GOÄ 2250: Osteotomie kleiner Knochen korrekt abrechnen

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GOÄ 2250
Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,08 € 2,3x
Höchstsatz 94,46 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2250: Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2250

Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen

Die Leistungsbeschreibung erfasst operative Eingriffe an den kleinen Knochen des menschlichen Skeletts. Hierzu zählen anatomisch die Knochen der Finger, Zehen, Mittelhand und des Mittelfußes. Die Ziffer deckt sowohl formverändernde Achsenkorrekturen als auch die diagnostische Entnahme von Knochensubstanz ab.

Unter einer keilförmigen Osteotomie versteht man die Entnahme eines präzise berechneten Knochenkeils zur Achsenkorrektur. Die lineare Osteotomie hingegen dient der gezielten Durchtrennung zur Verlängerung oder Verkürzung des Knochens. Die Probeausmeißelung beschreibt die mechanische Entnahme von Knochengewebe für histopathologische Untersuchungen.

GOÄ 2250 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2250 häufig bei der Korrektur von Fehlstellungen der Extremitäten zum Einsatz. Typische Indikationen sind posttraumatische Deformitäten oder angeborene Fehlstellungen im Bereich der Hand- und Fußchirurgie. Auch die operative Sanierung von Achsenabweichungen bei Hallux valgus kann unter diese Ziffer fallen, sofern ein kleiner Knochen betroffen ist.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die diagnostische Probeausmeißelung. Diese Maßnahme wird durchgeführt, wenn unklare Knochenprozesse, Entzündungen oder der Verdacht auf maligne Veränderungen eine histologische Abklärung erfordern. Die Abgrenzung zu reinen Weichteileingriffen ist hierbei essenziell für eine korrekte Liquidation.

Tipp: Bei der Durchführung einer Probeausmeißelung zur histologischen Abklärung sollte stets die medizinische Notwendigkeit der Knochenbiopsie im OP-Bericht detailliert begründet werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2250

Fallbeispiel 1: Korrektur einer posttraumatischen Fehlstellung am Zeh

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Achsenfehlstellung des zweiten Zehs nach einer schlecht verheilten Fraktur vor. Zur Wiederherstellung der normalen Anatomie erfolgt eine keilförmige Osteotomie des Grundglieds. Der Operateur entnimmt einen kleinen Knochenkeil und fixiert die Fragmente stabil.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2250 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ambulant durchgeführt wird, kann zusätzlich der ambulante Operationszuschlag nach Ziffer 442 geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Probeausmeißelung bei unklarem Knochenprozess

Bei einem Patienten zeigt sich im Röntgenbild eine unklare osteolytische Läsion im Bereich des ersten Mittelhandknochens. Zur weiteren Abklärung erfolgt die operative Freilegung und eine Probeausmeißelung von spongiösem Knochenmaterial zur pathologischen Untersuchung.

Dieser Eingriff wird mit der Ziffer 2250 liquidiert. Die histologische Aufarbeitung des gewonnenen Materials durch den Pathologen stellt eine eigenständige Leistung dar und wird separat berechnet.

Fallbeispiel 3: Lineare Verkürzungosteotomie bei Digitus quintus varus

Zur Korrektur einer schmerzhaften Fehlstellung des kleinen Zehs wird eine lineare Osteotomie zur Verkürzung des Mittelfußknochens durchgeführt. Nach der Durchtrennung erfolgt die Osteosynthese mittels Minischraube.

Die Osteotomie wird über die GOÄ 2250 abgerechnet. Die Einbringung des Osteosynthesematerials ist in der Regel gesondert codierbar, sofern die entsprechenden Voraussetzungen der GOÄ erfüllt sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2250: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 2250 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 2081 (Operative Sanierung einer Knochenhöhle), 2256 (Nekrotomie an einem kleinen Knochen), 2260 (Osteotomie eines großen Röhrenknochens) und 2273 (Knochenspanverpflanzung) abgerechnet werden.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob es sich tatsächlich um einen kleinen Knochen im Sinne der Leistungsbeschreibung handelt. Die fälschliche Anwendung der Ziffer 2250 bei Eingriffen an größeren Knochenstrukturen führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 2250 mit der Ziffer 2273 (Knochenspanentnahme und -anlagerung) am selben Knochen ist strikt ausgeschlossen. Achten Sie darauf, diese Leistungen bei kombinierten Eingriffen korrekt abzugrenzen.

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Dokumentation der GOÄ 2250: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament zur Abwehr von Regressansprüchen. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue anatomische Ort des Eingriffs sowie die angewandte Technik (keilförmig, linear oder Probeausmeißelung) detailliert beschrieben werden. Auch die Art der verwendeten Instrumente (z. B. Meißel, oszillierende Säge) sollte dokumentiert sein.

