GOÄ 1825: Harnleiterplastik richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1825
Harnleiterplastik (z. B. durch Harnblasenlappen) einschließlich Antirefluxplastik
Punktzahl 2770  
Einfachsatz 161,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 371,36 € 2,3x
Höchstsatz 565,11 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1825 (Harnleiterplastik): Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und der rechtssicheren Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1825

GOÄ-Ziffer 1825: Harnleiterplastik (z. B. durch Harnblasenlappen) einschließlich Antirefluxplastik – 2770 Punkte.

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1825 umfasst die operative Rekonstruktion des Harnleiters (Ureter). Diese plastische Korrektur kann sowohl in offen-chirurgischer als auch in endoskopischer bzw. laparoskopischer Technik erfolgen. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Harnleiters, häufig nach Verletzungen oder narbigen Verengungen.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Leistung ist die optionale oder obligatorische Durchführung einer Antirefluxplastik. Diese verhindert den Rückfluss von Urin aus der Blase in den Harnleiter. Da diese Antirefluxplastik explizit im Leistungstext genannt wird, ist sie mit der Gebühr für die Nummer 1825 abgegolten und darf nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ 1825 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 1825 ist bei komplexen rekonstruktiven Eingriffen am Harnleiter gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen Harnleiterstrikturen, die nach urologischen oder gynäkologischen Voroperationen entstanden sind. Auch traumatische oder iatrogene Harnleiterverletzungen erfordern häufig eine plastische Rekonstruktion.

Ein klassisches Verfahren im Rahmen dieser Ziffer ist die sogenannte Boari-Plastik. Hierbei wird ein gestielter Harnblasenlappen gebildet, um einen Defekt im unteren Harnleiterdrittel zu überbrücken. Auch die Psoas-Hitch-Plastik fällt unter dieses Leistungsspektrum, sofern eine plastische Rekonstruktion des Ureters erfolgt.

Tipp: Bei der Abgrenzung zu reinen Harnleiterverpflanzungen ist Vorsicht geboten. Handelt es sich um eine reine Reimplantation ohne aufwendige Lappenplastik, sind vorrangig die Ziffern 1823 oder 1824 zu prüfen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1825

Fallbeispiel 1: Versorgung einer iatrogenen Harnleiterverletzung

Während einer gynäkologischen Operation kommt es zu einer unbeabsichtigten Durchtrennung des distalen Harnleiters. Der Urologe wird konsiliarisch hinzugezogen und führt eine Harnleiterrekonstruktion mittels Boari-Plastik und Antirefluxplastik durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1825 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Laparoskopische Harnleiterplastik bei Striktur

Bei einem Patienten mit einer langstreckigen Harnleiterstriktur im mittleren Drittel erfolgt eine laparoskopische Harnleiterplastik. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund ausgeprägter retroperitonealer Vernarbungen nach Vorbestrahlung als extrem schwierig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1825 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes von 3,5 mit entsprechender Begründung.

Fallbeispiel 3: Endoskopische Ureterplastik

Es erfolgt eine endoskopische Schlitzung und anschließende endoskopische Harnleiterplastik bei einer umschriebenen Striktur. Da die GOÄ 1825 auch für endoskopische Verfahren anwendbar ist, wird diese Ziffer korrekt angesetzt. Begleitende diagnostische Maßnahmen wie die retrograde Ureteropyelographie werden separat codiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1825: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusspositionen. Die GOÄ-Ziffer 1825 darf explizit nicht neben den Ziffern 1806 (Harnleitersteinschnitt) und 1808 (Harnleiterspaltung) abgerechnet werden. Diese Leistungen gelten als methodischer Bestandteil oder sind durch die Ausschlussrelevanz blockiert.

Ebenso ist die parallele Abrechnung der Ziffern 1823 oder 1824 (Harnleiterverpflanzung) ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau. Wird eine Verpflanzung durchgeführt, ersetzt diese die Plastik nach 1825, eine Kombination beider Ziffern für denselben Harnleiter ist unzulässig.

Achtung: Die Antirefluxplastik ist integraler Bestandteil der GOÄ 1825. Eine zusätzliche Abrechnung von plastischen Eingriffen zur Refluxverhinderung am selben Harnleiter führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 1825: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die Indikation, der genaue anatomische Ort der Läsion oder Striktur sowie die angewandte Technik präzise beschrieben werden. Insbesondere die Mobilisation des Harnleiters und die Bildung des Blasenlappens sollten detailliert dargestellt sein.

Auch die Durchführung der Antirefluxplastik und die Art des verwendeten Nahtmaterials müssen dokumentiert werden. Bei endoskopischen Eingriffen ist die Angabe der verwendeten Instrumente und Sichtverhältnisse essenziell. Dies sichert die Nachvollziehbarkeit für den medizinischen Dienst der Kassen.

