GOÄ 5352: Lysebehandlung hirnversorgender Arterien

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5352
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer bei Lysebehandlung der hirnversorgenden Arterien
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5352: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung des Zuschlags bei der interventionellen Lyse hirnversorgender Arterien.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5352

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5351 bei Lysebehandlung der hirnversorgenden Arterien

Die GOÄ-Ziffer 5352 ist ein spezifischer Zuschlag aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der Gebührenordnung für Ärzte. Dieser Zuschlag honoriert den erheblichen therapeutischen und zeitlichen Mehraufwand, der bei einer gezielten, kathetergestützten Lysebehandlung der hirnversorgenden Arterien entsteht. Die Leistung ist untrennbar mit der Durchführung einer interventionellen radiologischen Maßnahme verbunden.

Die Abrechnung dieses Zuschlags setzt voraus, dass zuvor eine mechanische oder medikamentöse Eröffnung eines verschlossenen hirnversorgenden Gefäßes über einen intravasalen Katheter erfolgt ist. Die Ziffer bildet somit die hochkomplexe Schnittstelle zwischen diagnostischer Neuroradiologie und interventioneller Schlaganfalltherapie ab.

GOÄ 5352 in der Praxis: Interventionelle Schlaganfalltherapie

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 5352 primär beim akuten ischämischen Schlaganfall zum Einsatz. Wenn ein Patient mit einem akuten Gefäßverschluss im Bereich der hirnversorgenden Arterien eingeliefert wird, zählt jede Minute. Die kathetergestützte Thrombolyse ermöglicht es, das Thrombolytikum direkt am Ort des Verschlusses zu applizieren.

Typische Indikationen sind Verschlüsse der Arteria cerebri media, der Arteria carotis interna oder der Arteria basilaris. Die lokale Applikation minimiert das systemische Blutungsrisiko und maximiert die Rekanalisationsrate des betroffenen Gefäßes. Der Zuschlag nach Ziffer 5352 ist dabei je zu lysierendem Gefäß berechnungsfähig, was bei komplexen Mehretagenverschlüssen von großer Bedeutung ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5352

Fallbeispiel 1: Lokale Lyse der Arteria cerebri media (ACM)

Ein Patient stellt sich mit einer akuten Hemiparese links vor. Die Angiographie zeigt einen frischen Verschluss des M1-Segments der rechten Arteria cerebri media. Über einen Mikrokatheter erfolgt die gezielte Applikation von rt-PA direkt in den Thrombus. Die Abrechnung erfolgt über die Basisziffer GOÄ 5351 in Kombination mit dem Zuschlag 5352 für die Lyse des hirnversorgenden Gefäßes.

Fallbeispiel 2: Mehretagen-Lyse bei kombiniertem Verschluss

Bei einem Patienten liegt ein kombinierter Verschluss der rechten Arteria carotis interna und der nachgeschalteten Arteria cerebri media vor. Beide Gefäßabschnitte müssen nacheinander interventionell mittels lokaler Thrombolytikagabe rekanalisiert werden. In diesem Szenario kann der Zuschlag GOÄ 5352 zweimal berechnet werden, da zwei getrennte hirnversorgende Gefäße therapiert wurden.

Fallbeispiel 3: Notfall-Lyse der Arteria basilaris

Ein Patient mit akutem Basilarissyndrom und drohendem Hirnstamminsult wird notfallmäßig angiographiert. Es zeigt sich ein thrombotischer Verschluss der Arteria basilaris. Unter hohem Risiko erfolgt die lokale Mikrokatheterlyse. Neben der GOÄ 5351 wird der Zuschlag GOÄ 5352 berechnet, wobei aufgrund des extremen Risikos ein erhöhter Steigerungssatz für die Hauptleistung begründet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5352: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der isolierte Ansatz der GOÄ-Ziffer 5352. Da es sich um einen echten Zuschlag handelt, darf diese Ziffer niemals ohne die zugrundeliegende Basisleistung der GOÄ-Ziffer 5351 auf der Rechnung erscheinen. Fehlt die Primärziffer, führt dies zur sofortigen Streichung durch die privaten Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern ist die Abgrenzung zur rein systemischen Lyse. Der Zuschlag darf nicht berechnet werden, wenn das Thrombolytikum lediglich über einen peripheren Venenkatheter infundiert wurde. Es müssen zwingend die Kriterien einer interventionellen radiologischen Maßnahme erfüllt sein.

