GOÄ 1790: Zystoskopie mit Harnleitersondierung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1790
Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en) – einschließlich Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken –
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1790 wirft in der urologischen Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1790

GOÄ-Ziffer 1790: Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en) – einschließlich Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken –

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 1790 ist im Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie umfasst die endoskopische Untersuchung der Harnblase (Zystoskopie) in Kombination mit der Sondierung eines oder beider Harnleiter. Der entscheidende Unterschied zu einfacheren zystoskopischen Leistungen ist das obligate Einbringen von Medikamenten oder Kontrastmitteln direkt in das Nierenbecken.

Diese Ziffer deckt somit sowohl diagnostische Maßnahmen wie die retrograde Pyelographie als auch therapeutische Instillationen ab. Die Zystoskopie selbst sowie die Sondierung sind integrale Bestandteile der Leistung und können nicht separat berechnet werden. Auch die Anzahl der sondierten Harnleiter (einseitig oder beidseitig) beeinflusst die Wahl der Grundziffer nicht direkt, kann jedoch den Steigerungsfaktor beeinflussen.

GOÄ 1790 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 1790 ist in der urologischen Diagnostik und Therapie fest etabliert. Typische Indikationen umfassen die Abklärung von Abflussbehinderungen des oberen Harntrakts, den Verdacht auf Ureterstenosen oder die präoperative Darstellung der Harnleiteranatomie. Auch die gezielte Instillation von Therapeutika, beispielsweise bei chronischen Infektionen oder im Rahmen von Tumortherapien, begründet den Ansatz dieser Ziffer.

Wichtig für die Abgrenzung im Praxisalltag ist das Vorhandensein der Instillation. Erfolgt eine reine Harnleitersondierung ohne das Einbringen von Substanzen, ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1788 zu wählen. Die fehlerhafte Deklaration einer reinen Sondierung als Leistung nach Ziffer 1790 führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Tipp: Sollte im Rahmen der Diagnostik eine Chromozystoskopie durchgeführt werden, ist die Ziffer 1789 zwar ausgeschlossen, der zusätzliche Aufwand kann jedoch über einen erhöhten Steigerungsfaktor bei der Ziffer 1790 geltend gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1790

Fallbeispiel 1: Retrograde Pyelographie bei Ureterstenose

Ein Patient stellt sich mit unklaren Flankenschmerzen und dem Verdacht auf eine Harnleiterenge vor. Der Urologe führt eine Zystoskopie durch, sondiert den betroffenen Ureter und bringt ein röntgenologisches Kontrastmittel zur Darstellung des Nierenbeckens ein. Da die Kontrastmitteleinbringung integraler Bestandteil der Untersuchung ist, rechnet die Praxis die GOÄ-Ziffer 1790 ab. Die radiologische Befundung wird gesondert erfasst.

Fallbeispiel 2: Lokale Instillationstherapie bei Nierenbeckenentzündung

Bei einer Patientin mit einer therapierefraktären, lokalisierten Infektion des Nierenbeckens erfolgt die gezielte Instillation eines Antibiotikums. Nach erfolgreicher Zystoskopie und Sondierung des Harnleiters wird das Medikament direkt in das Nierenbecken appliziert. Dieser therapeutische Eingriff erfüllt alle Kriterien der GOÄ-Ziffer 1790 und wird mit dem Regelsatz von 2,3 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Diagnostik mit anschließender Schienenanlage

Im Rahmen einer retrograden Pyelographie (GOÄ 1790) zeigt sich eine hochgradige Stenose, die eine sofortige Entlastung erfordert. Der Arzt legt daraufhin eine Ureterverweilschiene (Doppel-J-Katheter) ein. In diesem Szenario ist neben der GOÄ-Ziffer 1790 auch die GOÄ-Ziffer 1812 für die Schienenanlage voll berechnungsfähig, da diese Maßnahme über den Leistungsinhalt der Ziffer 1790 hinausgeht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1790: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffer 1790 mit anderen endoskopischen Leistungen. Da die Zystoskopie bereits in der Ziffer 1790 enthalten ist, besteht ein strikter Ausschluss für die Ziffern 1785 bis 1789. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen filtern solche Dopplungen automatisiert heraus.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Nebeneinanderberechnung der intravenösen Injektion nach Ziffer 253. Obwohl diese laut Ausschlussliste nicht neben Ziffer 1790 berechnet werden darf, existiert für die Chromozystoskopie eine praxisrelevante Ausnahme. Hierbei sollte der Mehraufwand primär über den Steigerungssatz der Ziffer 1790 abgebildet werden, um Beanstandungen zu vermeiden.

