Die Abrechnung der GOÄ 2320 bei Nasenbeinfrakturen wirft oft Fragen auf. Der Leitfaden zeigt, wie Fallstricke vermieden und Sätze korrekt gesteigert werden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2320
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2320 wie folgt:
Einrichtung der gebrochenen knöchernen Nase einschl. Tamponade – gegebenenfalls einschließlich Wundverband –
Diese Leistung ist mit 189 Punkten bewertet. Der einfache Gebührensatz beträgt 11,02 Euro, während der Regelsatz (2,3-fach) bei 25,35 Euro liegt. Die Ziffer befindet sich im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Frakturbehandlung.
Unter der „knöchernen Nase“ versteht die medizinische Fachwelt das gesamte Nasengerüst einschließlich des Nasenbeins. Die Leistung umfasst die geschlossene Reposition der Bruchstücke in die anatomisch korrekte Position. Eine eventuell erforderliche Nasentamponade zur Blutstillung oder Schienung sowie ein Wundverband sind bereits mit dieser Gebühr abgegolten.
GOÄ 2320 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag
Die Abrechnung der GOÄ 2320 setzt eine klinisch und radiologisch gesicherte Nasenbeinfraktur oder eine Fraktur des knöchernen Nasengerüsts voraus. Typische Ursachen im Praxisalltag sind Sportunfälle, Stürze oder physische Auseinandersetzungen. Die Reposition erfolgt meist in Lokalanästhesie oder Kurznarkose.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass auch die isolierte Fraktur des Nasenbeins unter diese Ziffer fällt. Obwohl das Nasenbein nur ein Teil der knöchernen Nase ist, wird diese Leistung gemäß den Abrechnungsbestimmungen über die Ziffer 2320 abgebildet. Eine analoge Anwendung nach Paragraph 6 Absatz 2 GOÄ ist hierbei etabliert.
Tipp: Die notwendige Lokalanästhesie oder Oberflächenanästhesie der Nasenschleimhaut ist nicht in der Ziffer 2320 enthalten. Diese Leistungen können zusätzlich mit den entsprechenden Ziffern wie der GOÄ 490 oder GOÄ 491 abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2320
Fallbeispiel 1: Einfache Nasenbeinfraktur nach Sportunfall
Ein Patient stellt sich nach einem Zusammenprall beim Fußball mit einer sichtbaren Fehlstellung der Nase vor. Nach radiologischer Sicherung der Fraktur erfolgt die geschlossene Reposition in Lokalanästhesie. Anschließend wird eine vordere Nasentamponade eingebracht und ein Gipsverband angelegt.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2320 zum Regelsatz. Zusätzlich werden die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490) und die Sachkosten für das Gipsmaterial berechnet.
Fallbeispiel 2: Isolierte Nasenbeinfraktur ohne Dislokation
Bei einer Patientin zeigt sich nach einem Sturz eine isolierte, leicht dislozierte Fraktur des Nasenbeins. Der Arzt führt eine vorsichtige digitale und instrumentelle Einrichtung des Nasenbeins durch. Eine Tamponade ist aufgrund fehlender Blutung nicht erforderlich, es wird jedoch ein stabilisierender Wundverband appliziert.
Auch ohne das Einbringen einer Tamponade ist die GOÄ 2320 voll berechnungsfähig. Der Leistungstext beschreibt die Tamponade und den Wundverband als fakultative Bestandteile („gegebenenfalls einschließlich“).
Fallbeispiel 3: Komplizierte Trümmerfraktur mit starkem Nasenbluten
Ein Patient weist nach einem schweren Trauma eine Trümmerfraktur der knöchernen Nase mit starker Epistaxis auf. Die Reposition gestaltet sich aufgrund multipler Fragmente äußerst schwierig. Es muss eine beidseitige, feste Tamponade zur Schienung und Blutstillung eingebracht werden.
Hier wird die GOÄ 2320 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 berechnet. Die Begründung stützt sich auf den extremen Schwierigkeitsgrad und den erhöhten Zeitaufwand durch die Trümmerzone.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2320: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von operativen Eingriffen an der Nase. Die GOÄ-Ziffern 1425 bis 1430 sind explizit neben der Ziffer 2320 ausgeschlossen. Wer beispielsweise eine operative Reposition des Nasengerüsts nach GOÄ 1425 durchführt, darf die GOÄ 2320 nicht zusätzlich ansetzen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist das Fehlen einer Tamponade. Da der Leistungstext jedoch das Wort „einschließlich“ für die Tamponade und „gegebenenfalls einschließlich“ für den Wundverband nutzt, ist die Reposition auch ohne Tamponade nach GOÄ 2320 berechnungsfähig. Die Reposition selbst ist der kernbildende Leistungsbestandteil.
Achtung: Die bloße Untersuchung oder die Erstversorgung einer Wunde ohne Reposition der knöchernen Fragmente rechtfertigt die GOÄ 2320 nicht. In solchen Fällen müssen stattdessen die Ziffern für die Wundversorgung (z. B. GOÄ 2001 ff.) gewählt werden.
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Dokumentation der GOÄ 2320: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kassen oder die Beihilfe. In der Patientenakte muss der klinische Befund der Fehlstellung sowie das radiologische Ergebnis exakt festgehalten werden. Auch der Ablauf der Reposition sollte detailliert beschrieben sein.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Komplikationen oder anatomischen Besonderheiten, falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird. Angaben zur Dauer der Reposition und zur Art der verwendeten Instrumente stützen die medizinische Begründung im Streitfall.
Dokumentationsbeispiel: Diagnose: Dislozierte knöcherne Nasenbeinfraktur rechts. Lokalanästhesie mit Xylocain 1%. Geschlossene Reposition des Nasengerüsts mittels Elevatorium. Ausrichtung der Fragmente unter digitaler Kontrolle. Einbringen einer vorderen Tamponade beidseits zur Stabilisierung. Anlage eines Nasengipses. Keine Komplikationen.
GOÄ 2320: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung über den 2,3-fachen Regelsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 2320 gut begründbar. Typische Kriterien für eine Schwellenüberschreitung sind eine ausgeprägte Trümmerfraktur, erhebliche Begleitblutungen oder eine schwierige Reposition bei älteren Luxationen. Auch eine anatomische Besonderheit wie eine vorbestehende Septumdeviation kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2320 können verschiedene Begleitbehandlungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die Leistung mit der GOÄ 490 oder 491 für die Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie. Auch radiologische Leistungen zur Diagnostik (z. B. GOÄ 5010 für die Nasen-Nebenhöhlen) sind am selben Behandlungstag voll berechnungsfähig.
Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Abrechnung einer einfachen Blutstillung im selben Gebiet, da die Blutstillung mittels Tamponade bereits Teil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2320 ist. Sachkosten für Gips, Schienen oder spezielle Tamponaden können gemäß Paragraph 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 2320 in der neuen GOÄ
Einrichtung der gebrochenen knöchernen Nase einschl. Tamponade – gegebenenfalls einschließlich Wundverband – wird in der neuen GOÄ zur Nummer 9052 — „Reposition einer knöchernen Nasenfraktur" — mit festem Satz von 179,48 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 25,35 €). Die neue Leistung bildet die Reposition der knöchernen Nasenfraktur ab und nennt die Tamponade ausdrücklich als mögliche eingeschlossene Teilleistung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2320
Was hat nicht gestimmt?