GOÄ 5267: Ergänzende Mammographie-Ebenen richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5267
Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,73 € 1,8x
Höchstsatz 21,85 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung ergänzender Mammographie-Ebenen nach GOÄ 5267 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste und Beanstandungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5267

Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5266

Die Gebührenordnungsziffer 5267 beschreibt eine ergänzende radiologische Leistung im Rahmen der Mammadiagnostik. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn die Standardaufnahmen einer Mammographie in zwei Ebenen keine eindeutige Beurteilung zulassen. Die Leistung ist untrennbar an die vorherige Erbringung der GOÄ-Ziffer 5266 gekoppelt.

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus dem Erfordernis, bestimmte Gewebeüberlagerungen aufzulösen oder Mikrokalk präziser darzustellen. Da die Leistungslegende den Plural verwendet, sind sämtliche in dieser Sitzung angefertigten Zusatzaufnahmen einer Seite mit einer einzigen Gebühr abgegolten. Eine mehrfache Abrechnung für dieselbe Brustseite ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 5267 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der radiologischen Praxis ist die GOÄ 5267 ein unverzichtbares Werkzeug zur präzisen Abklärung unklarer Befunde. Typische Indikationen sind asymmetrische Dichteminderungen oder Verdachtsmomente auf Architekturstörungen im Drüsengewebe. Auch die gezielte Vergrößerung von Mikrokalkgruppen zur Beurteilung der Dignität erfordert diese Spezialprojektionen.

Zu den häufigsten angewandten Techniken gehören die Spot-Kompression (Zielaufnahme) und die Vergrößerungsmammographie. Diese Spezialaufnahmen reduzieren die Gewebeüberlagerung und erhöhen die Detailauflösung im Zielgebiet. Die Entscheidung für eine Zusatzprojektion wird in der Regel unmittelbar nach der Sichtung der Standardaufnahmen getroffen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für jede Zusatzprojektion individuell aus den Standardaufnahmen der GOÄ 5266 hervorgeht. Eine routinemäßige Durchführung ohne konkreten Verdacht ist nicht zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5267

Fallbeispiel 1: Abklärung eines unklaren Herdbefundes

Eine Patientin stellt sich zur kurativen Mammographie vor. Die Standardaufnahmen nach GOÄ 5266 zeigen linksseitig eine suspekte Verdichtung im oberen äußeren Quadranten. Zur besseren Beurteilung wird unmittelbar im Anschluss eine Spot-Kompressionsaufnahme dieser Region angefertigt. Abgerechnet werden die GOÄ 5266 für beide Seiten sowie einmal die GOÄ 5267 für die linke Brust.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Zusatzprojektionen bei dichtem Parenchym

Bei einer Patientin mit sehr dichtem Brustdrüsengewebe (ACR-Typ D) sind die Standardaufnahmen beidseits nicht vollständig beurteilbar. Es werden daher für beide Seiten ergänzende mediolaterale Zusatzaufnahmen angefertigt. In diesem Fall kann die GOÄ 5267 insgesamt zweimal abgerechnet werden, da die Leistung für jede Brustseite separat anfällt.

Fallbeispiel 3: Vergrößerungsaufnahme bei Mikrokalk

Die Mammographie der rechten Brust zeigt eine gruppierte Ansammlung von feinstem Mikrokalk. Zur weiteren Differenzierung wird eine radiologische Vergrößerungsaufnahme durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5266 für die Standarduntersuchung und die GOÄ 5267 für die spezifische Zusatzprojektion zur Kalkanalyse.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5267: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 5267 pro Brustseite. Wenn für eine Brust beispielsweise eine Vergrößerungsaufnahme und zusätzlich eine Spot-Aufnahme erfolgen, darf die Ziffer dennoch nur einmal berechnet werden. Der Plural in der Leistungslegende schließt eine mengenmäßige Vervielfachung pro Seite aus.

Ein weiterer Ausschluss betrifft die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5265. Da die GOÄ 5267 explizit den Anschluss an die GOÄ 5266 fordert, ist eine Kombination mit der einseitigen Mammographie in nur einer Ebene formal ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen entsprechende Rechnungen konsequent.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5267 und GOÄ 5265 ist laut den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 5267: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Begründung für die Zusatzaufnahme klar dokumentiert sein. Es sollte dokumentiert werden, welcher konkrete Befund in den Standardebenen die Spezialprojektion erforderlich gemacht hat.

Zusätzlich müssen die genaue Art der Projektion und die betroffene Seite festgehalten werden. Dies erleichtert im Falle von Rückfragen der Kostenträger den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.

Dokumentation: "Nach Durchführung der Mammographie beidseits (GOÄ 5266) zeigt sich links lateral eine unklare Verdichtung. Zur Befundklärung Durchführung einer ergänzenden Spot-Kompressionsaufnahme (GOÄ 5267, links) zur Überlagerungsauflösung."

GOÄ 5267: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 5267 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 2,5-fachen oder darüber hinaus ist beispielsweise bei extrem dichtem Drüsengewebe oder schwierigen Lagerungsbedingungen gerechtfertigt. Auch erhebliche körperliche Einschränkungen der Patientin, die das exakte Positionieren erschweren, dienen als anerkannte Begründung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 5267 wird regelhaft mit der GOÄ 5266 kombiniert. Häufig erfolgt in derselben Sitzung auch eine ergänzende Sonographie der Mammae nach GOÄ 418, um unklare Befunde multimodal abzuklären. Die Kombination dieser Ziffern ist vollkommen zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen und Dokumentationspflichten erfüllt sind.

Ziffer 5267 in der neuen GOÄ

Die ergänzenden Mammographie-Ebenen oder Spezialprojektionen nach Nummer 5266 werden in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13261 abgedeckt — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13258 oder 13259 für Vergrößerungsaufnahme oder Spotkompression" — zum festen Satz von 15,30 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 15,73 €), je Seite. Der Zuschlag ist auf Vergrößerungsaufnahmen und Spotkompressionen beschränkt; andere ergänzende Ebenen sind nach der Kapitelregel der neuen GOÄ Bestandteil der Basisleistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5267

Nein, die GOÄ 5267 ist pro Brustseite nur einmal berechnungsfähig. Da die Leistungslegende den Plural verwendet, sind alle zusätzlichen Ebenen oder Spezialprojektionen einer Seite mit der einmaligen Berechnung abgegolten.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 5267 neben der GOÄ 5265 ist ausgeschlossen. Die Ziffer darf ausschließlich im Anschluss an eine Mammographie nach GOÄ 5266 erbracht und berechnet werden.
Bei einer beidseitigen Untersuchung kann die GOÄ 5267 maximal zweimal abgerechnet werden, also einmal je Brustseite. Voraussetzung ist, dass auf beiden Seiten ergänzende Spezialaufnahmen medizinisch notwendig waren.
Ein Steigern über den Regelsatz ist bei erschwerten Bedingungen wie extrem dichtem Brustgewebe oder Lagerungsschwierigkeiten zulässig. Auch starke Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen der Patientin können als Begründung dienen.
Unter die GOÄ 5267 fallen typische Zusatzaufnahmen wie Spot-Kompressionen, Vergrößerungsaufnahmen oder zusätzliche mediolaterale Projektionen. Diese dienen der gezielten Abklärung von unklaren Befunden aus der Standardmammographie.
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