GOÄ 1714: Harnröhrenmündung-OP korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1714
Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste aus der Harnröhrenmündung
Punktzahl 230  
Einfachsatz 13,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,84 € 2,3x
Höchstsatz 46,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1714: So rechnen Sie die Entfernung von Kondylomen und Polypen an der Harnröhrenmündung rechtssicher und ohne Honorarverlust ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1714

Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste aus der Harnröhrenmündung

Die GOÄ-Ziffer 1714 beschreibt eine urologische oder gynäkologische operative Leistung zur Beseitigung von Gewebeneubildungen. Diese Ziffer ist im Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich die pathologischen Veränderungen unmittelbar im Bereich der äußeren Harnröhrenmündung (Meatus urethrae externus) befinden.

Unter den Begriff "Geschwulst" fallen in diesem Kontext sowohl gutartige als auch bösartige Gewebeveränderungen. Die Leistung umfasst die vollständige Exzision oder Ablation des betroffenen Gewebes. Auch die anschließende Primärversorgung der kleinen Wundfläche ist mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ 1714 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 1714 häufig Anwendung bei der Entfernung von Kondylomen (Feigwarzen), die sich direkt am Meatus urethrae manifestiert haben. Ebenso fallen kleine Harnröhrenpolypen oder sogenannte Harnröhrenkarunkel, die insbesondere bei postmenopausalen Frauen auftreten, unter dieses Leistungsspektrum. Die Lokalisation ist hierbei das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zu tiefer liegenden urethralen Eingriffen.

Die anatomische Grenze für die Anwendung der Ziffer 1714 ist die Mündung der Harnröhre nach außen. Liegt die Geschwulst tiefer im Lumen der Harnröhre und erfordert einen endoskopischen Zugang oder eine aufwendigere Freilegung, ist die Ziffer 1714 nicht mehr zutreffend. In solchen Fällen müssen Behandler auf spezifischere urologische Ziffern ausweichen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1714

Fallbeispiel 1: Abtragung eines Harnröhrenkarunkels

Eine 68-jährige Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften, rötlichen Gewebevorwölbung direkt an der äußeren Harnröhrenmündung vor. Nach lokaler Anästhesie erfolgt die vollständige chirurgische Abtragung des Harnröhrenkarunkels mittels Schlingenexzision. Die histologische Sicherung wird veranlasst. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1714 für die operative Entfernung der Geschwulst.

Fallbeispiel 2: Entfernung multipler Kondylome am Meatus

Bei einem 32-jährigen Patienten zeigen sich mehrere kleine, teils konfluierende Feigwarzen direkt am Rand der Harnröhrenöffnung. Der Arzt entfernt diese Kondylome in einer Sitzung mittels Elektrokoagulation. Da sich alle Befunde im Bereich der Harnröhrenmündung befinden, ist die GOÄ-Ziffer 1714 einmalig für die gesamte Sitzung anzusetzen, unabhängig von der Anzahl der entfernten Läsionen.

Fallbeispiel 3: Exzision eines gestielten Harnröhrenpolyps

Ein 45-jähriger Patient klagt über einen abgeschwächten Harnstrahl. Diagnostiziert wird ein kleiner, gestielter Polyp, der direkt aus der Harnröhrenmündung hervorragt. Unter Lokalanästhesie erfolgt die Exzision des Polyps an der Basis mit anschließender Blutstillung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1714, da der Befund von außen zugänglich war.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1714: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1714 ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1713 (Operative Entfernung einer Geschwulst aus der Harnröhre). Die Gebührenordnung schließt diese Kombination explizit aus. Wenn eine Geschwulst tiefer in der Harnröhre liegt und operiert wird, ist ausschließlich die höher bewertete Ziffer 1713 anzusetzen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die mehrfache Berechnung der Ziffer 1714 in einer Sitzung. Der Leistungstext spricht explizit von der "Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste". Eine Vervielfachung der Ziffer bei mehreren Kondylomen ist daher unzulässig; stattdessen muss ein erhöhter Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Achtung: Die Ziffer 1714 darf nicht pro entferntem Kondylom abgerechnet werden. Bei multiplen Befunden an der Harnröhrenmündung ist die Ziffer nur einmalig berechnungsfähig, wobei ein erhöhter Zeitaufwand über einen höheren Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) begründet werden kann.

