Die Abrechnung der Eigenbluttherapie nach GOÄ 284 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse vermeiden und Zusätze wie Ozon korrekt liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 284
Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme –
Die Gebührenordnungsziffer 284 beschreibt die klassische Eigenbluteinspritzung, bei der dem Patienten eine definierte Menge venösen Blutes entnommen und anschließend meist intramuskulär (i.m.) oder subkutan (s.c.) reinjiziert wird. Diese Leistung ist mit 90 Punkten bewertet und stellt eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung dar.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist der Zusatz "einschließlich Blutentnahme". Dies bedeutet, dass die für die Therapie notwendige Blutentnahme bereits mit der Gebühr abgegolten ist und nicht separat in Rechnung gestellt werden darf.
GOÄ 284 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die Eigenbluttherapie wird in der Praxis primär als unspezifische Reiztherapie eingesetzt. Typische Indikationen umfassen chronische Infektionen, allergische Erkrankungen wie Heuschnupfen sowie atopische Dermatitis.
Durch den Reiz des zurückgeführten Blutes soll das Immunsystem moduliert und die Selbstheilung angeregt werden. Häufig wird das entnommene Blut vor der Reinjektion mit homöopathischen Zusätzen versetzt oder ozonisiert, um die therapeutische Wirkung zu modifizieren.
Für diese Modifikationen, wie die Zugabe von Homöopathika oder die Ozonisierung, kann zusätzlich die Ziffer 261 analog herangezogen werden. Dies ermöglicht eine betriebswirtschaftlich tragfähige Abbildung des tatsächlichen Aufwands in der Arztpraxis.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 284
Fallbeispiel 1: Klassische Eigenbluttherapie bei chronischer Furunkulose
Ein Patient stellt sich mit rezidivierender Furunkulose vor. Zur Immunstimulation erfolgt die Entnahme von 2 ml Venenblut und die sofortige intramuskuläre Reinjektion in den Gesäßmuskel.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 284 zum Regelsatz (2,3-fach). Eine zusätzliche Berechnung der Blutentnahme nach Ziffer 250 ist ausgeschlossen, da diese integraler Bestandteil der Ziffer 284 ist.
Fallbeispiel 2: Modifizierte Eigenbluttherapie mit homöopathischem Zusatz bei Heuschnupfen
Eine Patientin leidet unter einer schweren Pollenallergie. Es werden 3 ml Blut entnommen, in der Spritze mit einem homöopathischen Komplexmittel gemischt und subkutan injiziert.
Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 284 für die Eigenbluteinspritzung. Die Aufbereitung bzw. Zugabe des Homöopathikums wird zusätzlich über die Ziffer 261 analog (Einbringung von Zusatzstoffen in Blutkonserven) liquidiert. Die Sachkosten für das Homöopathikum sind nach § 10 GOÄ als Auslagen berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Eigenbluttherapie bei chronischer Sinusitis mit erschwerter Venenpunktion
Bei einem Patienten mit chronischer Sinusitis soll eine Eigenbluttherapie durchgeführt werden. Aufgrund extrem schlechter Venenverhältnisse gestaltet sich die Blutentnahme äußerst zeitaufwendig und schwierig.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 284. Wegen des erheblichen Mehraufwands bei der Blutentnahme wird der Steigerungsfaktor auf 3,5 angehoben. Dies muss auf der Rechnung mit der Begründung "erschwerte Venenverhältnisse bei Adipositas/Rollvenen" transparent dokumentiert werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 284: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 284 ist die zusätzliche Berechnung der Blutentnahme (z. B. nach Ziffer 250). Da der Leistungstext explizit "einschließlich Blutentnahme" vorschreibt, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 284 darf nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 250 bis 253 (Blutentnahmen/Injektionen), 285 bis 289 (Infusionen/Transfusionen) sowie 435 (Eigenbluttransfusion) am selben Tag für dieselbe Verrichtung abgerechnet werden.
Achtung: Eine zeitgleiche Abrechnung einer normalen intramuskulären Injektion nach Ziffer 252 neben der Ziffer 284 ist nur dann zulässig, wenn es sich um zwei völlig getrennte Indikationen und unterschiedliche Injektionsorte handelt. Dies muss in der Liquidation exakt begründet werden.
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Dokumentation der GOÄ 284: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die entnommene und injizierte Blutmenge sowie der genaue Applikationsort (z. B. i.m. gluteal links) dokumentiert werden.
Falls Zusatzstoffe wie Homöopathika oder Ozon verwendet wurden, sind auch diese mit Chargennummer und Dosierung exakt zu erfassen. Dies sichert die Abrechnung der analogen Ziffern ab.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. mit chron. Sinusitis. Durchführung einer Eigenbluttherapie. Entnahme von 2 ml Blut aus der V. cubitalis li., schmerzfreie Reinjektion von 2 ml Blut i.m. gluteal re. Keine Komplikationen.
GOÄ 284: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Anhebung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 284 gut begründbar. Typische Gründe sind schwierige Venenverhältnisse (z. B. nach Chemotherapie oder bei ausgeprägter Adipositas) oder eine extreme Abwehrhaltung bei Angstpatienten.
Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei der Aufbereitung des Blutes (z. B. bei aufwendiger homöopathischer Potenzierung direkt vor Ort) rechtfertigt eine Faktorerhöhung, sofern keine analoge Ziffer herangezogen wird.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Eigenbluttherapie im Rahmen eines ganzheitlichen Konzepts angewandt. Erlaubt ist die Kombination mit einer Beratung nach Ziffer 1 oder einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5, sofern diese Leistungen eigenständige Inhalte haben und nicht nur der Vorbereitung der Spritze dienen.
Tipp: Wenn Sie das Blut vor der Reinjektion ozonisieren, vergessen Sie nicht, die Ziffer 261 analog anzusetzen. Dies steigert den Umsatz pro Sitzung erheblich und bildet den tatsächlichen apparativen Aufwand korrekt ab.
Ziffer 284 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 776 „Eigenbluteinspritzung, einschließlich vorheriger Blutentnahme, ggf. Aufbereitung des Blutes und/oder Zugabe von Medikamenten, je Sitzung“ mit einem festen Satz von 22,21 € — ein Plus von rund 84 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,07 €) (Berechnungseinheit: 1 je Sitzung).
Zu beachten: Die Leistung nach Nummer 776 ist neben der Leistung nach Nummer 1729 nicht berechnungsfähig.
die neue GOÄ 776 entspricht die alte GOÄ 284 inhaltlich.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 284
Was hat nicht gestimmt?