Die Abrechnung der Myelographie nach GOÄ 5280 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt mit der GOÄ 340 kombinieren und Fehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5280
Myelographie – Punktzahl: 750
Die GOÄ-Ziffer 5280 beschreibt die Myelographie als radiologische Spezialuntersuchung. Diese Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter den Spezialuntersuchungen angesiedelt. Sie umfasst die radiologische Kontrastdarstellung der Wirbelsäule und des Spinalkanals.
Die Leistung beinhaltet die Anfertigung von Röntgenaufnahmen in verschiedenen Projektionen nach der Einbringung des Kontrastmittels. Die für die Untersuchung notwendige Punktion und die eigentliche Kontrastmitteleinbringung sind jedoch nicht in der Ziffer 5280 enthalten. Diese Schritte müssen separat codiert werden, um die erbrachte Leistung vollständig abzubilden.
GOÄ 5280 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Obwohl moderne Schnittbildverfahren wie die Magnetresonanztomographie (MRT) die klassische Myelographie in vielen Bereichen abgelöst haben, bleibt die Untersuchung ein unverzichtbares Spezialverfahren. Typische Indikationen sind hochgradige Spinalkanalstenosen, bei denen eine dynamische Untersuchung im Stehen oder in Bewegung erforderlich ist. Auch bei Patienten mit Kontraindikationen für eine MRT, wie beispielsweise älteren Herzschrittmachern, kommt die Methode regelmäßig zum Einsatz.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Diagnostik von Liquorlecks (Liquorverlustsyndrom). Hierbei ermöglicht die Kombination aus Myelographie und anschließender Computertomographie (CT-Myelographie) eine präzise Lokalisation des Austrittsortes. Die präzise Indikationsstellung und die Abgrenzung zu reinen Standard-Röntgenaufnahmen sind für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5280 entscheidend.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5280
Fallbeispiel 1: Ausschluss einer Spinalkanalstenose bei MRT-Kontraindikation
Ein Patient stellt sich mit ausgeprägter Claudicatio spinalis vor. Aufgrund eines nicht MRT-tauglichen Herzschrittmachers kann keine Magnetresonanztomographie durchgeführt werden. Es erfolgt eine Myelographie der Lendenwirbelsäule zur Beurteilung des Spinalkanals. Neben der GOÄ 5280 wird die luminale Punktion zur Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 340 abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Postoperative Abklärung bei persistierenden Beschwerden
Nach einer lumbalen Spondylodese leidet ein Patient unter anhaltenden radikulären Schmerzen. Wegen starker metallischer Artefakte in der CT- und MRT-Diagnostik wird eine Myelographie durchgeführt. Die Kontrastmitteldarstellung zeigt die komprimierten Nervenwurzeln deutlich. Abgerechnet werden die GOÄ 5280 für die radiologische Darstellung sowie die GOÄ 340 für die Applikation des Kontrastmittels.
Fallbeispiel 3: CT-Myelographie bei Verdacht auf Liquorunterdrucksyndrom
Bei einer Patientin mit lageabhängigen Kopfschmerzen besteht der Verdacht auf ein spinales Liquorleck. Nach lumbaler Punktion und Kontrastmitteleinbringung erfolgt die Myelographie zur ersten Orientierung. Direkt im Anschluss wird eine Computertomographie der Wirbelsäule durchgeführt. In dieser Konstellation sind die GOÄ 5280, die GOÄ 340 und die entsprechenden CT-Ziffern nebeneinander berechnungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5280: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Liquidation ist die Annahme, dass die Punktion und die Kontrastmitteleinbringung in der GOÄ 5280 inkludiert sind. Dies führt regelmäßig zu Honorarverlusten, da die separate Abrechnung der GOÄ 340 vergessen wird. Private Krankenversicherungen versuchen gelegentlich fälschlicherweise, diese Kombination als Doppelabrechnung zurückzuweisen.
Ein weiterer Fehler betrifft die Verwechslung mit der Diskographie. Die Diskographie stellt die Bandscheibe direkt dar und darf nicht mit der GOÄ 5280 berechnet werden. Für dieses Verfahren ist die GOÄ-Ziffer 5050 analog heranzuziehen. Eine fehlerhafte Zuordnung führt bei Prüfungen unweigerlich zur Kürzung des Honorars.
Achtung: Die Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen oder spinalen Liquorräume ist explizit nicht Bestandteil der GOÄ 5280. Sie muss zwingend gesondert mit der GOÄ-Ziffer 340 deklariert werden, um sachlich korrekt zu liquidieren.
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Dokumentation der GOÄ 5280: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Aufklärung des Patienten sowie der genaue Ablauf der Untersuchung festgehalten werden. Dazu gehören Angaben zur Punktionshöhe, zum verwendeten Kontrastmittel (Menge und Produkt) sowie zu den angefertigten Röntgenprojektionen.
Auch die Durchleuchtungszeit und das Dosisflächenprodukt müssen dokumentiert werden. Der schriftliche Befundbericht sollte die anatomischen Verhältnisse des Spinalkanals und eventuelle Passagehindernisse detailliert beschreiben. Ein strukturierter Befundbericht sichert den Anspruch auf die volle Gebührenhöhe bei Nachfragen der Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel: Lumbalpunktion in Höhe L3/L4 unter sterilen Bedingungen. Problemlose Applikation von 10 ml nicht-ionischem Kontrastmittel (Solutrast) in den Subarachnoidalraum. Myelographie der LWS in AP-, seitlicher und schräger Projektion. Keine Komplikationen. Befund: Nachweis einer hochgradigen segmentalen Stenose auf Höhe L4/L5.
GOÄ 5280: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 5280 dem Abschnitt O angehört, unterliegt sie dem reduzierten Gebührenrahmen für technische Leistungen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz, der Höchstsatz beim 2,5-fachen Satz. Eine Überschreitung des Regelsatzes ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Untersuchungsbedingungen zulässig. Typische Begründungen sind extreme anatomische Deformitäten wie eine ausgeprägte Skoliose oder erhebliche Lagerungsschwierigkeiten des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die wichtigste Kombination im Praxisalltag ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ 340 für die Kontrastmitteleinbringung. Wird im Anschluss eine CT-Untersuchung durchgeführt, können die entsprechenden CT-Leistungen (z. B. GOÄ 5370) zusätzlich liquidiert werden. Zudem können die verbrauchten Sachkosten, wie das Kontrastmittel und das sterile Punktionsbesteck, gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
Tipp: Achten Sie darauf, alle verwendeten Einmalmaterialien und das Kontrastmittel mit den tatsächlichen Einkaufspreisen auf der Rechnung auszuweisen. Diese Sachkosten sind neben den ärztlichen Gebühren voll erstattungsfähig.
Ziffer 5280 in der neuen GOÄ
Die Myelographie wird zur neuen Nummer 13269 — „Myelographie" — zum festen Satz von 126,70 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 78,70 €). Die Kontrastmitteleinbringung, die nach altem Recht unter Nummer 340 gesondert berechnungsfähig war, ist nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O nun Bestandteil der Leistung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5280
Was hat nicht gestimmt?