GOÄ 278: Intraarterielle Infusion korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 278
Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer
Punktzahl 240  
Einfachsatz 13,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 32,18 € 2,3x
Höchstsatz 48,97 € 3,5x
Ausschlüsse

Die intraarterielle Infusion nach GOÄ 278 erfordert präzise Dokumentation. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Abrechnung und typischen Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 278

GOÄ-Ziffer 278: Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer

Die GOÄ-Ziffer 278 beschreibt eine intraarterielle Infusion, die eine Mindestdauer von mehr als 30 Minuten überschreiten muss. Diese Leistung ist im Abschnitt C II der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt den gesamten Prozess der therapeutischen oder diagnostischen Flüssigkeitszufuhr direkt in das arterielle System ab.

Im Leistungsumfang enthalten sind die Vorbereitung, die arterielle Punktion, das Legen des Zugangs sowie die kontinuierliche Überwachung des Patienten während der gesamten Infusionsdauer. Die Ziffer spiegelt den erhöhten personellen und apparativen Aufwand wider, der mit der Punktion und Überwachung einer Schlagader im Vergleich zu venösen Zugängen einhergeht.

GOÄ 278 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die intraarterielle Infusion nach GOÄ 278 findet vor allem in hochspezialisierten Fachbereichen wie der Gefäßmedizin, der interventionellen Radiologie und der Onkologie Anwendung. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die gezielte, lokale Applikation von gefäßerweiternden Medikamenten bei schweren Formen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium III oder IV.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die regionale Chemotherapie, bei der Zytostatika direkt in die tumorversorgende Arterie infundiert werden, um eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration bei minimalen systemischen Nebenwirkungen zu erreichen. Auch die intraarterielle Thrombolysetherapie bei akuten arteriellen Verschlüssen kann über diese Ziffer abgerechnet werden, sofern die Infusionsdauer die 30-Minuten-Grenze überschreitet.

Tipp: Achten Sie penibel auf die Einhaltung der Zeitgrenze. Beträgt die Infusionsdauer 30 Minuten oder weniger, muss zwingend auf die niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 277 ausgewichen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 278

Fallbeispiel 1: Lokale Lysetherapie bei akutem Beinarterienverschluss

Ein Patient stellt sich mit einem akuten Verschluss der Arteria femoralis vor. Nach erfolgreicher Katheterplatzierung erfolgt eine intraarterielle Infusion eines Thrombolytikums über einen Zeitraum von 45 Minuten. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 278 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da die Mindestdauer von 30 Minuten überschritten wurde. Die Punktion und der Katheterismus sind mit der Ziffer abgegolten.

Fallbeispiel 2: Intraarterielle Prostaglandintherapie bei pAVK

Bei einer Patientin mit pAVK im Stadium IV wird eine intraarterielle Infusionstherapie mit Alprostadil durchgeführt. Die Infusion läuft kontrolliert über eine Infusionspumpe für insgesamt 50 Minuten. Da die Mindestdauer von 30 Minuten überschritten ist, wird die GOÄ 278 abgerechnet. Erschwerende Faktoren lagen nicht vor, sodass der 2,3-fache Satz liquidiert wird.

Fallbeispiel 3: Regionale Chemotherapie bei Lebermetastasen

Ein Onkologe führt eine intraarterielle Chemoperfusion über die Arteria hepatica durch. Die Zytostatika-Infusion erstreckt sich über eine Stunde. Aufgrund der anspruchsvollen anatomischen Verhältnisse und der engmaschigen Überwachung wird die GOÄ 278 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (3,5-fach) abgerechnet. Die Begründung wird detailliert auf der Liquidation vermerkt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 278: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 278 darf nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 204 (Zirkulärer Gipsverband), 254 (Injektion, intraarteriell), 258 (Arterienpunktion) sowie den Laborziffern 350-361 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Ziffer 2029 (Arterielles Verweilkathetersystem) am selben Tag ist unzulässig.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem sehr genau, ob die geforderte Mindestdauer von 30 Minuten tatsächlich erreicht und dokumentiert wurde. Fehlt die genaue Zeitangabe in den Behandlungsunterlagen, wird die Leistung regelmäßig auf die GOÄ-Ziffer 277 (Infusion bis zu 30 Minuten) heruntergestuft, was zu erheblichen Honorarverlusten führt.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer intraarteriellen Injektion nach GOÄ 254 und einer intraarteriellen Infusion nach GOÄ 278 über denselben Zugang ist ausgeschlossen. Die Injektion gilt als Bestandteil der aufwendigeren Infusionstherapie.

