GOÄ 5285: Bronchographie korrekt abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5285
Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 47,21 € 1,8x
Höchstsatz 65,58 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Bronchographie nach GOÄ 5285 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Kontrastmitteleinbringung und Steigerungsfaktoren rechtssicher nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5285

Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en) –

Die GOÄ-Ziffer 5285 beschreibt die radiologische Kontrastmitteldarstellung des Bronchialbaums. Diese Spezialuntersuchung dient der morphologischen Beurteilung der Atemwege unter Durchleuchtungskontrolle. Im Leistungsumfang sind alle notwendigen radiologischen Aufnahmen sowie die begleitenden Durchleuchtungen vollständig enthalten.

Die Leistung ist dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) und dort dem Unterabschnitt 4 (Spezialuntersuchungen) zugeordnet. Aufgrund dieser Zuordnung unterliegt die Ziffer dem reduzierten Gebührenrahmen für überwiegend technisch-radiologische Leistungen.

GOÄ 5285 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Bronchographie wird heute meist gezielt eingesetzt, wenn moderne Schnittbildverfahren wie die Computertomographie keine ausreichende diagnostische Klarheit bringen. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf bronchopleurale Fisteln, komplexe Bronchiektasen oder angeborene Fehlbildungen des Bronchialbaums. Auch die präoperative Planung vor komplexen Lungenresektionen kann eine Indikation darstellen.

Klinisch erfolgt die Untersuchung durch das Einbringen eines wasserlöslichen Röntgenkontrastmittels in den Bronchialbaum. Dies geschieht in der Regel über einen Bronchialkatheter oder im Rahmen einer Bronchoskopie unter Lokalanästhesie oder Allgemeinnarkose. Das Kontrastmittel legt sich als feiner Beschlag auf die Schleimhaut und ermöglicht so die detaillierte radiologische Beurteilung.

Tipp: Obwohl die Bronchographie seltener durchgeführt wird als früher, ist eine präzise Dokumentation des klinischen Nutzens essenziell für die Erstattung durch private Krankenversicherungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5285

Fallbeispiel 1: Einseitige gezielte Bronchographie bei Verdacht auf Fistel

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine bronchopleurale Fistel nach einer Lungenkeilresektion vor. Der Arzt führt eine gezielte Einbringung des Kontrastmittels über einen Katheter in den betroffenen Segmentbronchus durch und fertigt unter Durchleuchtung radiologische Aufnahmen an.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5285 zum Regelsatz (1,8-fach). Zusätzlich wird die Kontrastmitteleinbringung über die GOÄ-Ziffer 368 berechnet. Die Lokalanästhesie wird ebenfalls gesondert liquidiert.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Bronchographie bei ausgeprägten Bronchiektasen

Bei einem Patienten mit Verdacht auf diffuse, beidseitige Bronchiektasen soll eine vollständige Darstellung beider Lungenhälften erfolgen. Die Untersuchung erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und mehrfache Umlagerungen des Patienten, um beide Seiten optimal mit Kontrastmittel zu benetzen.

Da die GOÄ-Ziffer 5285 je Sitzung nur einmal berechnet werden darf, erfolgt die Abrechnung mit dem Höchstsatz (2,5-fach). Als Begründung wird der erhöhte Zeitaufwand durch die beidseitige Untersuchung dokumentiert. Die Kontrastmitteleinbringung (Ziffer 368) wird für beide Seiten separat berechnet.

Fallbeispiel 3: Selektive Segmentbronchographie bei anatomischer Variante

Zur OP-Vorbereitung bei einer komplexen anatomischen Variante im rechten Unterlappen wird eine selektive Segmentbronchographie durchgeführt. Die Platzierung des Katheters gestaltet sich aufgrund von Stenosen als äußerst schwierig und zeitaufwendig.

Die Abrechnung der GOÄ 5285 erfolgt mit einem gesteigerten Faktor von 2,3. Die Begründung verweist auf die schwierigen anatomischen Verhältnisse und die dadurch verzögerte Katheterplatzierung. Die Ziffer 368 wird additiv angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5285: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der Durchleuchtung. Da die Durchleuchtung explizit im Leistungstext der GOÄ 5285 genannt ist, ist eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 5295 (Durchleuchtung als selbstständige Leistung) strengstens ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Ein weiterer Streitpunkt ist die beidseitige Durchführung. Viele Praxen versuchen fälschlicherweise, die Ziffer 5285 zweimal anzusetzen, wenn beide Lungenflügel untersucht wurden. Dies widerspricht den Abrechnungsbestimmungen. Die korrekte Vorgehensweise ist hier ausschließlich die Faktorerhöhung der einfachen Ziffer 5285.

