Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1704: Erfahren Sie, wie Sie die operative Fremdkörperentfernung urologisch korrekt dokumentieren und liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1704
Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre
Die GOÄ-Ziffer 1704 beschreibt eine spezifische urologische Operationsleistung beim männlichen Patienten. Sie ist mit 554 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 32,29 € entspricht. Beim Regelsatz (2,3-fach) beläuft sich der Betrag auf 74,27 €.
Diese Ziffer umfasst den operativen Zugang und die anschließende Extraktion eines Fremdkörpers aus dem Lumen der männlichen Urethra. Im Gegensatz zu konservativen oder rein endoskopischen Verfahren erfordert diese Leistung eine chirurgische Eröffnung der Harnröhre oder des umgebenden Gewebes. Die anatomischen Besonderheiten der männlichen Harnröhre, insbesondere ihre Länge und Krümmungen, machen diesen Eingriff anspruchsvoll.
GOÄ 1704 in der Praxis: Indikationen und operative Methoden beim Mann
Die Indikation zur operativen Fremdkörperentfernung ist gegeben, wenn ein Fremdkörper in der männlichen Harnröhre festsitzt und sich weder konservativ noch endoskopisch bergen lässt. Typische Fremdkörper können urologische Utensilien, erotische Spielzeuge oder inkrustierte Harnsteine sein. Ein klassisches operatives Verfahren stellt hierbei der sogenannte Knopflochschnitt (Urethrotomia externa) dar.
Wichtig für die Abgrenzung ist der gewählte Zugangsweg. Erfolgt die Bergung rein endoskopisch über eine Harnröhrenspiegelung, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1713 heranzuziehen. Eine konservative Entfernung, beispielsweise durch vorsichtiges Ausstreichen oder Spülen, wird beim Mann nach der GOÄ-Ziffer 1703 bewertet.
Tipp: Die Wahl der richtigen Ziffer hängt primär von der Invasivität des Eingriffs ab. Nur bei einer echten chirurgischen Inzision der Harnröhre ist die GOÄ 1704 gerechtfertigt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1704
Fallbeispiel 1: Operative Entfernung eines festsitzenden Plastikobjekts
Ein männlicher Patient stellt sich mit einem in der Pars pendula der Harnröhre festsitzenden Plastikfremdkörper vor. Da ein endoskopischer Bergungsversuch aufgrund der Keilwirkung scheitert, erfolgt die Extraktion über eine chirurgische Inzision der Harnröhre (Knopflochschnitt) unter Lokalanästhesie. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 1704 für den operativen Eingriff sowie die GOÄ-Ziffer 488 für die Instillation des Anästhesiegels.
Fallbeispiel 2: Chirurgische Bergung eines inkrustierten Harnsteins
Ein Patient leidet unter akutem Harnverhalt durch einen großen, in der Urethra feststeckenden Harnstein, der bereits mit der Schleimhaut verwachsen ist. Der Urologe führt eine operative Freilegung und Entfernung des Steins durch. Neben der GOÄ-Ziffer 1704 können in diesem Fall auch notwendige Wundverschlüsse und urologische Verbandleistungen gesondert liquidiert werden, sofern sie nicht urologischer Kernbestandteil der Ziffer sind.
Fallbeispiel 3: Operative Extraktion nach fehlgeschlagener konservativer Mobilisation
Nach einem erfolglosen Versuch, einen metallischen Fremdkörper durch urologische Gleitmittel und sanften Druck (konservativ nach GOÄ 1703) zu mobilisieren, muss der Patient operiert werden. Der Urologe nimmt die operative Eröffnung der Harnröhre vor und entfernt das Objekt. In der Liquidation wird ausschließlich die GOÄ-Ziffer 1704 angesetzt, da die zuvor fehlgeschlagene konservative urologische Bemühung in derselben Sitzung als Vorbereitung gilt und nicht nebeneinander berechnet werden darf.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1704: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusstatbeständen. Die GOÄ-Ziffer 1704 darf explizit nicht zusammen mit der GOÄ-Ziffer 1700 (Katheterismus der Harnblase beim Mann) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1723 (Urethrotomia interna) ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob tatsächlich ein operativer Eingriff vorlag. Oftmals wird fälschlicherweise die GOÄ 1704 abgerechnet, obwohl der Fremdkörper lediglich endoskopisch mittels Zange geborgen wurde. In solchen Fällen fordern Prüfer die Herabstufung auf die GOÄ-Ziffer 1713, was zu erheblichen Honorareinbußen führt.
Achtung: Die Dokumentation muss den operativen Charakter (Schnittführung, Naht) zweifelsfrei belegen, um Kürzungen durch Kostenträger effektiv abzuwehren.
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Dokumentation der GOÄ 1704: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Absicherung des Honoraranspruchs. Der Operationsbericht muss die genaue Lokalisation des Fremdkörpers in der männlichen Harnröhre beschreiben. Zudem muss der chirurgische Zugangsweg, beispielsweise die Durchführung eines Knopflochschnitts, detailliert dargestellt werden.
Auch die Art des Fremdkörpers, die angewendete Anästhesie sowie der schrittweise Wundverschluss gehören zwingend in die Patientenakte. Fehlen diese Angaben, kann die Leistung bei einer nachfolgenden Überprüfung leicht als rein konservative oder endoskopische Maßnahme uminterpretiert werden.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Fremdkörper (Kunststoffstift) in der Pars bulbosa urethrae. Lokalanästhesie der Harnröhre mit Instillationsgel (GOÄ 488). Chirurgische Freilegung mittels Urethrotomia externa (Knopflochschnitt). Vollständige Extraktion des Fremdkörpers. Spülung und schichtweiser Wundverschluss der Urethra und der Cutis. Postoperative Miktionskontrolle unauffällig.
GOÄ 1704: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 1704 liegt beim 2,3-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (113,02 €) ist bei urologischen Besonderheiten möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem tief sitzender Fremdkörper, starke entzündliche Schleimhautveränderungen oder eine ausgeprägte Inkrustation des Fremdkörpers, die die operative Bergung erheblich erschwert und zeitlich verzögert.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der operativen Leistung nach GOÄ 1704 sind begleitende Maßnahmen urologisch indiziert und abrechnungsfähig. Besonders häufig wird die GOÄ-Ziffer 488 für die lokale Betäubung der Harnröhre mittels Gel hinzugenommen. Auch postoperative urologische Wundversorgungen oder notwendige Ultraschalluntersuchungen der Harnblase zur Lagekontrolle können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Ziffer 1704 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 1704 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10135 — „Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre, als selbständige Leistung Die Leistung nach Nummer 10135 ist für die Entfernung eines Blasendauerkatheters nicht berechnungsfähig." — mit einem Festpreis von 97,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 74,27 €). Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 10135 ist für die Entfernung eines Blasendauerkatheters nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1704
Was hat nicht gestimmt?