GOÄ 288: Eigenblutentnahme richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 288
Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung –
Punktzahl 230  
Einfachsatz 13,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,84 € 2,3x
Höchstsatz 46,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Die präoperative Eigenblutentnahme nach GOÄ 288 bietet wichtige Vorteile. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und vollständig abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 288

Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung –

Die GOÄ-Ziffer 288 beschreibt eine komplexe präoperative Maßnahme zur Gewinnung von Vollblutkonserven. Diese Leistung umfasst nicht nur die eigentliche Punktion und Entnahme des Blutes, sondern auch die anschließende Konservierung und Aufbewahrung der gewonnenen Einheit. Die Mindestmenge von 400 Millilitern ist dabei ein obligatorisches Leistungsmerkmal, das zwingend erreicht werden muss.

GOÄ 288 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die präoperative Eigenblutspende kommt vor allem bei elektiven Eingriffen mit hohem zu erwartendem Blutverlust zum Einsatz. Typische Fachgebiete sind die Orthopädie, die Herzchirurgie sowie die große Viszeralchirurgie. Durch die Verwendung von Eigenblut werden Risiken wie Transfusionsreaktionen oder die Übertragung von Infektionskrankheiten effektiv minimiert.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Maßnahme immer im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Operation stehen muss. Eine reine Bevorratung auf Wunsch des Patienten ohne konkreten OP-Termin stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. In solchen Fällen ist eine Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 288 nicht zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 288

Fallbeispiel 1: Geplante Hüft-Totalendoprothese

Ein Patient stellt sich vier Wochen vor einer geplanten Hüft-TEP-Implantation zur Eigenblutspende vor. Es werden komplikationslos 450 ml Vollblut entnommen und fachgerecht für die spätere Retransfusion konserviert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 288 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Eigenblutentnahme mit anschließender Infusion

Bei einer Patientin werden vor einer großen gynäkologischen Operation 400 ml Eigenblut entnommen. Aufgrund einer leichten Kreislaufreaktion erfolgt im direkten Anschluss eine volumensubstituierende Infusion mit Kochsalzlösung. Neben der GOÄ-Ziffer 288 kann hier die GOÄ-Ziffer 271 für die Infusion separat berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Akute normovoläme Hämodilution

Unmittelbar vor einer Operation entnimmt der Anästhesist 450 ml Blut und gleicht das Volumen zeitgleich durch Plasmaersatzmittel aus. Nach dem Eingriff wird das Blut retransfundiert. Diese anästhesiologische Methode wird über die Kombination aus GOÄ 288, GOÄ 271 und der GOÄ-Ziffer 286 für die Retransfusion abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 288: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung eines Aderlasses nach GOÄ 285. Die GOÄ-Ziffer 285 ist neben der GOÄ 288 explizit nicht berechnungsfähig. Auch die einfache Blutentnahme nach GOÄ 250 ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen, da die Entnahmeleistung bereits in der Ziffer 288 enthalten ist.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen vermehrt, ob der zeitliche Abstand zwischen der Entnahme nach GOÄ 288 und der tatsächlichen Operation plausibel ist. Liegen zwischen Spende und Operation mehr als sechs Wochen, droht eine Honorarkürzung wegen mangelnder medizinischer Notwendigkeit.

Zudem darf die GOÄ-Ziffer 288 nicht neben der GOÄ-Ziffer 289 für die Herstellung von Thrombozytenkonzentraten oder anderen Blutbestandteilen abgerechnet werden. Die Ziffer 288 bezieht sich ausschließlich auf die Gewinnung und Lagerung einer klassischen Vollblutkonserve.

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Dokumentation der GOÄ 288: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen das genaue Entnahmevolumen sowie das geplante Operationsdatum unverzüglich festgehalten werden. Auch die Chargennummer des verwendeten Entnahmesystems und die Art der Konservierung gehören in den Behandlungsverlauf.

Tipp: Dokumentieren Sie bei Kreislaufreaktionen des Patienten stets die Vitalwerte vor, während und nach der Entnahme. Dies liefert die medizinische Begründung für eventuell notwendige Begleittherapien oder eine Faktorerhöhung des Gebührensatzes.

Dokumentation: Präoperative Eigenblutentnahme von 450 ml Vollblut zur geplanten Hüft-TEP am [Datum]. Verwendung von CPDA-1-Stabilisatorbeutel (Charge: 12345). Lagerung bei 4 Grad Celsius im Spezialkühlschrank. Patient kreislaufstabil.

GOÄ 288: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Schwellenüberschreitung sind schwierige Venenverhältnisse, die eine mehrfache Punktion notwendig machen. Auch ein erhöhter Überwachungsaufwand bei ausgeprägter Kreislaufinstabilität des Patienten rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 288 lässt sich hervorragend mit anästhesiologischen und intensivmedizinischen Leistungen kombinieren. Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung von Infusionen nach GOÄ 271 oder GOÄ 272 zur Volumenersatztherapie. Die spätere Rückgabe des Blutes wird über die GOÄ-Ziffer 286 abgerechnet, welche auch von einem anderen Arzt im Krankenhaus liquidiert werden kann.

Ziffer 288 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 782 „Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 ml) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve, ggf. einschließlich -Konservierung -Gefäßpunktion -Blutsperre -Legen sowie Entfernen des Zuganges - fallweise erforderlicher Volumensubstitution - (Kompressions-)Verband -Lokalanästhesie“ mit einem festen Satz von 48,78 € — ein Plus von rund 58 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 30,84 €) (Berechnungseinheit: 1 je Entnahmeeinheit).

die neue GOÄ 783 entspricht die alte GOÄ 288 inhaltlich nahezu identisch.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 288

Nein, die Abrechnung der GOÄ 288 schließt die einfache Blutentnahme nach GOÄ 250 am selben Tag aus. Auch weitere Ziffern wie die GOÄ 251 oder GOÄ 289 sind neben der GOÄ 288 nicht berechnungsfähig. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen für denselben präparativen Akt.
Ja, Infusionsleistungen nach den GOÄ-Ziffern 270 ff. können neben der GOÄ 288 abgerechnet werden, wenn sie zur Kreislaufauffüllung medizinisch notwendig sind. Dies ist häufig bei Patienten mit labilem Kreislauf nach der Entnahme von mindestens 400 ml Blut der Fall. Die medizinische Notwendigkeit sollte in der Dokumentation nachvollziehbar begründet werden.
Nein, eine Abrechnung nach GOÄ 288 setzt einen konkreten Bezug zu einer geplanten, zeitnahen Operation voraus. Eine reine Bevorratung von Eigenblut ohne anstehenden Eingriff entspricht nicht dem Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ. Solche Leistungen können privatliquidiert werden, werden aber von Kostenträgern meist nicht erstattet.
Die spätere Retransfusion wird in der Regel mit der GOÄ-Ziffer 286 oder 286a berechnet. Da Entnahme und Retransfusion oft zeitlich und örtlich getrennt stattfinden, können diese Leistungen von unterschiedlichen Ärzten liquidiert werden. So rechnet beispielsweise der Hausarzt die Entnahme nach GOÄ 288 und der Klinikarzt die spätere Transfusion ab.
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 288 muss eine Mindestmenge von 400 Millilitern Eigenblut entnommen werden. Wird diese menge aus medizinischen oder technischen Gründen unterschritten, ist die Ziffer in der Regel nicht in voller Höhe oder nur nach entsprechender Begründung anwendbar. Die genaue Milliliteranzahl muss zwingend in der Patientenakte dokumentiert werden.
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