GOÄ 1703: Fremdkörperentfernung Harnröhre korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1703
Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre
Punktzahl 148  
Einfachsatz 8,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,85 € 2,3x
Höchstsatz 30,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Die unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre nach GOÄ 1703 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1703

GOÄ-Ziffer 1703: Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre – 148 Punkte

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 1703 beschreibt die unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre. Diese Ziffer ist im Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung verortet und deckt den transurethralen Zugangsweg ab. Unter einem Fremdkörper versteht die GOÄ ein dem Organismus fremdes, unphysiologisches Gebilde, das von außen eingebracht wurde.

Die Leistung umfasst alle manuellen und instrumentellen Schritte, die für die Bergung des Objekts ohne chirurgische Inzision erforderlich sind. Dazu gehören das vorsichtige Vorschieben von Fasszangen oder urologischen Schlingen sowie die anschließende Extraktion. Die transurethrale Passage stellt dabei den zentralen Kern der Leistungserbringung dar.

GOÄ 1703 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag urologischer und chirurgischer Praxen wird die GOÄ 1703 bei männlichen Patienten angewendet, die sich Fremdkörper in die Harnröhre eingeführt haben. Dies geschieht häufig im Rahmen von autoerotischen Handlungen oder psychopathologischen Zuständen. Typische Objekte sind Drähte, Plastikteile, Nadeln oder urologische Utensilien.

Eine klare Abgrenzung muss zu körpereigenen Strukturen wie Harnsteinen gezogen werden. Da diese nicht von außen in den Körper gelangt sind, ist die Entfernung eines impaktierten Harnröhrensteins nicht nach GOÄ 1703, sondern nach anderen urologischen Ziffern zu bewerten. Die unblutige Extraktion grenzt sich zudem scharf von operativen (blutigen) Verfahren ab.

Achtung: Die unblutige Fremdkörperentfernung bei weiblichen Patienten darf nicht nach GOÄ 1703 abgerechnet werden. Hierfür steht die spezifische GOÄ-Ziffer 1711 zur Verfügung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1703

Fallbeispiel 1: Transurethrale Entfernung eines Plastikstifts

Ein männlicher Patient stellt sich mit einem selbst eingeführten Plastikstift in der vorderen Harnröhre vor. Der Fremdkörper kann mittels urologischer Fasszange ohne Inzision und ohne Schleimhautverletzung transurethral geborgen werden. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1703 zum Regelsatz (2,3-fach = 19,85 €).

Fallbeispiel 2: Kombination mit Lokalanästhesie

Bei der unblutigen Entfernung eines metallischen Fremdkörpers ist eine Instillationsanästhesie der Harnröhre erforderlich. Der Behandler führt die Anästhesie durch und entfernt anschließend das Objekt erfolgreich. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 1703 für die Extraktion sowie die GOÄ-Ziffer 488 für die Lokalanästhesie.

Fallbeispiel 3: Erfolgloser unblutiger Versuch mit operativem Wechsel

Der Versuch, einen tief sitzenden Fremdkörper unblutig mittels Schlinge zu bergen, scheitert aufgrund anatomischer Engpässe. Der Behandler muss sich zur operativen Freilegung (Schnitt-Entfernung) entschließen. In diesem Fall sind die GOÄ-Ziffer 1703 (für den dokumentierten, erfolglosen Versuch) und die GOÄ-Ziffer 1704 (für die operative Entfernung) nebeneinander berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1703: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die analoge Anwendung der GOÄ 1703 für die Entfernung eines blockierten Blasenverweilkatheters. Ein medizinisch eingebrachter Katheter stellt keinen Fremdkörper im Sinne der GOÄ-Definition dar. Für den Katheterwechsel oder die reine Entfernung ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2007 analog heranzuziehen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die unbegründete Nebeneinanderberechnung der Ziffern 1703 und 1704. Ohne den Nachweis eines primär erfolglosen, unblutigen Versuchs schließt die operative Ziffer 1704 die unblutige Ziffer 1703 vollständig aus. Auch die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 1700 (Harnröhrenkalibrierung) am selben Behandlungstag ist nicht zulässig.

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Dokumentation der GOÄ 1703: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Art des Fremdkörpers, dessen genaue Lokalisation in der Harnröhre sowie das verwendete Instrumentarium detailliert festgehalten werden. Auch eventuelle Komplikationen oder anatomische Besonderheiten sind präzise zu beschreiben.

Sollte ein unblutiger Versuch fehlschlagen und ein Umstieg auf ein operatives Verfahren notwendig werden, muss dieser Verlauf zeitlich und methodisch dokumentiert werden. Nur so lässt sich die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1703 und GOÄ 1704 plausibel begründen.

Dokumentation: Lokalanästhesie der Harnröhre mit Instillationsgel (GOÄ 488). Transurethrales Einführen der Fasszange. Greifen und schrittweise, unblutige Extraktion eines 5 cm langen Plastikzylinders aus der pars pendula (GOÄ 1703). Keine Blutung, Schleimhaut intakt.

Tipp: Fügen Sie bei der Abrechnung von erfolglosen Vorversuchen (1703 neben 1704) stets eine kurze Begründung auf der Rechnung hinzu, um Rückfragen der Erstattungsstellen proaktiv zu vermeiden.

GOÄ 1703: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Relevante Gründe bei der GOÄ 1703 sind eine schwierige Fremdkörperlage (z. B. in der Pars prostatica), ein hohes Verletzungsrisiko bei scharfkantigen Objekten oder eine extreme Unruhe des Patienten. Auch anatomische Engstellen wie Harnröhrenstrikturen rechtfertigen einen erhöhten Aufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Fremdkörperentfernung können begleitende Leistungen urologischer Natur anfallen. Häufig kombinierbar ist die GOÄ-Ziffer 488 für die urologische Lokalanästhesie. Falls im Nachgang eine diagnostische Absicherung der Harnblase notwendig ist, kann eine Zystoskopie nach GOÄ-Ziffer 1715 anfallen, sofern die medizinische Notwendigkeit separat begründet wird.

Ziffer 1703 in der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ sieht für die alte Ziffer 1703 (Unblutige Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre, heute 19,85 € beim 2,3-fachen Satz) keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt im neuen Katalog ersatzlos oder wird im Rahmen umfassenderer Komplexleistungen abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1703

Nein, ein Blasenverweilkatheter gilt gebührenrechtlich nicht als Fremdkörper im Sinne der GOÄ. Für die Entfernung oder den Wechsel eines Katheters ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2007 analog heranzuziehen.
Eine Nebeneinanderberechnung ist nur zulässig, wenn ein unblutiger Versuch nach Nr. 1703 erfolglos blieb und anschließend eine operative Entfernung nach Nr. 1704 durchgeführt werden musste. Dies muss detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.
Ja, eine notwendige Lokalanästhesie der Harnröhre oder Harnblase kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 488 abgerechnet werden. Dabei sind die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts D zu beachten.
Als Fremdkörper definiert die GOÄ unphysiologische Gebilde, die von außen durch Körperöffnungen oder die Haut eingebracht wurden. Körpereigene Strukturen wie Harnsteine fallen nicht unter diese Definition.
Ein erhöhter Steigerungssatz kann durch eine besonders tiefe Lage des Fremdkörpers, ein hohes Verletzungsrisiko oder eine erschwerte Kooperation des Patienten begründet werden. Auch anatomische Engstellen rechtfertigen eine Faktorerhöhung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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