Bei einer Probeausmeißelung muss zudem der Verbleib des entnommenen Gewebes (z. B. Versand zur Pathologie) vermerkt werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und den diagnostischen Charakter des Eingriffs zweifelsfrei.

Dokumentation: "Nach Darstellung des Os metatarsale I erfolgt die präzise Einzeichnung der Osteotomielinie. Mittels oszillierender Mikrosäge Durchführung einer linearen Osteotomie zur Verkürzung um 3 mm. Anschließend schrittweise Reposition und temporäre Fixation mittels Kirschner-Draht. Die postoperative Röntgenkontrolle zeigt eine anatomiegerechte Stellung."

GOÄ 2250: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine stark veränderte Anatomie durch Voroperationen, eine ausgeprägte Osteoporose, die den Eingriff erschwert, oder ein erhöhter Zeitaufwand durch komplexe Fragmentfixierungen. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 2250 lässt sich hervorragend mit anderen operativen Leistungen kombinieren, sofern keine Ausschlüsse vorliegen. Häufig wird die Ziffer zusammen mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 oder 491) oder dem Zuschlag für ambulante Operationen nach Ziffer 442 abgerechnet. Auch die postoperative radiologische Kontrolle (z. B. nach Ziffer 5010) ist eine regelmäßige und zulässige Kombination im Behandlungsverlauf.

Ziffer 2250 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2250 (Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen, heute 2,3-fach: 62,08 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7563 Korrekturosteotomie an einem Mittelhandknochen (419,99 €) — bei: Osteotomie
  • 7564 Korrekturosteotomie an einem Finger- oder Zehenknochen (366,08 €) — bei: Osteotomie
  • 7565 Korrekturosteotomie am Großzehengrundglied (z.B. Akin) (319,43 €) — bei: Osteotomie
  • 7566 Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären ersten Mittelfußknochen (z.B. Scarf (448,41 €) — bei: Osteotomie
  • 7567 Korrekturosteotomie am distalen ersten Mittelfußknochen (z.B. Chevron) (433,11 €) — bei: Osteotomie
  • 7568 Korrekturosteotomie am zweiten (245,10 €) — bei: Osteotomie
  • 7569 Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären fünften Mittelfußknochen (z.B. Schaftosteotomie (422,18 €) — bei: Osteotomie
  • 7570 Korrekturosteotomie am distalen fünften Mittelfußknochen (z.B. Chevron) (406,88 €) — bei: Osteotomie
  • 7655 Probeexzision aus einem kleinen Knochen (189,19 €) — bei: Probeausmeißelung/Probeexzision
  • 7656 Probeexzision aus einem großen Knochen (417,70 €) — bei: Probeausmeißelung/Probeexzision
  • 8583 Offen chirurgische transpedikuläre Probeexzision (276,37 €) — bei: Offen chirurgische transpedikuläre Probeexzision

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 189,19 € bis 448,41 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2250

Die GOÄ-Ziffer 2250 darf für keilförmige oder lineare Osteotomien an kleinen Knochen wie Fingern, Zehen, Mittelhand- oder Mittelfußknochen sowie für Probeausmeißelungen berechnet werden. Der Eingriff dient meist der Achsenkorrektur oder der Gewinnung von Knochenproben für die Pathologie. Eine Abrechnung an großen Röhrenknochen ist über diese Ziffer hingegen ausgeschlossen.
Die Ziffer 2250 darf nicht zeitgleich mit den GOÄ-Nummern 2081, 2256, 2260 und 2273 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sollen eine Doppelberechnung ähnlicher oder ineinandergreifender knochenchirurgischer Leistungen verhindern. Achten Sie bei der Rechnungsstellung penibel auf diese Kombinationseinschränkungen.
Ja, bei einer ambulanten Durchführung der Osteotomie kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 zusätzlich berechnet werden. Dieser Zuschlag deckt die besonderen Bereitstellungskosten für ambulante Operationen ab. Er ist jedoch nur einmal je Sitzung ansetzbar.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenindividuelle Begründung in der Liquidation. Typische Gründe sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand durch ausgeprägte anatomische Fehlstellungen oder eine erschwerte Präparation bei Zustand nach Voroperationen. Auch eine schlechte Knochenqualität wie bei schwerer Osteoporose rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.
Die Probeausmeißelung nach GOÄ 2250 beschreibt die offene, chirurgische Entnahme eines Knochenkeils oder -stücks mittels Meißel. Eine klassische Knochenbiopsie, beispielsweise nach GOÄ-Ziffer 311, erfolgt hingegen meist geschlossen mittels einer speziellen Punktionsnadel. Die Wahl der Ziffer richtet sich somit primär nach der angewandten chirurgischen Zugangstechnik.
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