Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1702: Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und rechtssichere Dokumentation.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1702
Dehnung der männlichen Harnröhre mit filiformen Bougies und/oder Bougies mit Leitsonde – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln – erste Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1702 beschreibt eine urologische Spezialleistung zur Behandlung von Verengungen der männlichen Harnröhre. Im Gegensatz zur einfachen Bougierung kommen hier hochspezialisierte, fadenförmige (filiforme) Instrumente oder Bougies mit einer Leitsonde zum Einsatz. Diese Ziffer ist speziell für die erste Sitzung einer solchen Behandlungskette vorgesehen.
In der Leistung sind begleitende Maßnahmen wie die Spülung der Harnröhre oder das Einbringen von Gleitmitteln und Lokalanästhetika bereits enthalten. Eine separate Berechnung dieser Hilfsleistungen ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer bildet den urologischen Standard für die initiale interventionelle Weitung komplexer Strikturen ab.
2. GOÄ 1702 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Indikation für eine Dehnung nach GOÄ 1702 liegt meist bei einer ausgeprägten Harnröhrenstriktur vor. Wenn der Patient unter erheblichen Miktionsbeschwerden leidet und eine einfache Dehnung nicht ausreicht, ist der Einsatz filiformer Bougies medizinisch indiziert. Diese fadenförmigen Sonden ermöglichen das vorsichtige Passieren selbst hochgradiger Stenosen unter minimiertem Verletzungsrisiko.
Klinisch relevant ist die strikte Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1700, welche lediglich die einfache Bougierung ohne filiforme Hilfsmittel beschreibt. Die GOÄ 1702 setzt den Einsatz der speziellen Leitsondentechnik voraus. Zudem ist zu beachten, dass diese Ziffer nur für die erste Sitzung einer Behandlungsserie herangezogen werden darf.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1702
Fallbeispiel 1: Erstmalige Bougierung bei hochgradiger Striktur
Ein Patient stellt sich mit akutem Harnverhalt bei bekannter Harnröhrenstriktur vor. Der Urologe führt die Dehnung der männlichen Harnröhre in der ersten Sitzung mit filiformen Bougies und anschließender Gleitmittelinstillation durch. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1702 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Rezidiv-Bougierung nach symptomfreiem Intervall
Ein Patient benötigt acht Wochen nach einer erfolgreich abgeschlossenen Behandlung eine erneute Dehnung wegen eines Rezidivs. Da das symptomfreie Intervall mehr als sechs Wochen betrug, gilt dies als neuer Behandlungsfall. Der Arzt rechnet die Maßnahme erneut über die GOÄ-Ziffer 1702 ab.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Dehnung bei anatomischen Besonderheiten
Bei einer ausgeprägten Striktur gestaltet sich das Einführen der Leitsonde aufgrund von Narbenbildung als äußerst schwierig. Der Zeitaufwand ist erheblich erhöht, weshalb der Arzt die Leistung mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach liquidiert. Die Begründung wird detailliert in der Rechnung dokumentiert.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1702: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die gleichzeitige Berechnung von Spülungen oder Instillationen. Diese Begleitmaßnahmen sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen bereits mit der Gebühr der Hauptleistung abgegolten. Eine separate Abrechnung von Instillationsgelen neben der GOÄ 1702 führt regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1702 darf für Folgesitzungen im selben Behandlungsfall nicht herangezogen werden. Für jede weitere Dehnungssitzung ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1701 zu verwenden, es sei denn, es liegt ein echtes Rezidiv nach mindestens sechs Wochen vor.
Zudem müssen die strengen Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 1702 darf nicht neben den Ziffern 1700 (einfache Dehnung) oder 1708 (Harnröhrenkalibrierung) in derselben Sitzung berechnet werden. Auch die Kombination mit größeren operativen Eingriffen an der Harnröhre ist in der Regel ausgeschlossen.
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5. Dokumentation der GOÄ 1702: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der behandelnde Arzt muss die medizinische Notwendigkeit und den genauen Ablauf des Eingriffs detailliert festhalten. Insbesondere die Verwendung der filiformen Bougies und der Leitsonden muss explizit aus der Akte hervorgehen.
Dokumentationsbeispiel: Erste Sitzung zur Dehnung der männlichen Harnröhre bei hochgradiger bulbärer Striktur. Erfolgreiches Einführen einer filiformen Bougie (Charr. 4) unter Leitsondenschutz. Sukzessive Dehnung bis Charr. 12. Keine nennenswerte Blutung, Patient wohlauf.
Auch die Dokumentation der verwendeten Stärken (Charrière) und eventueller anatomischer Hindernisse ist ratsam. Dies erleichtert nicht nur die spätere Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors, sondern sichert die Praxis auch bei forensischen Rückfragen rechtlich ab.
6. GOÄ 1702: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind extreme Engstellen, starke Blutungsneigung oder eine erhöhte Perforationsgefahr während des Eingriffs.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Bougierung in Kombination mit einer lokalen Anästhesie der Harnröhre durchgeführt. Die Einbringung des Anästhetikums ist zwar in 1702 enthalten, die vorausgehende Instillationsanästhesie kann jedoch unter Umständen gesondert bewertet werden. Auch eine begleitende sonographische Kontrolle der Harnblase (z. B. GOÄ 410) ist bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich berechnungsfähig.
Tipp: Im Rahmen einer transurethralen Resektion der Prostata (TURP) kann eine druckgesteuerte Harnblasenirrigation analog über die GOÄ-Ziffer 1702 analog in Kombination mit der Ziffer 1793 analog abgerechnet werden.
Ziffer 1702 in der neuen GOÄ
Die Leistung der alten Ziffer 1702 geht in der neuen GOÄ in die Nummer 5108 — „Dehnung oder Kalibrierung der Harnröhre eines Mannes, ggf. einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln, als selbständige Leistung, je Sitzung" — auf, mit einem Festpreis von 28,35 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 23,87 €). Abrechnung: 1x je Sitzung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1702
Was hat nicht gestimmt?