GOÄ 1715: Otis-Urethrotomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1715
Spaltung einer Harnröhrenstriktur nach Otis
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x

Die Abrechnung der Otis-Urethrotomie nach GOÄ 1715 birgt Fallstricke, besonders bei der Kombination mit einer TURP. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1715

GOÄ-Ziffer 1715: Spaltung einer Harnröhrenstriktur nach Otis (300 Punkte)

Die Gebührenordnungsziffer 1715 beschreibt die operative Spaltung einer Harnröhrenstriktur unter Verwendung des Instrumentariums nach Otis. Diese Methode wird auch als blinde Urethrotomia interna bezeichnet, da der Eingriff im Gegensatz zur Methode nach Sachse nicht unter direkter endoskopischer Sicht erfolgt. Die Leistung umfasst das Einführen des Otis-Urethrotoms, das kontrollierte Aufdehnen der Harnröhre bis zum gewünschten Kaliber sowie den anschließenden Schnitt zur Schlitzung des narbigen Gewebes.

In der urologischen Praxis dient dieses Verfahren der Beseitigung von mechanischen Abflusshindernissen in der Harnröhre. Ziel ist die Wiederherstellung eines adäquaten Harnstrahls und die Vermeidung von Restharnbildung sowie konsekutiven Harnwegsinfektionen. Die Ziffer deckt die gesamte intraoperative Maßnahme inklusive der notwendigen Instrumentenpassagen ab.

2. GOÄ 1715 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer Otis-Urethrotomie nach GOÄ 1715 ist gegeben, wenn eine klinisch relevante Harnröhrenverengung vorliegt. Typische Symptome der Patienten sind ein abgeschwächter Harnstrahl, Pollakisurie oder rezidivierende Harnwegsinfekte. Unbehandelt drohen schwerwiegende Komplikationen wie eine vollständige Harnverhaltung oder eine Schädigung der oberen Harnwege durch Rückstau.

Abzugrenzen ist die blinde Schlitzung nach Otis von der optischen Urethrotomie nach Sachse. Letztere wird unter Sicht durchgeführt und urologisch analog über die Ziffer 1802 (bzw. A 1716) abgerechnet. Auch die einfache Bougierung (Dehnung) der Harnröhre stellt eine eigene Entität dar und wird beim Mann nach den Ziffern 1701 oder 1702, bei der Frau nach Ziffer 1710 liqudiert. Eine plastische Rekonstruktion der Harnröhre fällt hingegen unter die Ziffer 1724.

Achtung: Die Otis-Urethrotomie darf nicht routinemäßig zur Erweiterung der Harnröhre für das Einführen eines Resektoskops bei einer transurethralen Prostataresektion (TURP) berechnet werden. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ als urologische Standard-Hilfsleistung.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1715

Fallbeispiel 1: Isolierte Harnröhrenstriktur beim Mann

Ein Patient stellt sich mit einem massiv abgeschwächten Harnstrahl und einer Restharnmenge von 150 ml vor. Diagnostisch wird eine Striktur im Bereich der vorderen Harnröhre gesichert. Es erfolgt die Indikationsstellung zur Otis-Urethrotomie. Der Eingriff wird komplikationslos in Lokalanästhesie durchgeführt. Abrechnung: GOÄ 1715 zum Regelsatz (2,3-fach = 40,23 €) neben den entsprechenden Ziffern für die Anästhesie und Beratung.

Fallbeispiel 2: Otis-Urethrotomie bei vorbestehender Striktur vor TURP

Bei einem Patienten mit benigner Prostatahyperplasie steht eine TURP an. Unabhängig davon wurde präoperativ eine ausgeprägte, eigenständige Harnröhrenstriktur diagnostiziert, die therapiert werden muss. Vor dem eigentlichen Eingriff erfolgt die Spaltung der Striktur nach Otis. Abrechnung: Da eine eigenständige Indikation vorlag, kann die GOÄ 1715 neben der GOÄ 1778 (TURP) berechnet werden. Ein entsprechender Begründungshinweis auf der Rechnung ist zwingend erforderlich.

Fallbeispiel 3: Multiple Strikturen in einer Sitzung

Während des Eingriffs zeigt sich, dass beim Patienten zwei hintereinanderliegende Strikturen vorliegen, die beide mit dem Otis-Instrument gespalten werden müssen. Das Instrument wird hierzu mehrfach positioniert und eingesetzt. Abrechnung: Die GOÄ 1715 darf nur einmal pro Sitzung berechnet werden. Der erhebliche Mehraufwand durch die multiplen Engen wird über einen erhöhten Steigerungssatz (z. B. 3,5-fach mit Begründung) geltend gemacht.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1715: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1715 ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer in einer Sitzung. Da der Leistungstext von „einer“ Harnröhrenstriktur spricht, versuchen Praxen gelegentlich, bei mehreren Inzisionen die Ziffer mehrfach zu liquidieren. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen, da es sich um eine Zielleistungs-Regelung handelt.

