Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1788 (Zystoskopie mit Harnleitersondierung): Erfahren Sie alles über korrekte Abrechnung, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1788
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 1788 wie folgt:
Zystoskopie mit Harnleitersondierung
Diese urologische Leistung ist mit 296 Punkten bewertet. Sie beschreibt eine kombinierte Maßnahme, die sowohl die endoskopische Spiegelung der Harnblase als auch das gezielte Einführen eines Katheters oder einer Sonde in den Harnleiter (Ureter) umfasst. Die Leistung ist im Abschnitt K (Urologie) der GOÄ verortet.
Der Leistungsinhalt fordert zwingend das Erreichen des Harnleiters über den transurethralen Weg. Die reine Inspektion der Blase reicht für den Ansatz dieser Ziffer nicht aus. Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, bezieht sie sich primär auf die einseitige Harnleitersondierung.
GOÄ 1788 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Ziffer 1788 kommt in der urologischen Praxis bei verschiedenen diagnostischen und therapeutischen Fragestellungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Harnleiterstenosen, die urologische Abklärung von Abflussstörungen oder die gezielte Gewinnung von nativem Urin aus dem oberen Harntrakt. Auch die Vorbereitung für interventionelle Eingriffe kann über diese Ziffer abgebildet werden.
Wichtig ist die Abgrenzung zu weiterführenden endoskopischen Eingriffen. Sobald über die liegende Sonde Kontrastmittel oder Medikamente in das Nierenbecken eingebracht werden, ist die Leistung nicht mehr nach GOÄ 1788 zu bewerten. In diesen Fällen greift die höher bewertete GOÄ-Ziffer 1790.
Tipp: Sollte eine transvesikale Nierenbeckensondierung bei einer akuten Nierenbeckenstauung durchgeführt werden, ist diese ebenfalls nach der GOÄ-Ziffer 1788 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1788
Fallbeispiel 1: Einseitige Harnleitersondierung zur Urindiagnostik
Bei einer Patientin mit unklaren zytologischen Befunden besteht der Verdacht auf ein Urothelkarzinom des linken Harnleiters. Der Urologe führt eine diagnostische Zystoskopie durch und sondiert den linken Harnleiter, um selektiv Urin für die Zytologie zu gewinnen. Es erfolgt keine Kontrastmitteleinbringung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1788 zum Regelsatz (2,3-fach = 39,67 €).
Fallbeispiel 2: Beidseitige Harnleitersondierung ohne Kontrastmittel
Bei einem Patienten ist eine beidseitige Harnleitersondierung zur Ableitung bei drohendem Nierenversagen notwendig. Da die GOÄ 1788 im Singular steht, dürfte sie theoretisch zweimal angesetzt werden. Dies ist jedoch unzulässig, da das Honorar dann über dem der GOÄ 1790 liegen würde. Daher wird in diesem Fall die GOÄ-Ziffer 1790 (Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en)) abgerechnet, obwohl kein Kontrastmittel eingebracht wurde.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Sondierung bei Prostatahyperplasie
Ein Patient stellt sich mit einer Harnleiterobstruktion bei bekannter schwerer Prostatahyperplasie vor. Die Passage des Zystoskops und das Auffinden des Ostiums sind massiv erschwert. Nach erfolgreicher einseitiger Sondierung wird die GOÄ-Ziffer 1788 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 (60,38 €) abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1788: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die Nebeneinanderberechnung der diagnostischen Zystoskopie (GOÄ 1785) und der Harnleitersondierung nach GOÄ 1788. Die Zystoskopie ist jedoch integraler Bestandteil der Ziffer 1788 und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen streichen die Ziffer 1785 in diesen Fällen konsequent.
Zudem existieren strikte Ausschlussregeln in der GOÄ. Die Ziffer 1788 darf nicht neben den Ziffern 1700-1702, 1708, 1712, 1728-1733, 1785-1787, 1789, 1790 sowie 1800 und 1802-1803 berechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Abrechnungsausschlüsse führt unweigerlich zu Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung.
Achtung: Die Einbringung einer Ureterverweilschiene (z. B. Doppel-J-Katheter) ist keine einfache Sondierung. Diese therapeutische Maßnahme muss zwingend mit der GOÄ-Ziffer 1812 abgerechnet werden, nicht mit der 1788.
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Dokumentation der GOÄ 1788: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im OP-Bericht oder der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf des Eingriffs sowie die anatomischen Gegebenheiten detailliert festgehalten werden. Insbesondere die erfolgreiche Sondierung des Ureterostiums und die Einschubtiefe des Katheters sind zu dokumentieren.
Falls Erschwernisse auftreten, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, müssen diese direkt im Behandlungsverlauf beschrieben werden. Allgemeine Floskeln reichen hierfür nicht aus. Es müssen konkrete pathologische Befunde oder anatomische Barrieren genannt werden.
Dokumentationsbeispiel: "Zystoskopie unter sterilen Bedingungen. Blaseninnenwand unauffällig. Identifikation des rechten Ureterostiums. Problemloses Einführen des Ureterkatheters Ch. 5 bis auf 15 cm Tiefe. Gewinnung von klarem Harn aus dem rechten Nierenbecken zur zytologischen Untersuchung. Keine Komplikationen."
GOÄ 1788: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ausgeprägte anatomische Engpässe wie eine ausgeprägte Prostatahypertrophie, Strikturen der Harnröhre oder eine chronische Entzündung der Blasenschleimhaut mit starker Blutungsneigung, welche die Sicht erheblich einschränkt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1788 kann sinnvoll mit urologischen Ultraschalluntersuchungen kombiniert werden. So ist die sonographische Untersuchung der Nieren nach GOÄ-Ziffer 410 (ggf. mehrfach für beide Nieren) oder der Harnblase nach GOÄ-Ziffer 420 neben der Zystoskopie berechnungsfähig. Auch Anästhesieleistungen wie die Instillationsanästhesie der Harnröhre sind unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen kombinierbar.
Ziffer 1788 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 1788 (Zystoskopie mit Harnleitersondierung) erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10118 — „(Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie" — mit einem Festpreis von 164,46 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 39,67 €). Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 10118 ist neben der Leistung nach Nummer 10100, 10101, 10102, 10103, 10104, 10105, 10106, 10107, 10108, 10109, 10110 oder 10111 nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1788
Was hat nicht gestimmt?