GOÄ 285: Aderlass korrekt abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 285
Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband –
Punktzahl 110  
Einfachsatz 6,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 14,74 € 2,3x
Höchstsatz 22,44 € 3,5x

Der therapeutische Aderlass nach GOÄ-Ziffer 285 erfordert Präzision bei Indikation und Dokumentation. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 285

Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband –

Die GOÄ-Ziffer 285 beschreibt eine klassische, therapeutische Entlastungsmaßnahme. Sie ist im Abschnitt C II. der Gebührenordnung für Ärzte verortet und umfasst den gezielten Entzug einer definierten Mindestmenge an Blut. Diese Maßnahme dient der Reduktion des Blutvolumens oder bestimmter pathologischer Blutbestandteile.

Im Leistungstext ist die Entnahme von mindestens 200 Millilitern Blut explizit vorgeschrieben. Kleinere Mengen erfüllen den Tatbestand dieser Ziffer nicht und können somit nicht darüber liquidiert werden. Ein einfacher Wundverband nach der Punktion ist bereits mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 285 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Der therapeutische Aderlass kommt vor allem bei Erkrankungen zum Einsatz, die mit einer Überproduktion von Blutzellen oder einer pathologischen Eisenüberladung einhergehen. Zu den primären Indikationen zählen die hereditäre Hämochromatose, die Polycythemia vera sowie die Porphyria cutanea tarda. Hierbei entlastet der Blutentzug den Organismus unmittelbar.

Wichtig ist die Abgrenzung zu rein diagnostischen Maßnahmen. Selbst wenn für ein umfangreiches Laborprofil versehentlich eine größere Menge Blut entnommen wird, rechtfertigt dies nicht den Ansatz der GOÄ 285. Es muss sich um eine gezielte therapeutische Intervention handeln.

Achtung: Die Gewinnung von Eigenblut zur späteren Reinfusion vor geplanten Operationen darf niemals über die Ziffer 285 abgerechnet werden. Hierfür stehen die speziellen GOÄ-Ziffern 288 und 289 zur Verfügung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 285

Fallbeispiel 1: Hereditäre Hämochromatose

Ein Patient mit bekannter Hämochromatose stellt sich zur regelmäßigen Eisensenkung vor. Es erfolgt die Punktion einer Ellenbeugenvene und die Entnahme von 500 ml Vollblut mittels eines Vakuum-Entnahmesystems. Der Patient toleriert den Eingriff gut, abschließend wird ein Schnellverband angelegt.

In diesem Fall wird die GOÄ 285 mit dem Regelsatz (2,3-fach) berechnet. Zusätzlich können die Sachkosten für das Einmal-Entnahmebesteck und die Vakuumflasche gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 2: Polycythemia vera mit erschwertem Zugang

Bei einer Patientin mit Polycythemia vera und extrem adipösen Armen gestaltet sich die Venenpunktion äußerst schwierig. Erst nach mehreren Fehlversuchen und unter Ultraschallkontrolle gelingt der Zugang, woraufhin 350 ml Blut entnommen werden. Während des Aderlasses muss die Patientin aufgrund von Blutdruckabfällen engmaschig überwacht werden.

Hier ist die Abrechnung der GOÄ 285 mit dem 3,5-fachen Höchstsatz gerechtfertigt. Als Begründung dienen die schwierigen Venenverhältnisse sowie die notwendige kontinuierliche Kreislaufüberwachung.

Fallbeispiel 3: Porphyria cutanea tarda mit Kompressionsverband

Ein Patient erhält im Rahmen der Therapie einer Porphyria cutanea tarda einen Aderlass von 400 ml Blut. Aufgrund einer bekannten venösen Insuffizienz und einer leichten Nachblutungstendenz muss postoperativ ein professioneller Kompressionsverband angelegt werden.

