GOÄ 281: Transfusion beim Neugeborenen korrekt abrechnen

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GOÄ 281
Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 60,33 € 2,3x
Höchstsatz 91,81 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 281 für die Transfusion beim Neugeborenen. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Dokumentation und Ausschlüsse.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 281

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 281 wie folgt:

Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –

Diese Ziffer ist im Abschnitt C II der GOÄ für nichtgebietsbezogene Sonderleistungen verortet. Sie deckt den spezifischen und im Vergleich zu älteren Kindern deutlich erhöhten Aufwand bei der Versorgung von Neugeborenen ab. Die Leistung kombiniert mehrere Einzelschritte, die bei erwachsenen Patienten getrennt bewertet werden, zu einem pauschalen Leistungskomplex.

GOÄ 281 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ 281 setzt voraus, dass es sich bei dem Patienten um ein Neugeborenes handelt. Medizinisch und gebührenrechtlich ist dies als Säugling in den ersten vier Wochen nach der Geburt definiert. Typische Indikationen für eine solche Transfusion sind schwere neonatale Anämien, Blutverluste unter der Geburt oder ein ausgeprägter Morbus haemolyticus neonatorum.

Da die Transfusion in dieser Altersgruppe hochsensibel ist, erfolgt der Zugang klassischerweise über einen Nabelvenenkatheterismus. Obwohl in der modernen Intensivmedizin zunehmend periphere oder andere zentrale Venenkatheter genutzt werden, rechtfertigt der Einsatz des Nabelvenenkatheters die Abrechnung dieser spezifischen Ziffer. Die Ziffer 281 bildet diesen anspruchsvollen Zugangsweg adäquat ab.

Tipp: Sollte für den Nabelvenenkatheterismus eine operative Freilegung der Nabelvene erforderlich sein, kann die GOÄ-Nummer 2800 neben der Ziffer 273 beziehungsweise im entsprechenden Kontext berechnet werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 281

Fallbeispiel 1: Ersttransfusion bei neonataler Anämie

Ein zwei Wochen altes Neugeborenes zeigt eine schwere neonatale Anämie mit klinischer Instabilität. Es erfolgt die Anlage eines Nabelvenenkatheters und die anschließende Transfusion der ersten Erythrozytenkonzentrat-Konserve. Vorab wird der obligate Bedside-Test durchgeführt und dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 281 zum Regelsatz (2,3-fach, 60,33 €).

Fallbeispiel 2: Transfusion bei Morbus haemolyticus neonatorum

Bei einem drei Tage alten Säugling mit partiellem Blutaustausch aufgrund eines Morbus haemolyticus neonatorum wird die erste Blutkonserve über die Nabelvene transfundiert. Aufgrund anatomischer Besonderheiten gestaltet sich der Nabelvenenkatheterismus als extrem schwierig und zeitaufwendig. Die GOÄ 281 wird mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5-fach (91,81 €) unter Angabe der Begründung abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Operative Freilegung der Nabelvene

Bei einem Neugeborenen ist der perkutane Zugang zur Nabelvene nicht möglich, weshalb eine operative Freilegung der Nabelvene durchgeführt werden muss. Nach erfolgreicher Freilegung erfolgt die Transfusion des ersten Blutbestandteilpräparats. Neben der GOÄ 281 für die Transfusion kann die operative Freilegung nach Nummer 2800 gesondert in Ansatz gebracht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 281: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von Teilleistungen, die bereits in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 281 enthalten sind. Der Nabelvenenkatheterismus sowie der Bedside-Test dürfen unter keinen Umständen separat über andere Ziffern (wie etwa GOÄ 271 oder GOÄ 280) abgerechnet werden. Diese sind mit der Gebühr für die Ziffer 281 vollständig abgegolten.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien. Die GOÄ 281 darf nicht am selben Tag neben den Nummern 200, 204, 253, 271-273, 280, 286, 287, 435 und 2029 berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau und kürzen fehlerhafte Liquidationen umgehend.

