GOÄ 1435: Stillung von Nasenbluten korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1435
Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig
Punktzahl 91  
Einfachsatz 5,30 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,19 € 2,3x
Höchstsatz 18,55 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1435 ist der Schlüssel zur Abrechnung der Stillung von Nasenbluten. Erfahren Sie, wie Sie die Leistung korrekt ansetzen und von anderen Ziffern a

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1435

Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1435 beschreibt die Behandlung einer aktiven Epistaxis. Sie umfasst drei alternative oder kombinierbare Verfahren zur Blutstillung: die chemische Verätzung (Ätzung, z. B. mit Silbernitrat), das Einbringen einer Tamponade oder die thermische bzw. elektrische Kauterisation eines blutenden Gefäßes.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungslegende ist der Zusatz „auch beidseitig“. Dies bedeutet, dass die Ziffer pro Behandlungssitzung nur einmal angesetzt werden kann, selbst wenn die Blutstillung an beiden Nasenseiten erforderlich ist. Die Leistung ist ausschließlich für die Behandlung einer spontanen oder traumatischen Epistaxis vorgesehen und darf nicht zur Blutstillung während eines operativen Eingriffs abgerechnet werden.

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GOÄ 1435 in der Praxis: Korrekte Anwendung bei akuter Epistaxis

Die Ziffer 1435 kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Patient mit einem akuten, behandlungsbedürftigen Nasenbluten in der Praxis oder Notaufnahme vorstellig wird. Die Ursache der Blutung ist für die Abrechnung unerheblich; sie kann traumatisch, hypertensiv oder idiopathisch bedingt sein.

Die korrekte Abgrenzung zu ähnlichen Ziffern ist entscheidend. Die GOÄ 1435 ist spezifisch für die Stillung einer bestehenden Blutung. Im Gegensatz dazu zielt die GOÄ 1436 (Ätzbehandlung der Nasenschleimhaut) auf die Behandlung einer Schleimhauterkrankung (z. B. Ulcus, Gefäßektasie im Locus Kiesselbachi) ab, um zukünftige Blutungen zu verhindern. Tritt während einer Leistung nach GOÄ 1436 eine Blutung auf, ist deren Stillung Bestandteil dieser Ziffer und nicht gesondert nach GOÄ 1435 berechnungsfähig.

Achtung: Die GOÄ 1435 schließt den Ansatz der Ziffern für Tamponaden (GOÄ 1425, 1426) explizit aus. Da die Tamponade bereits als eine der möglichen Methoden in der Leistungslegende der GOÄ 1435 genannt wird, ist eine zusätzliche Abrechnung nicht statthaft.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1435

Fallbeispiel 1: Arterielle Blutung bei Hypertonie

Ein 70-jähriger Patient stellt sich mit starkem, spritzendem Nasenbluten aus dem rechten Nasenloch vor. Der Blutdruck ist stark erhöht. Nach Applikation eines lokalanästhetischen und vasokonstriktorischen Sprays wird das blutende Gefäß im Locus Kiesselbachi identifiziert und mittels Elektrokauterisation verödet.

Begründung: Es handelt sich um die Stillung einer akuten Epistaxis mittels Kauterisation. Die GOÄ 1435 ist die korrekte Ziffer. Der erhöhte Aufwand durch die starke Blutung kann eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Epistaxis bei einem Kind

Ein 8-jähriges Kind kommt nach einem Sturz auf die Nase mit anhaltendem Nasenbluten in die Praxis. Eine genaue Blutungsquelle ist nicht lokalisierbar. Zur Blutstillung wird eine vordere Nasentamponade (z. B. mit Gelaspon) eingelegt.

Begründung: Die Stillung des Nasenblutens erfolgt mittels Tamponade, einer der in der Ziffer 1435 genannten Methoden. Die Abrechnung der GOÄ 1425 für die Tamponade ist hier ausgeschlossen.

Fallbeispiel 3: Rezidivierendes Sickerbluten

Eine Patientin berichtet über wiederholtes, leichtes Nasenbluten links. Bei der Untersuchung zeigt sich eine Sickerblutung aus einem oberflächlichen Gefäß an der Nasenscheidewand. Die Blutung wird durch eine gezielte Ätzung mit einem Silbernitrat-Stäbchen gestoppt.

Begründung: Die aktive Blutung wird mittels Ätzung gestillt, was dem Leistungsinhalt der GOÄ 1435 entspricht. Wäre keine aktive Blutung vorhanden und nur das Gefäß prophylaktisch behandelt worden, wäre GOÄ 1436 anzusetzen gewesen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1435: Was Prüfer beanstanden

Abrechnungsfehler bei der GOÄ 1435 entstehen meist durch eine falsche Abgrenzung oder die Kombination mit unzulässigen Ziffern. Kostenträger und Beihilfestellen prüfen hier genau.

