GOÄ 1428: Operative Fremdkörperentfernung – Abrechnung

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1428
Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1428 deckt die operative Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase ab. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Abgrenzung und Dokumentation

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1428

Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase

Die GOÄ-Ziffer 1428 beschreibt eine Leistung, die über die einfache Extraktion eines Fremdkörpers hinausgeht. Der Leistungstext betont zwei wesentliche Merkmale: den operativen Charakter des Eingriffs und den Zustand des Fremdkörpers als festsitzend.

Ein operativer Eingriff impliziert in diesem Kontext den Einsatz von speziellen Instrumenten unter Sicht (z. B. endoskopisch), oft nach Applikation einer Lokalanästhesie. Es handelt sich nicht um eine einfache Entfernung mit einer Pinzette aus dem vorderen Nasenbereich.

Die Formulierung „Fremdkörper“ im Plural verdeutlicht, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, selbst wenn mehrere Fremdkörper aus einer oder beiden Nasenhaupthöhlen entfernt werden.

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GOÄ 1428 in der Praxis: Abgrenzung und korrekte Anwendung

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1428 erfordert eine klare Abgrenzung zur niedriger bewerteten GOÄ 1427 („Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern“). Der entscheidende Unterschied liegt in der Komplexität des Eingriffs.

Die GOÄ 1428 kommt dann zum Ansatz, wenn ein Fremdkörper verkeilt, verhakt oder von geschwollener Schleimhaut umgeben ist und seine Entfernung einen instrumentellen, operativen Aufwand erfordert. Typische Indikationen sind tief sitzende Objekte, die nicht ohne Weiteres zugänglich sind oder bei deren Entfernung eine Verletzungsgefahr für umliegende Strukturen besteht.

Die Leistung kann beispielsweise den Einsatz eines Endoskops zur Visualisierung, die Verwendung von Haken oder speziellen Fasszangen und eine wirksame Schleimhautanästhesie und -abschwellung umfassen.

Tipp: Dokumentieren Sie präzise, warum der Eingriff einen operativen Charakter hatte. Beschreiben Sie die Lage des Fremdkörpers und die verwendeten Instrumente, um die Abrechnung der GOÄ 1428 gegenüber Prüfstellen zu rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1428

Fallbeispiel 1: Verkeilter Spielzeugteil bei einem Kind

Ein 5-jähriges Kind hat sich einen kleinen Legostein tief in die linke Nasenhaupthöhle geschoben. Der Fremdkörper ist von außen nicht sichtbar und sitzt fest. Nach Applikation eines anästhesierenden und abschwellenden Nasensprays wird der Stein unter endoskopischer Sicht mit einem Haken mobilisiert und anschließend mit einer Fasszange entfernt. Der Aufwand rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 1428.

Fallbeispiel 2: Eingewachsene Knopfzelle

Ein Patient stellt sich mit einseitiger, übelriechender Rhinorrhoe vor. Bei der Untersuchung wird eine Knopfzelle entdeckt, die bereits mit der Nasenschleimhaut verbacken ist und zu lokalen Nekrosen geführt hat. Die Entfernung erfordert eine sorgfältige Ablösung von der Schleimhaut, um Blutungen und weitere Gewebeschäden zu vermeiden. Dieser erhöhte operative Aufwand begründet die Abrechnung der GOÄ 1428, ggf. mit einem erhöhten Steigerungsfaktor.

Fallbeispiel 3: Mehrere Fremdkörper in beiden Nasenlöchern

Bei einem Patienten werden in einer Sitzung mehrere fest sitzende Papierkügelchen aus beiden Nasengängen operativ entfernt. Obwohl es sich um mehrere Objekte und beide Seiten handelt, kann die GOÄ 1428 nur einmal für die gesamte Sitzung abgerechnet werden, da die Leistungslegende den Plural („Fremdkörper“) verwendet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1428: Was Prüfer beanstanden

Die häufigsten Beanstandungen bei der Abrechnung der GOÄ 1428 resultieren aus einer falschen Anwendung oder unzureichenden Dokumentation. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • Abrechnung neben GOÄ 1427: Die Ziffern 1427 und 1428 sind Ausschlussziffern. Es kann pro Sitzung nur eine der beiden Leistungen für die Fremdkörperentfernung aus der Nase abgerechnet werden.
  • Falsche Abrechnung für Splint-Entfernung: Die postoperative Entfernung von intraoperativ eingebrachten Materialien wie Silikonsplints oder Tamponaden ist nicht mit GOÄ 1428 berechnungsfähig.
  • Fehlende Begründung: Wird die GOÄ 1428 statt der GOÄ 1427 angesetzt, muss aus der Dokumentation klar hervorgehen, warum es sich um einen festsitzenden Fremdkörper und einen operativen Eingriff handelte. Andernfalls droht eine Streichung oder Umwandlung durch die Kostenträger.