Abgerechnet wird die GOÄ 285. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses darf die GOÄ-Ziffer 204 für den Kompressionsverband zusätzlich berechnet werden, da es sich um eine medizinisch notwendige Sonderleistung handelt, die über den einfachen Wundverband hinausgeht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 285: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Unterschreiten der Mindestmenge. Wird ein Aderlass vorzeitig abgebrochen und werden dabei weniger als 200 ml Blut gewonnen, ist die GOÄ 285 nicht berechnungsfähig. In solchen Fällen muss auf analoge Bewertungen oder die einfache Blutentnahme ausgewichen werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Standard-Blutentnahmen (GOÄ 250) am selben Tag. Die Ausschlussliste der GOÄ 285 ist hierbei strikt zu beachten. Sie schließt unter anderem die Ziffern 200, 250, 251, 284 sowie 288 und 289 für dieselbe Sitzung aus.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Sachkosten für Einmalmaterialien präzise aufgeschlüsselt werden. Pauschale Abrechnungen ohne Einzelnachweis der verbrauchten Materialien führen häufig zu Kürzungen durch die Kostenträger.

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Dokumentation der GOÄ 285: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die therapeutische Indikation zweifelsfrei dokumentiert sein. Zudem ist die exakte entnommene Blutmenge in Millilitern zwingend zu protokollieren.

Auch der Verlauf des Eingriffs, eventuelle Kreislaufreaktionen und die Nachsorge gehören in den Fokus der Dokumentation. Dies erleichtert im Nachgang auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentation: Therapeutischer Aderlass bei Hämochromatose. Punktion der V. mediana cubiti links. Entnahme von 450 ml Vollblut mittels Vakuum-System. Kreislauf stabil, keine Komplikationen. Anlage eines sterilen Schutzverbandes.

GOÄ 285: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3-fach kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei schlechten Venenverhältnissen, ausgeprägte Adipositas oder die Notwendigkeit einer intensiven Überwachung bei drohendem Kollaps. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 285 können beratende und untersuchende Leistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 5) berechnet werden, sofern sie in separater Sitzung oder aus eigenständiger Indikation erfolgen. Besonders wichtig ist die Kombination mit der GOÄ 204 für den Kompressionsverband, wenn dieser medizinisch indiziert ist. Vergessen Sie zudem nicht die Abrechnung der Sachkosten nach § 10 GOÄ.

Tipp: Nutzen Sie für die Abrechnung der Sachkosten die exakten Bezeichnungen der verwendeten Einmal-Aderlassbestecke und Vakuumflaschen, um Rückfragen der privaten Krankenversicherungen direkt zu vermeiden.

Ziffer 285 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 285 (Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband –, heute 14,74 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 778 „Therapeutischer Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 ml Blut, einschließlich Gefäßpunktion, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie - (Kompressions-)Verband“ (28,40 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 285

Die GOÄ-Ziffer 285 darf abgerechnet werden, wenn ein therapeutischer Aderlass mit einer Entnahme von mindestens 200 Millilitern Blut durchgeführt wird. Typische Indikationen sind Erkrankungen wie Hämochromatose oder Polycythemia vera. Rein diagnostische Blutentnahmen sind von dieser Ziffer ausgeschlossen.
Ja, die Kosten für benötigte Einmalgeräte wie Entnahmebestecke oder Vakuumflaschen können gemäß § 10 Nr. 1 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Sachkosten sollten detailliert auf der Liquidation ausgewiesen werden. Normale Tupfer oder Standardverbände sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Nein, für die Gewinnung einer Eigenblutkonserve vor einer Operation ist die GOÄ 285 nicht anwendbar. In diesen Fällen müssen stattdessen die spezielleren Ziffern 288 oder 289 herangezogen werden. Ein therapeutischer Aderlass dient ausschließlich der direkten Entlastung des Kreislaufs oder der Reduktion von Eisen- bzw. Erythrozytenwerten.
Ein einfacher Schutzverband ist bereits in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 285 enthalten und kann nicht extra berechnet werden. Ist jedoch aus medizinischen Gründen das Anlegen eines echten Kompressionsverbandes erforderlich, darf die GOÄ-Ziffer 204 zusätzlich abgerechnet werden. Dies stellt eine wichtige Ausnahme von den allgemeinen Ausschlussregeln dar.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus kann durch schwierige Venenverhältnisse oder eine ausgeprägte Kreislaufinstabilität des Patienten begründet werden. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch notwendige Überwachungsmaßnahmen während des Aderlasses rechtfertigt den 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert sein.
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