GOÄ 368: Bronchographie-Kontrastmittel richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 368
Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 368 für die Kontrastmitteleinbringung zur Bronchographie wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt die korrekte Anwendung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 368

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 368 wie folgt:

GOÄ Nr. 368: Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie – 400 Punkte

Diese Leistung umfasst die gezielte Instillation eines Kontrastmittels in die Atemwege, um den Bronchialbaum radiologisch darzustellen. Die Maßnahme erfordert in der Regel das vorherige Einführen eines Katheters oder die Nutzung eines Bronchoskops. Die Ziffer deckt die rein technische und medizinische Einbringung des Mediums ab, nicht jedoch die anschließende röntgenologische Bildgebung selbst.

GOÄ 368 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Obwohl die klassische Bronchographie durch moderne Schnittbildverfahren wie die Computertomographie (CT) weitgehend verdrängt wurde, existieren weiterhin spezifische Nischenindikationen. Hierzu gehören die Abklärung komplexer bronchopleuraler Fisteln oder seltener anatomischer Fehlbildungen, die sich rein endoskopisch nicht vollständig darstellen lassen. In diesen Fällen liefert die gezielte Kontrastmitteleinbringung unter Durchleuchtung wertvolle dynamische Informationen.

Die Durchführung erfordert eine präzise Platzierung des Applikationsinstrumentes, um eine Aspiration des Kontrastmittels in nicht betroffene Lungenareale zu verhindern. Der Eingriff wird häufig in Lokalanästhesie oder unter milder Sedierung durchgeführt, um den Hustenreiz des Patienten zu minimieren. Die Abrechnung der GOÄ 368 setzt voraus, dass die Kontrastmitteleinbringung primär dem Zweck der anschließenden radiologischen Diagnostik dient.

Tipp: Da die Bronchographie heute selten durchgeführt wird, empfiehlt sich bei der Abrechnung eine besonders präzise Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit, um Nachfragen der Kostenträger von vornherein zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 368

Fallbeispiel 1: Verdacht auf bronchopleurale Fistel

Ein Patient stellt sich mit anhaltendem produktivem Husten nach einer Lungenresektion vor. Zum Ausschluss einer bronchopleuralen Fistel erfolgt eine gezielte Kontrastmitteleinbringung über einen liegenden Katheter unter Durchleuchtungskontrolle. Die Einbringung wird mit der GOÄ-Ziffer 368 liquidiert, während die radiologische Darstellung über die Ziffer 5285 abgerechnet wird.

Fallbeispiel 2: Darstellung einer angeborenen Bronchialanomalie

Bei einem jungen Patienten besteht der Verdacht auf eine seltene, angeborene Tracheobronchialanomalie. Nach erfolgloser CT-Diagnostik wird eine selektive Bronchographie durchgeführt. Die Einbringung des Kontrastmittels erfolgt komplikationslos und wird mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) der GOÄ 368 berechnet.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Einbringung bei ausgeprägtem Hustenreiz

Eine ältere Patientin mit chronischer Bronchitis benötigt eine Bronchographie zur Beurteilung von Bronchiektasen. Aufgrund eines extremen Hustenreizes verzögert sich die Kontrastmitteleinbringung erheblich. Der Arzt rechnet die GOÄ 368 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (3,5-fach) ab und begründet dies mit dem außergewöhnlichen zeitlichen Mehraufwand.

Häufige Fehler bei der GOÄ 368: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Kontrastmitteleinbringung mit der eigentlichen Röntgenleistung. Die GOÄ 368 darf niemals isoliert abgerechnet werden, wenn keine entsprechende Bildgebung stattgefunden hat. Zudem ist darauf zu achten, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, unabhängig davon, wie viele Bronchialsegmente einzeln sondiert wurden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die Abgrenzung zur Bronchoskopie (GOÄ 684). Wird das Kontrastmittel direkt während einer laufenden Bronchoskopie eingebracht, sind beide Leistungen nebeneinander berechnungsfähig, sofern sie eigenständige medizinische Ziele verfolgen. Private Kostenträger versuchen hier gelegentlich, die Kontrastmitteleinbringung als Bestandteil der Endoskopie abzuwerten.

Achtung: Die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie für Einmal-Katheter sind nicht in der Gebühr der GOÄ 368 enthalten. Diese müssen als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ 368: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der genaue Zugangsweg (z. B. transnasal, über liegendes Bronchoskop oder Katheter) sowie die Art und Menge des verwendeten Kontrastmittels exakt dokumentiert werden. Auch eventuelle Komplikationen oder Besonderheiten während des Eingriffs gehören in den Bericht.

Zusätzlich sollte der radiologische Befundbericht die erfolgreiche Verteilung des Kontrastmittels im Bronchialbaum bestätigen. Dies belegt die erfolgreiche Durchführung der mit der GOÄ 368 bewerteten Leistung.

Dokumentationsbeispiel:
Selektive Katheterisierung des rechten Hauptbronchus unter Lokalanästhesie. Einbringung von 15 ml wasserlöslichem Kontrastmittel (Solutrast) zur nachfolgenden Bronchographie. Keine Komplikationen, stabiler Hustenreiz unter Sedierung.

GOÄ 368: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine individuelle Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Überschreitung des Schwellenwertes bei der GOÄ 368 sind anatomische Engstellen, ausgeprägte Hustenanfälle des Patienten oder eine erschwerte Katheterpassage bei ausgeprägten Schleimhautschwellungen. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch notwendige Umlagerungen des Patienten kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 368 fast immer mit der radiologischen Leistung nach GOÄ-Ziffer 5285 (Röntgen-Bronchographie) kombiniert. Begleitend können Anästhesieleistungen wie die Lokalanästhesie (GOÄ 490) oder eine Analgosedierung abgerechnet werden. Falls die Einbringung im Rahmen einer Endoskopie erfolgt, ist die Kombination mit der GOÄ 684 (Bronchoskopie) zulässig und üblich.

Ziffer 368 in der neuen GOÄ

Die Kontrastmitteleinbringung zur Bronchographie (Ziffer 368) geht in der neuen Nummer 13270 „Bronchographie" auf, dort mit dem festen Satz von 152,34 € abgegolten. Die neue GOÄ fasst die früher getrennte KM-Einbringung (368) und die Röntgenleistung in einer Komplexleistung zusammen. Unabhängig von der Ausdehnung der Darstellung ist die Leistung nur einmal berechnungsfähig — wie schon in der alten GOÄ.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 368

Die GOÄ-Ziffer 368 bewertet die Einbringung des Kontrastmittels zur Durchführung einer Bronchographie. Diese Leistung umfasst das Einbringen des Kontrastmittels in den Bronchialbaum, meist über einen Katheter.
Neben der GOÄ-Ziffer 368 wird die eigentliche radiologische Darstellung des Bronchialbaumes nach der GOÄ-Ziffer 5285 berechnet. Beide Ziffern ergänzen sich im klinischen Ablauf und sind nebeneinander ansetzbar.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 368 beträgt 53,61 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 23,31 Euro.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen oder starkem Hustenreiz des Patienten möglich. Dies muss in der Rechnung detailliert und patientenbezogen begründet werden.
Ja, die Einbringung des Kontrastmittels kann im Rahmen einer diagnostischen Bronchoskopie erfolgen und ist dann gesondert berechnungsfähig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelabrechnungen von Teilschritten erfolgen.
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