Achtung: Die Abrechnung des Zuschlags 5352 setzt den Einsatz eines intraarteriellen Katheters voraus. Eine rein intravenöse, systemische Lysebehandlung erfüllt die Abrechnungskriterien dieses Zuschlags nicht und führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.

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Dokumentation der GOÄ 5352: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und vollständige Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im Operations- oder Interventionsbericht muss der Zugangsweg, die genaue Positionierung des Mikrokatheters sowie das verwendete Thrombolytikum inklusive Dosierung dokumentiert werden. Auch die angiographischen Kontrollen vor und nach der Lyse sind präzise zu beschreiben.

Besonders wichtig ist die Dokumentation des therapeutischen Erfolgs, beispielsweise unter Verwendung der TICI-Klassifikation (Thrombolysis in Cerebral Infarction). Falls mehrere Gefäße lysiert wurden, müssen diese im Bericht einzeln namentlich genannt und die jeweilige Intervention separat begründet werden.

Dokumentation: Nach Seldinger-Punktierung der A. femoralis communis rechts Vorschieben des Führungskatheters in die linke A. carotis interna. Selektive Darstellung der Strombahn. Nachweis eines Verschlusses der A. cerebri media (M1). Einbringen des Mikrokatheters direkt vor den Thrombus. Lokale Applikation von 12 mg Actilyse über einen Zeitraum von 25 Minuten. Angiographische Kontrolle zeigt eine vollständige Rekanalisation (TICI 3).

GOÄ 5352: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Obwohl es sich bei der GOÄ 5352 um einen Zuschlag handelt, besitzt er eine eigene Punktzahl und ist somit der Steigerungsfähigkeit zugänglich. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum 2,5-fachen Satz muss mit patientenspezifischen Erschwernissen begründet werden, wie etwa extremen Gefäßtortuositäten oder einer instabilen Hämodynamik während des Eingriffs.

Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark elongierten Gefäßen die Möglichkeit, den Faktor begründet zu erhöhen. Eine präzise Formulierung wie "Erhöhter Zeitaufwand bei extremer Elongation der A. carotis interna" sichert Ihr Honorar.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination ist die gemeinsame Abrechnung mit der Basisleistung GOÄ 5351. Zusätzlich können die diagnostischen Katheterisierungen (z. B. GOÄ 5325) sowie die vorausgehenden selektiven Angiographien der hirnversorgenden Gefäße (z. B. GOÄ 5315) in Ansatz gebracht werden. Auch Sachkosten für Kontrastmittel und Kathetersets sind gesondert berechnungsfähig.

Ziffer 5352 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag bei Lysebehandlung der hirnversorgenden Arterien nach Nr. 5351 hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Der Mehraufwand ist in der Nummer 13298 aufgegangen, die intrakranielle Arterien und Vertebralarterien von vornherein mit einem höheren Festpreis bewertet — ein separater Lokalitätszuschlag ist nicht vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5352

Ja, die GOÄ-Ziffer 5352 ist je zu lysierendem Gefäß berechnungsfähig. Werden in einer Sitzung mehrere separate hirnversorgende Arterien interventionell lysiert, kann der Zuschlag entsprechend mehrfach angesetzt werden. Dies muss in der Rechnung durch genaue Angabe der behandelten Gefäße begründet werden.
Nein, die GOÄ 5352 darf nicht bei einer systemischen, intravenösen Lysebehandlung berechnet werden. Sie ist als Zuschlag konzipiert, der zwingend an die interventionelle radiologische Leistung nach Nummer 5351 gebunden ist. Für rein medikamentöse, systemische Infusionen gelten andere Abrechnungsbestimmungen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 5352 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 104,92 € entspricht. Ohne besondere Begründung darf dieser Schwellenwert nicht überschritten werden. Bei außergewöhnlich schwierigen anatomischen Verhältnissen ist eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz (145,72 €) möglich.
Ja, wenn neben der mechanischen Rekanalisation eine gezielte lokale Lysebehandlung einer hirnversorgenden Arterie erfolgt. Die Lyse muss dabei die Kriterien der Nummern 5351 und 5352 erfüllen und separat dokumentiert sein. Reine mechanische Manöver ohne Thrombolytika-Gabe rechtfertigen den Zuschlag hingegen nicht.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen das behandelte Gefäß, die Dosierung des Thrombolytikums sowie der zeitliche Verlauf exakt dokumentiert werden. Zudem sollten die angiographischen Kontrollaufnahmen und das interventionelle Ergebnis (z. B. TICI-Score) im OP-Bericht festgehalten werden. Dies beugt Beanstandungen durch private Krankenversicherungen effektiv vor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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