Achtung: Die Kontrastmitteleinbringung nach Ziffer 368 wird häufig vergessen. Da diese nicht im Leistungsumfang der 5285 enthalten ist, verschenkt die Praxis bei Nichtbeachtung bares Geld.

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Dokumentation der GOÄ 5285: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Kontrastmitteleinbringung sowie die Anzahl und Art der angefertigten Aufnahmen detailliert festgehalten werden. Auch die Dauer und der Verlauf der Durchleuchtungszeit sollten dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, wenn ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor gewählt wird. Hierbei sollten konkrete anatomische Hindernisse oder unvorhergesehene Patientenreaktionen präzise beschrieben werden.

Dokumentationsbeispiel:
Gezielte Bronchographie des rechten Unterlappens bei V. a. Fistel. Lokalanästhesie der Schleimhaut. Problemloses Einführen des Katheters unter Durchleuchtungskontrolle. Einbringung von 15 ml wasserlöslichem KM (Ziffer 368). Aufnahmen in 2 Ebenen. Keine Komplikationen. Durchleuchtungszeit: 1,8 Minuten.

GOÄ 5285: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für die GOÄ-Ziffer 5285 reicht vom 1,0-fachen bis zum 2,5-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,8. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes ist nur mit einer patientenbezogenen, medizinischen Begründung zulässig.

Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz sind:

  • Erhöhter Zeitaufwand bei beidseitiger Untersuchung in einer Sitzung.
  • Schwierige Katheterpassage bei ausgeprägten bronchialen Stenosen.
  • Starker Hustenreiz des Patienten, der die Untersuchung erheblich verzögert.
  • Unruhige oder immobile Patienten, die eine aufwendige Lagerung erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5285 lässt sich hervorragend mit anderen Ziffern kombinieren, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden. Die wichtigste Kombination ist die GOÄ-Ziffer 368 für die Kontrastmitteleinbringung. Diese ist je Sitzung und Lungenhälfte gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlich können Anästhesieleistungen (z. B. Lokalanästhesie nach Ziffer 490 oder 491) sowie eventuell notwendige Sachkosten für das Kontrastmittel und Einmal-Katheter gemäß § 10 GOÄ als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 5285 in der neuen GOÄ

Die Bronchographie wird zur neuen Nummer 13270 — „Bronchographie" — zum festen Satz von 152,34 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 47,21 €; deutliche Höherbewertung). Kontrastmitteleinbringung (alte Nr. 368) und Durchleuchtungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O Bestandteil der Leistung. Die Leistung ist je Sitzung einmal berechnungsfähig — auch bei beidseitiger Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5285

Nein, die GOÄ 5285 ist auch bei einer beidseitigen Untersuchung in derselben Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand einer beidseitigen Darstellung kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor bis zum 2,5-fachen Satz geltend gemacht werden. Dies sollte in der Rechnung detailliert begründet werden.
Nein, die Kontrastmitteleinbringung ist nicht im Leistungsumfang der Ziffer 5285 enthalten. Für diese Maßnahme kann die GOÄ-Ziffer 368 zusätzlich und gesondert abgerechnet werden. Dies gilt auch für eventuell verwendete Katheter oder Lokalanästhetika.
Nein, die Durchleuchtung ist explizit im Leistungstext der GOÄ 5285 als integrierter Bestandteil genannt. Eine Nebeneinanderberechnung der selbstständigen Durchleuchtungsziffer GOÄ 5295 ist daher ausgeschlossen. Andere radiologische Aufnahmen sind davon jedoch unberührt.
Als radiologische Leistung des Abschnitts O gilt für die GOÄ 5285 der Gebührenrahmen von 1,0 bis 2,5. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz, während für begründete Mehraufwände bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten oder ein erhöhter Zeitaufwand.
Lokalanästhesien oder notwendige Narkosen zur Durchführung der Bronchographie sind gesondert berechnungsfähig. Hierfür kommen je nach Verfahren die entsprechenden Ziffern aus dem GOÄ-Abschnitt D in Betracht. Auch die Überwachung des Patienten während der Sedierung kann unter Umständen berechnet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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