Achtung: Die bloße Platzierung eines Katheters ohne die tatsächliche Einbringung einer Substanz darf niemals nach GOÄ 1790 abgerechnet werden. In diesen Fällen ist ausschließlich die niedrigere Ziffer 1788 anzusetzen.

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Dokumentation der GOÄ 1790: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der genaue Ablauf der Zystoskopie sowie die Details der Sondierung detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Angabe der eingebrachten Substanz ist zwingend erforderlich.

Es empfiehlt sich, die genaue Menge und Konzentration des Kontrastmittels oder Medikaments sowie die sondierte Seite (links, rechts oder beidseitig) zu dokumentieren. Auch eventuelle anatomische Besonderheiten, die den Eingriff erschwert haben, sollten sofort schriftlich fixiert werden, um eine spätere Faktorsteigerung zu rechtfertigen.

Dokumentationsbeispiel: "Zystoskopie durchgeführt. Problemlose Sondierung des linken Ureters bis ins Nierenbecken. Instillation von 10 ml Kontrastmittel (Solutrast) zur retrograden Pyelographie bei Verdacht auf Ureterkonkrement. Keine Komplikationen."

GOÄ 1790: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 1790 liegt beim 2,3-fachen Satz (49,61 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (75,50 €) ist bei erhöhtem zeitlichem oder technischem Aufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind:

  • Schwierige anatomische Verhältnisse, wie ausgeprägte Prostatahyperplasie oder Harnleiterstrikturen.
  • Beidseitige Durchführung der Sondierung und Instillation (da die Ziffer den Plural "Harnleitersondierung(en)" enthält, ist die beidseitige Durchführung nicht doppelt ansetzbar, rechtfertigt aber eine Steigerung).
  • Starke Blutungen oder ausgeprägte Entzündungsreaktionen, die die Sicht erheblich beeinträchtigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 1790 lässt sich hervorragend mit radiologischen Leistungen kombinieren, sofern der Urologe die Bildgebung selbst durchführt und befundet. Hierzu zählt insbesondere die Ziffer 3465 (Retrograde Pyelographie). Zudem ist die Kombination mit Ultraschalluntersuchungen des Urogenitaltraktes (z. B. GOÄ 410 oder 420) im selben Behandlungsfall zulässig und medizinisch oft sinnvoll.

Ziffer 1790 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1790 (Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en) – einschließlich Einbringung von Medikamenten und/oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken –) erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10118 — „(Diagnostische) Endoskopie (rigide, semirigide oder flexibel) des Harnleiters und/oder des Nierenbeckens (Uretero(reno)skopie, URS), ggf. einschließlich röntgenologischer Lagekontrolle, als selbständige Leistung, einschließlich Urethrozystoskopie" — mit einem Festpreis von 164,46 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 49,61 €). Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 10118 ist neben der Leistung nach Nummer 10100, 10101, 10102, 10103, 10104, 10105, 10106, 10107, 10108, 10109, 10110 oder 10111 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1790

Nein, die GOÄ-Ziffer 1790 kann auch bei einer beidseitigen Harnleitersondierung nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Der Plural im Leistungstext schließt die mehrfache Abrechnung aus. Der dadurch entstehende Mehraufwand kann jedoch über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Einbringung von Medikamenten oder Kontrastmitteln in das Nierenbecken. Während die GOÄ 1790 diese Instillation zwingend voraussetzt, wird die reine Harnleitersondierung ohne Einbringung von Substanzen nach der GOÄ-Ziffer 1788 abgerechnet.
Ja, die zusätzliche Einbringung einer Ureterverweilschiene oder eines Ureterkatheters ist neben der GOÄ 1790 gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 1812 zusätzlich in Ansatz gebracht. Dies gilt, wenn die Schienenanlage über die reine Diagnostik hinausgeht.
Nein, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1790 und GOÄ 1785 ist aufgrund sich überschneidender Leistungsinhalte ausgeschlossen. Da die Zystoskopie bereits integraler Bestandteil der Ziffer 1790 ist, ist diese Leistung mit abgegolten.
Eine Steigerung auf den Höchstsatz kann durch einen außergewöhnlichen zeitlichen oder technischen Mehraufwand begründet werden. Typische Gründe sind eine beidseitige Durchführung, ausgeprägte anatomische Engstellen wie Strikturen oder eine stark erschwerte Sicht durch Blutungen.
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