  • Falsche Kombination mit GOÄ 1425/1426: Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Abrechnung einer Nasentamponade. Die Leistungslegende der GOÄ 1435 ist eindeutig: Die Tamponade ist integraler Bestandteil und nicht separat berechnungsfähig.
  • Verwechslung mit GOÄ 1436: Die Abrechnung der GOÄ 1435 für eine prophylaktische Ätzung ohne aktive Blutung ist falsch. Entscheidend ist die Indikation: GOÄ 1435 für die akute Blutung, GOÄ 1436 für die Behandlung der Ursache (z. B. Ulkus) ohne Blutung.
  • Abrechnung bei operativen Eingriffen: Die Blutstillung während einer Nasen-OP (z. B. Septumplastik) ist Teil der Operationsleistung und kann nicht mit der GOÄ 1435 abgerechnet werden. Diese Ziffer ist rein für die nicht-operative Epistaxis-Behandlung vorgesehen.
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Dokumentation der GOÄ 1435: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und beugt Rückfragen von Kostenträgern vor. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Behandlung umfassen.

Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Dazu gehören die Angabe der Indikation (akute Epistaxis), die Lokalisation der Blutung (z. B. rechts/links, Locus Kiesselbachi) und die durchgeführte Maßnahme. Das Ergebnis der Behandlung (z. B. „Blutung sistiert“) sollte ebenfalls vermerkt werden.

Dokumentation: Akute Epistaxis links aus dem vorderen Septumdrittel. Nach Abschwellung und Lokalanästhesie gezielte Kauterisation des blutenden Gefäßes. Anschließende Kontrolle: Blutung vollständig zum Stillstand gekommen.

Tipp: Notieren Sie auch Besonderheiten, die eine eventuelle Steigerung des Abrechnungsfaktors begründen, wie z. B. „starke, arterielle Spritzblutung“ oder „erschwerte Einstellung der Blutungsquelle bei anatomischer Engstelle“.

GOÄ 1435: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1435 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sind beispielsweise:

  • Extrem starke, kaum stillbare Blutung
  • Schwer lokalisierbare Blutungsquelle im hinteren Nasenabschnitt
  • Besonders unkooperativer oder ängstlicher Patient (z. B. Kleinkind, dementer Patient)
  • Kreislaufinstabilität des Patienten während der Prozedur

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1435 wird oft im Rahmen einer Notfallbehandlung erbracht und kann mit verschiedenen anderen Ziffern kombiniert werden.

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 7 (Vollständige Untersuchung eines Organsystems - HNO)
  • Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Oberflächenanästhesie an der Nase)
  • Zuschläge: Zuschläge für Unzeiten (A-D) oder für ambulante Notfallbehandlungen sind je nach Situation ansetzbar.
  • Diagnostische Hilfsmittel: GOÄ 1400 (Ohr- oder Nasenmikroskopie) oder GOÄ 1402 (Nasenendoskopie) können bei Bedarf zur genauen Lokalisation der Blutungsquelle zusätzlich abgerechnet werden.

Ziffer 1435 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ splittet die Ziffer 1435 je nach durchgeführtem Verfahren in unterschiedliche Positionen auf (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,19 €):

  • 4957 bei: Epistaxis, keine unstillbare operative Blutung — 33,33 €, je Sitzung, 1x
  • 9051 bei: unstillbare Epistaxis mit operativer Blutstillung — 348,51 €

Die Preisspanne reicht von 33,33 € bis 348,51 € — welcher Code zutrifft, entscheidet die Dokumentation des konkreten Eingriffs.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1435

Die GOÄ-Ziffer 1435 umfasst die Stillung von akutem Nasenbluten (Epistaxis) durch eine der folgenden Maßnahmen: chemische Ätzung, Einlegen einer Tamponade oder Kauterisation (thermisch/elektrisch). Die Leistung kann auch eine Kombination dieser Verfahren beinhalten und ist pro Sitzung nur einmal abrechenbar.
Nein, die Ziffer 1435 kann nicht doppelt für eine beidseitige Behandlung angesetzt werden. Die offizielle Leistungslegende enthält den Zusatz „auch beidseitig“, was bedeutet, dass der angegebene Gebührensatz die Behandlung an einer oder beiden Nasenseiten in derselben Sitzung abdeckt.
Der Unterschied liegt in der Indikation. GOÄ 1435 wird für die Behandlung einer akuten, bestehenden Blutung (Epistaxis) verwendet. GOÄ 1436 hingegen beschreibt die Ätzbehandlung einer Nasenschleimhauterkrankung, wie einem Ulkus oder einer Gefäßerweiterung, um zukünftigen Blutungen vorzubeugen, also ohne dass eine aktive Blutung vorliegt.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung ist nicht zulässig. Die Tamponade ist explizit als eine der möglichen Methoden zur Blutstillung in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 1435 enthalten. Daher ist diese Leistung mit der Gebühr für die Ziffer 1435 bereits vollständig abgegolten.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand möglich. Dies muss mit einer patientenbezogenen Begründung belegt werden, beispielsweise bei einer sehr starken, schwer zu lokalisierenden Blutung, bei Kreislaufinstabilität des Patienten oder bei einem besonders unkooperativen Patienten.
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