Achtung: Die Infusion von reinem Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, darf ausdrücklich nicht über die GOÄ-Ziffer 281 abgerechnet werden. Hierfür sind die allgemeinen Infusionsziffern zu wählen.

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Dokumentation der GOÄ 281: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle Teilschritte der GOÄ 281 detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die Indikation, der erfolgreiche Nabelvenenkatheterismus, das Ergebnis des Bedside-Tests sowie die exakte Chargennummer des Präparats.

Besonders bei der Anwendung von Steigerungsfaktoren über dem Schwellenwert von 2,3 is eine genaue Beschreibung der Erschwernisse unerlässlich. Allgemeine Floskeln reichen hierfür nicht aus. Es müssen patientenindividuelle Besonderheiten wie extreme Kreislaufinstabilität oder schwierige Venenverhältnisse dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
Anlage Nabelvenenkatheter bei 12 Tage altem Neugeborenen wegen neonataler Anämie (Hb 7,2 g/dl). Durchführung Bedside-Test (AB0-Identitätssicherung): Befund kompatibel. Transfusion der 1. Erythrozytenkonserve (Chargen-Nr. EK-987654321) komplikationslos beendet. Überwachung der Vitalparameter stabil.

GOÄ 281: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 281 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Katheterisierung oder die Notwendigkeit einer kontinuierlichen intensivmedizinischen Überwachung während der Transfusion aufgrund von kardiopulmonaler Instabilität des Neugeborenen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination mit intensivmedizinischen Überwachungsleistungen oder gebührenrechtlich zulässigen Zuschlägen. So können beispielsweise Zuschläge für Leistungen zur Unzeit (Zuschläge E bis K) anwendbar sein, wenn die Transfusion nachts oder am Wochenende stattfindet. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen Transfusions- oder Infusionsleistungen am selben Behandlungstag, sofern diese den Ausschlusskriterien unterliegen.

Ziffer 281 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 281 (Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –, heute 60,33 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 768 „Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats oder eines Blutbestandteilpräparats, Durchführung gemäß der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer, einschließlich erforderlicher AB0 Identitätstests beim Empfänger (bedside-test) unmittelbar vor der Transfusion, ggf. einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband -Lokalanästhesie, Dauer mindestens 60 Minuten“ (85,45 €) + Zuschlag 771 (37,14 €)
  • 767 „Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats oder eines Blutbestandteilpräparats, Durchführung gemäß der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer, einschließlich erforderlicher AB0 Identitätstests beim Empfänger (bedside-test) unmittelbar vor der Transfusion, ggf. einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband -Lokalanästhesie, Dauer mindestens 30 Minuten“ (51,83 €) + Zuschlag 771 (37,14 €)

Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 37,14 € bis 85,45 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 281

Die GOÄ-Ziffer 281 wird für die Transfusion der ersten Blutkonserve oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen berechnet. Als Neugeborenes gilt ein Säugling in den ersten vier Lebenswochen. Die Leistung umfasst auch den Nabelvenenkatheterismus und den Bedside-Test.
In der GOÄ-Ziffer 281 sind der Nabelvenenkatheterismus, die Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) sowie die Dokumentation der Konserven- bzw. Chargennummer bereits enthalten. Diese Teilleistungen dürfen nicht separat berechnet werden.
Nein, die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Nummer 281 berechnungsfähig. Für solche Infusionen müssen andere passende Ziffern der GOÄ gewählt werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 281 dürfen unter anderem die Nummern 200, 204, 253, 271 bis 273, 280, 286, 287, 435 und 2029 am selben Tag nicht berechnet werden. Dies betrifft vor allem andere Infusions- und Transfusionstherapien sowie bestimmte Punktionen.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus ist bei erhöhtem zeitlichen oder technischen Aufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige anatomische Verhältnisse beim Neugeborenen oder Kreislaufinstabilitäten während der Transfusion.
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