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Dokumentation der GOÄ 1714: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Krankenblatt muss die genaue anatomische Lokalisation der Geschwulst zweifelsfrei hervorgehen. Die Beschreibung sollte explizit erwähnen, dass sich die Veränderung an der äußeren Harnröhrenmündung befand, um die Abgrenzung zu tieferen urethralen Eingriffen zu belegen.

Darüber hinaus sollten die angewandte Operationsmethode (z. B. Exzision, Elektrokoagulation, Laser) sowie die Anzahl und Größe der Läsionen dokumentiert werden. Auch die Art der Blutstillung und das Einsenden des Gewebes zur pathologischen Untersuchung gehören in den OP-Bericht.

Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie der Harnröhrenmündung. Zirkuläre Exzision eines 5 mm großen, gestielten Harnröhrenkarunkels direkt am Meatus urethrae externus. Sorgfältige thermische Blutstillung. Präparat zur Histologie eingesandt. Keine Komplikationen.

GOÄ 1714: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ-Ziffer 1714 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Blutungstendenz des Gewebes, eine schwierige Zugänglichkeit bei anatomischen Varianten oder eine besonders hohe Anzahl an eng beieinanderliegenden Kondylomen, die eine filigrane Präparation erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach Ziffer 1714 können weitere selbstständige ärztliche Leistungen anfallen und abgerechnet werden. Häufig wird die lokale Betäubung nach Ziffer 490 (Infiltrationsanästhesie) oder Ziffer 493 (Leitungsanästhesie) kombiniert. Auch die Beratung nach Ziffer 1 oder die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 sind im Vorfeld der Operation berechnungsfähig, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Vergessen Sie nicht, die histologische Aufarbeitung des entnommenen Gewebes zu veranlassen. Die Probenentnahme selbst ist mit der Ziffer 1714 abgegolten, jedoch kann der Versand und die pathologische Begutachtung (falls im eigenen Labor durchgeführt) separat liquidiert werden.

Ziffer 1714 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1714 (Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste aus der Harnröhrenmündung, heute 30,84 € beim 2,3-fachen Satz) verteilt sich in der neuen GOÄ auf mehrere Leistungen:

  • 10130 Entfernung eines Harnröhrenkarunkels und/oder eines Harnröhrenvorfalls, einschließlich Schleimhautrekonstruktion (56,61 €)
  • 10129 Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der Harnröhrenmündung (70,07 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1714

Die GOÄ-Ziffer 1714 wird für die operative Entfernung von Gewebeveränderungen wie Kondylomen, Polypen oder Karunkeln direkt an der äußeren Harnröhrenmündung berechnet. Der Eingriff muss sich auf den von außen sichtbaren Bereich des Meatus urethrae beschränken.
Nein, die Ziffer 1714 ist pro Sitzung nur einmalig berechnungsfähig, auch wenn mehrere Geschwülste entfernt werden. Ein erhöhter Aufwand durch multiple Befunde muss über einen gesteigerten Gebührensatz abgebildet werden.
Die Ziffer 1714 betrifft ausschließlich Befunde an der äußeren Harnröhrenmündung. Liegt die Geschwulst tiefer im Inneren der Harnröhre und erfordert einen urethralen Zugang, ist stattdessen die Ziffer 1713 anzusetzen.
Neben der Ziffer 1714 kann eine lokale Infiltrationsanästhesie nach GOÄ-Ziffer 490 oder eine Leitungsanästhesie nach Ziffer 493 gesondert berechnet werden. Diese Anästhesieleistungen sind nicht in der Ziffer 1714 enthalten.
Der OP-Bericht muss die genaue anatomische Lage an der äußeren Harnröhrenmündung, die OP-Methode sowie die Anzahl und Größe der Läsionen dokumentieren. Auch Angaben zur Blutstillung und zum histologischen Probenversand sind für eine sichere Abrechnung zwingend erforderlich.
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