Ebenfalls häufig beanstandet wird die Nebeneinanderberechnung mit der TURP (GOÄ 1778), wenn in den OP-Berichten keine präoperativ dokumentierte, eigenständige Striktur nachgewiesen werden kann. Fehlt dieser Nachweis, gilt die Schlitzung als bloße Vorbereitung für das TUR-Instrument und ist damit nicht separat honorarfähig. Auch die Kombination mit einer zeitgleichen Bougierung am selben Tag führt oft zu Kürzungen, da die Dehnung immanenter Bestandteil der Otis-Urethrotomie ist.

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5. Dokumentation der GOÄ 1715: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation der Striktur, das präoperative Kaliber sowie das angestrebte und erreichte postoperative Kaliber (in Charrière) festgehalten werden. Auch die Schnittrichtung (typischerweise bei 12 Uhr) und das verwendete Instrumentarium sollten explizit genannt werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit, wenn die Ziffer neben einer TURP abgerechnet wird. Hier muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Striktur bereits vor dem Eingriff bestand und eine eigene therapeutische Relevanz besaß. Bei der Verwendung eines erhöhten Steigerungssatzes müssen die konkreten Erschwernisse im Bericht detailliert beschrieben sein.

Dokumentation: Diagnose: Vorbekannte, symptomatische Harnröhrenstriktur der Pars pendula. Indikation zur Otis-Urethrotomie gegeben. Durchführung: Einführen des Otis-Urethrotoms, schrittweise Dehnung auf Ch. 24. Spaltung der Striktur bei 12 Uhr. Problemlose Passage des Instruments nach Inzision. Keine relevante Nachblutung.

6. GOÄ 1715: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 1715 liegt bei 40,23 € (2,3-fach). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Satz (61,21 €) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine extreme Vernarbung des Gewebes, das Vorliegen multipler Strikturen, die einen mehrfachen Instrumenteneinsatz erforderten, oder anatomische Besonderheiten wie der Zustand nach einer Hypospadie-Operation, bei der das schützende Schwellkörpergewebe fehlt.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1715 wird häufig mit diagnostischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit einer vorausgehenden Urethrozystoskopie (z. B. GOÄ 1711 oder 1712), sofern diese der Diagnosesicherung diente. Auch Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 für die Infiltrationsanästhesie) sind regelhaft kombinierbar. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Bougierungsziffern (GOÄ 1701, 1702) für dieselbe Sitzung.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen konkrete urologische Fachbegriffe wie „ausgeprägte spongiofibrotische Strikturierung“ oder „erhöhte Blutungsneigung bei entzündlich veränderter Schleimhaut“, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.

Ziffer 1715 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1715 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10132 — „Inzision der Harnröhre zur Beseitigung einer Striktur, ohne Sicht (z.B. Urethrotomia interna nach Otis), ggf. einschließlich Instillation von Arzneimitteln" — mit einem Festpreis von 37,81 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1715

Nein, die GOÄ-Ziffer 1715 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar. Ein erhöhter Aufwand durch mehrere Strikturen muss über einen gesteigerten Gebührensatz abgebildet werden.
Grundsätzlich ist die Spaltung zur Einbringung des Resektoskops mit der TURP abgegolten. Lag jedoch vorab eine eigenständige, medizinisch indizierte Harnröhrenstriktur vor, dürfen beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden.
Die GOÄ 1715 beschreibt die "blinde" Schlitzung nach Otis ohne endoskopische Sicht. Die Urethrotomie unter Sicht nach Sachse wird hingegen analog nach GOÄ 1802 (bzw. A 1716) berechnet.
Ein erhöhter Steigerungssatz kann durch anatomische Besonderheiten wie Zustand nach Hypospadie-Operationen begründet werden. Auch eine ausgeprägte Vernarbung oder die Notwendigkeit mehrfacher Instrumentenpassagen rechtfertigen einen höheren Faktor.
Nein, die Dehnung der Harnröhre (Bougierung) ist in der Regel Bestandteil des operativen Eingriffs zur Strikturspaltung. Eine separate Abrechnung der Bougierung in derselben Sitzung ist daher nicht zulässig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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