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Dokumentation der GOÄ 278: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament für die erfolgreiche Durchsetzung des Honoraranspruchs. In der Patientenakte müssen der exakte Beginn und das Ende der Infusion (Uhrzeit) minutengenau festgehalten werden. Nur so lässt sich der Nachweis erbringen, dass die Leistung länger als 30 Minuten andauerte.

Zusätzlich sollten die Indikation, das verwendete Medikament inklusive Dosierung, der genaue Punktionsort (z. B. Arteria femoralis rechts) sowie eventuelle Besonderheiten während des Eingriffs dokumentiert werden. Auch die engmaschige Überwachung der Vitalparameter (Blutdruck, Puls) während der Infusion gehört in das Protokoll.

Dokumentationsbeispiel:
14:15 Uhr: Punktion der A. femoralis rechts nach Lokalanästhesie. Einbringen der Verweilkanüle. Beginn der intraarteriellen Infusion von Alprostadil (Dosierung: 40 µg in 50 ml NaCl).
14:45 Uhr: Vitalparameter stabil, keine Schmerzen.
15:10 Uhr: Ende der Infusion (Gesamtdauer: 55 Minuten). Entfernung der Kanüle, Anlage eines Druckverbands für 6 Stunden.

GOÄ 278: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ 278 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung der intraarteriellen Infusion durch anatomische Besonderheiten, wie stark verkalkte oder geschlängelte Arterien, erheblich erschwert war.

Auch eine extreme Kreislaufinstabilität des Patienten, die eine kontinuierliche, engmaschige Überwachung der Vitalfunktionen im Sekundentakt erforderte, stellt eine valide Begründung dar. Die Begründung muss stets patientenbezogen und individuell formuliert sein; pauschale Floskeln werden von den Kostenträgern meist zurückgewiesen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination mit Leistungen, die nicht explizit ausgeschlossen sind. So kann beispielsweise die lokale Anästhesie vor der arteriellen Punktion gesondert berechnet werden. Auch die anschließende Überwachung nach Beendigung der Infusion kann unter Einhaltung der GOÄ-Vorgaben abrechenbar sein.

Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung von Verbrauchsmaterialien, die bereits mit den allgemeinen Praxiskosten abgegolten sind. Hochwertige Einmal-Kathetersets oder spezielle Medikamente können jedoch als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Ziffer 278 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 278 (Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer, heute 32,18 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Leistungen aufgeteilt:

  • 763 „Infusion, intraarteriell, Infusionsdauer bis einschließlich 30 Minuten, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich Lokalanästhesie“ (17,64 €)
  • 765 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 763 für eine Behandlungsdauer von mehr als 30 Minuten bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Der Zuschlag nach Nummer 765 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 764, 791, 792 oder 793 nicht berechnungsfähig.“ (30,76 €)
  • 764 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 763 für eine Behandlungsdauer von mehr als 30 Minuten“ (26,23 €)

Kind-Variante zu 278-a: statt 763 greift 764 (Zuschlag zu 762 für ia-Infusion >30 Min bei Kindern bis 8 Jahre).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 278

Die GOÄ-Ziffer 278 kann abgerechnet werden, wenn eine intraarterielle Infusion mit einer Mindestdauer von mehr als 30 Minuten durchgeführt wird. Dies ist häufig bei interventionellen radiologischen oder gefäßchirurgischen Eingriffen der Fall. Eine kürzere Dauer schließt die Abrechnung dieser Ziffer aus.
Neben der GOÄ 278 dürfen unter anderem die Ziffern 200, 204, 254, 258, 277, 350 bis 361, 435 sowie 2029 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelabrechnung von ähnlichen Punktions- oder Infusionsleistungen am selben Behandlungstag.
Die GOÄ 277 gilt für intraarterielle Infusionen mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten, während die GOÄ 278 eine Dauer von mehr als 30 Minuten voraussetzt. Die Ziffer 278 ist mit 240 Punkten deutlich höher bewertet als die Ziffer 277 mit 180 Punkten. Beide Ziffern dürfen nicht nebeneinander für dieselbe Sitzung berechnet werden.
Ja, bei besonders schwierigen Gefäßverhältnissen oder unruhigen Patienten kann der Faktor über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Dies erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind beispielsweise ausgeprägte Arteriosklerose oder anatomische Varianten.
Ja, die arterielle Punktion zur Einbringung des Katheters oder der Kanüle ist mit der Gebühr für die GOÄ 278 abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung der Punktion (z. B. nach GOÄ 258) ist am selben Tag ausgeschlossen. Lediglich die verwendeten Materialien können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachkosten geltend gemacht werden.
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