Dokumentationsbeispiel:
Präparation des distal strikturierten rechten Ureters. Mobilisation der Harnblase und Bildung eines gestielten Harnblasenlappens (Boari-Flap) von 4 cm Länge. Spannungsfreie Anastomosierung des Ureters in den Blasenlappen unter Anlage einer Antirefluxplastik. Einlage eines Doppel-J-Katheters.

GOÄ 1825: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ 1825 sind erhebliche retroperitoneale Vernarbungen, beispielsweise nach Voroperationen oder Bestrahlungen. Auch eine extreme Adipositas des Patienten oder ein ungewöhnlich langstreckiger Defekt, der eine komplexe Mobilisation erfordert, rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1825 können urologische Basisleistungen wie die Zystoskopie (GOÄ 1784) zur präoperativen Orientierung berechnet werden, sofern diese eigenständig indiziert war. Auch die Einlegung eines Ureterkatheters oder Doppel-J-Stents (z. B. GOÄ 1810 oder 1812) ist unter Beachtung der urologischen Vorbemerkungen oft kombinierbar. Narkoseleistungen und postoperative Überwachungen werden durch die entsprechenden Anästhesie-Ziffern abgebildet.

Ziffer 1825 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 1825 (Harnleiterplastik (z. B. durch Harnblasenlappen) einschließlich Antirefluxplastik, heute 371,36 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:

  • Bei Ureteroureterostomie/Reanastomosierung: 10176 Rekonstruktion des Harnleiters durch Reanastomosierung (Ureteroureterostomie), als selbständige Leistung, ggf. einschließlich -Freilegung des Harnleiters -Teilresektion des Harnleiters -Harnleiterschienung (996,49 €)
  • Bei Harnleiter-Dünndarm-Interponat: 10177 Rekonstruktion des Harnleiters durch Harnleiter-Dünndarm-Interponat (916,77 €)
  • Bei Implantation/Verlagerung des Harnleiters in Blase, Dickdarm oder Haut: 10179 Implantation eines Harnleiters in die Harnblase oder den Dickdarm oder die Haut, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich -Teilresektion des Harnleiters -Teilresektion der Harnleiterwand -Modellierung des Harnleiters -Umbettung des Harnleiters -Antireflux- und/oder Lappenplastik -Einbringen einer Harnleiterschiene (846,46 €)
  • Bei Isolierte extravesikale Antirefluxplastik mit Verlagerung in einen vesikalen Tunnel: 10178 Extravesikale Antirefluxplastik mit Verlagerung des Harnleiters in einen vesikalen Tunnel, einschließlich Inzision und Verschluss des Detrusors über dem Harnleiter, je Seite (796,44 €)

Die Spanne der primären Festpreise reicht von 796,44 € bis 996,49 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs und der Patientenmerkmale entscheidet über die zutreffende Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1825

Die GOÄ-Ziffer 1825 darf für die Durchführung einer offenen oder endoskopischen Harnleiterplastik berechnet werden. Typische Indikationen sind Harnleiterverletzungen oder Strikturen, die beispielsweise durch einen Harnblasenlappen (Boari-Plastik) rekonstruiert werden. Auch eine integrierte Antirefluxplastik ist mit dieser Ziffer abgegolten.
Die GOÄ 1825 darf nicht neben den Ziffern 1806, 1808, 1823 und 1824 abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Harnleiterspaltungen, Steinentfernungen sowie ein- oder beidseitige Harnleiterverpflanzungen am selben Organ. Bei einer reinen Verpflanzung müssen vorrangig die Nummern 1823 oder 1824 gewählt werden.
Nein, eine zusätzliche Antirefluxplastik darf nicht separat neben der GOÄ 1825 berechnet werden. Der offizielle Leistungstext der Ziffer 1825 schließt die Antirefluxplastik explizit als Bestandteil der Leistung ein. Eine gesonderte Abrechnung würde bei einer Prüfung als unzulässige Doppelabrechnung gewertet.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1825 ist sowohl für offene als auch für endoskopische und laparoskopische Harnleiterplastiken anwendbar. Da die GOÄ veraltet ist, werden moderne minimal-invasive OP-Techniken über die bestehenden klassischen Ziffern abgebildet. Gegebenenfalls kann der erhöhte Aufwand der Laparoskopie über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen operativen Aufwand begründen. Typische Argumente sind ausgeprägte retroperitoneale Vernarbungen nach Voroperationen, anatomische Besonderheiten oder eine extreme Adipositas des Patienten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar im OP-Bericht dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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