Achtung: Für die postoperative Entfernung von nasalen Schienen oder Splints hat der Zentrale Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer die analoge Abrechnung der GOÄ 1430 empfohlen. Die Verwendung der GOÄ 1428 hierfür ist explizit ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 1428: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Honorarkürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit für den operativen Eingriff untermauern.

Wichtige Dokumentationsinhalte sind:

  • Art und Lage des Fremdkörpers: z. B. „festsitzender Kunststoffwürfel im mittleren Nasengang rechts“.
  • Begründung für „festsitzend“: z. B. „verkeilt“, „von Schleimhaut umschlossen“, „tief im Naseninneren“.
  • Beschreibung des operativen Vorgehens: z. B. „Entfernung unter endoskopischer Sicht“, „Einsatz von Haken und Zange“, „nach Lokalanästhesie und Abschwellung“.

Dokumentation: Patientin mit seit Tagen in der rechten Nasenhaupthöhle verkeilter Perle. Objekt bei Rhinoskopie nicht erreichbar. Nach LA und Abschwellung Entfernung unter endoskopischer Kontrolle mittels Häkchen und Alligatorzange. Fremdkörper vollständig entfernt.

GOÄ 1428: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus kann bei Eingriffen mit außergewöhnlichem Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Eine solche Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Extreme Verkeilung des Fremdkörpers
  • Starke, den Eingriff erschwerende Blutung
  • Besonders unkooperativer Patient (z. B. Kleinkind)
  • Gefahr der Aspiration oder Verletzung wichtiger Strukturen

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1428 kann je nach Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, 3 und/oder GOÄ 6 (Vollständiger HNO-Status)
  • Lokalanästhesie: z. B. GOÄ 490 oder 491 für die Oberflächenanästhesie der Schleimhäute
  • Endoskopie: GOÄ 1400 (Nasenendoskopie), wenn diese zur Diagnostik und Durchführung des Eingriffs notwendig ist.
  • Zuschläge: Ggf. der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ 442, falls die Kriterien erfüllt sind.

Ziffer 1428 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 1428 findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 9062 „Operative Entfernung von Fremdkörpern oder intranasalen Schienen und/oder Nasentamponaden aus dem Naseninnern, auch beidseitig, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie" — Festsatz 81,10 €, abrechenbar 1 je Sitzung, (heute beim 2,3-fachen Satz: 49,61 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1428

Der Hauptunterschied liegt in der Komplexität des Eingriffs. GOÄ 1427 wird für die einfache Entfernung von Fremdkörpern angesetzt, während GOÄ 1428 für die operative Entfernung von festsitzenden, also verkeilten oder schwer zugänglichen, Fremdkörpern vorgesehen ist.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 1428 für die Entfernung von postoperativ eingebrachten Materialien wie Nasensplints oder Silikonfolien ist explizit ausgeschlossen. Hierfür wird die analoge Abrechnung der GOÄ 1430 empfohlen.
Die GOÄ 1428 ist nur einmal pro Behandlungssitzung berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Fremdkörper entfernt werden oder der Eingriff an beiden Nasenhaupthöhlen erfolgt, da die Leistungslegende im Plural formuliert ist.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt. Gründe können eine extreme Verkeilung des Fremdkörpers, eine starke Blutung während des Eingriffs oder ein besonders unkooperativer Patient sein. Die Begründung muss immer patientenindividuell erfolgen.
Sinnvolle Kombinationen sind je nach Fall möglich. Häufig werden Beratungs- (GOÄ 1/3) und Untersuchungsziffern (GOÄ 6), die Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490) sowie eine Nasenendoskopie (GOÄ 1400) zusammen mit der GOÄ 1428 abgerechnet.
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