GOÄ 5315: Angiokardiographie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5315
Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie
Punktzahl 2200  
Einfachsatz 128,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 230,81 € 1,8x
Höchstsatz 320,57 € 2,5x

Die Abrechnung der Angiokardiographie nach GOÄ-Ziffer 5315 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse vermeiden und korrekt dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5315

Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie
Punktzahl: 2200
Einfachsatz: 128,23 € | Regelhöchstsatz (1,8-fach): 230,81 € | Höchstsatz (2,5-fach): 320,57 €

Die GOÄ-Ziffer 5315 beschreibt die angiokardiographische Darstellung einer einzelnen Herzhälfte mittels einer Bildserie. Diese radiologische Leistung umfasst die Einbringung von Kontrastmittel in die Herzinnenräume und die anschließende radiologische Erfassung des Blutflusses. Ziel ist die detaillierte Beurteilung der ventrikulären Funktion sowie der Klappenmorphologie.

Die Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Sie stellt eine hochspezialisierte Untersuchung dar, die eine präzise Katheterplatzierung voraussetzt. Die Abrechnung erfordert eine genaue Beachtung der Abgrenzungskriterien zu komplexeren Herzuntersuchungen.

GOÄ 5315 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer isolierten Angiokardiographie nach GOÄ 5315 ist heute meist auf spezielle Fragestellungen beschränkt. Typische Einsatzbereiche sind die Beurteilung von angeborenen Herzfehlern oder isolierten Erkrankungen der rechten oder linken Herzhälfte. Auch die präoperative Evaluation von Klappenvitien kann diese Untersuchung erforderlich machen.

Wichtig für die Praxis ist, dass diese Ziffer nur bei einer ausschließlichen Untersuchung der Herzinnenräume herangezogen werden darf. Sobald die Untersuchung im Rahmen einer Koronarangiografie stattfindet, greifen andere Abrechnungsbestimmungen. Die klinische Dokumentation muss daher den isolierten Charakter der Maßnahme klar widerspiegeln.

Achtung: Werden in derselben Sitzung beide Herzhälften untersucht, darf die GOÄ 5315 nicht zweimal berechnet werden. In diesem Fall ist zwingend die übergeordnete GOÄ-Ziffer 5316 zu wählen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5315

Fallbeispiel 1: Isolierte Rechtsherz-Angiokardiographie

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine isolierte Rechtsherzbelastung bei pulmonaler Hypertonie vor. Es erfolgt die Katheterisierung und Kontrastmitteldarstellung des rechten Ventrikels in einer Serie. Da ausschließlich die rechte Herzhälfte untersucht wird, ist die Abrechnung der GOÄ 5315 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Linksherz-Angiokardiographie bei Mitralklappeninsuffizienz

Zur präzisen Quantifizierung einer Mitralklappeninsuffizienz wird eine isolierte Angiokardiographie des linken Ventrikels durchgeführt. Eine Koronarangiografie erfolgt in dieser Sitzung nicht. Die Leistung wird korrekt nach GOÄ 5315 abgerechnet, da nur eine Herzhälfte untersucht wurde.

Fallbeispiel 3: Zweizeitige Untersuchung an aufeinanderfolgenden Tagen

Aufgrund eines hohen Risikos bei der Verwendung zweier Katheter in einer Sitzung wird die Untersuchung der rechten Herzhälfte am Montag und die der linken Herzhälfte am Dienstag durchgeführt. Diese zweizeitige Erbringung rechtfertigt die zweimalige Abrechnung der GOÄ 5315 an aufeinanderfolgenden Tagen. Dies stellt keine unzulässige Umgehung der GOÄ 5316 dar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5315: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 5315 neben einer Koronarangiografie. In diesem Fall ist die Untersuchung der linken Herzinnenräume nicht nach 5315, sondern nach der GOÄ-Ziffer 5327 zu berechnen. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die Ziffern 626, 627, 629, 630 und 632 sowie die radiologischen Leistungen 5300 bis 5302 und 5313 sind neben der GOÄ 5315 am selben Tag ausgeschlossen. Auch eine Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 5316 ist nicht zulässig.

Tipp: Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung genau, ob am selben Tag eine Koronarangiografie durchgeführt wurde. Dies schützt Sie zuverlässig vor Honorarkürzungen durch die Kostenträger.

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Dokumentation der GOÄ 5315: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise medizinische Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen der gewählte Zugangsweg, die Menge des injizierten Kontrastmittels und die Anzahl der gewonnenen Aufnahmen dokumentiert sein. Auch die medizinische Begründung für die Beschränkung auf eine Herzhälfte sollte hervorgehen.

Besonders bei der zweizeitigen Durchführung an aufeinanderfolgenden Tagen ist die medizinische Notwendigkeit detailliert darzulegen. Hier sollte das erhöhte Risiko eines doppelten Katheterzugangs in einer einzigen Sitzung explizit erwähnt werden. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den Prüfstellen der Versicherer erheblich.

Dokumentationsbeispiel: Isolierte Angiokardiographie des linken Ventrikels über transfemoralen Zugang. Injektion von 40 ml Kontrastmittel, Anfertigung einer Serie zur Beurteilung der linksventrikulären Ejektionsfraktion bei bekannter Aortenklappenstenose. Keine Koronarangiografie in dieser Sitzung.

GOÄ 5315: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie ein persistierendes Foramen ovale, oder erhebliche Herzrhythmusstörungen während der Untersuchung. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand bei adipösen Patienten kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 5315 mit den Ziffern für zusätzliche Gefäßuntersuchungen im Brust- und Bauchraum. Hierfür kommen die GOÄ-Ziffern 5303 bis 5305 infrage. Auch die Ziffern für die EKG-Überwachung (z. B. GOÄ 628) oder Kontrastmitteleinbringungen (GOÄ 355, 356) sind neben der GOÄ 5315 berechnungsfähig.

Ziffer 5315 in der neuen GOÄ

Die Angiokardiographie einer Herzhälfte wird zur neuen Nummer 13285 — „Angiokardiographie einer Herzhälfte" — zum festen Satz von 89,39 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 230,81 €; deutlicher Preisrückgang). Die neue Abrechnungsbestimmung begrenzt die Leistung auf einmal je Sitzung. Neu hinzugekommen sind explizite Ausschlüsse gegenüber den Nummern 3001, 3007, 3008 und 3020 — eine Koronarangiographie oder Linksherzintervention in derselben Sitzung schließt die Angiokardiographie nach Nummer 13285 aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5315

Nein, die GOÄ-Ziffer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Werden in derselben Sitzung beide Herzhälften untersucht, muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 5316 herangezogen werden. Eine zweimalige Abrechnung an aufeinanderfolgenden Tagen ist jedoch unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen zulässig.
Die GOÄ 5315 wird für die ausschließliche Untersuchung der Herzinnenräume verwendet. Erfolgt die Untersuchung der linken Herzinnenräume hingegen im direkten Zusammenhang mit einer Koronarangiografie, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 5327 abzurechnen.
Neben der GOÄ 5315 dürfen unter anderem die Ziffern 626, 627, 629, 630, 632 sowie die radiologischen Ziffern 5300 bis 5302, 5313, 5316 und 5324 bis 5327 nicht abgerechnet werden. Auch die Ziffern 5355 und 5356 sind am selben Behandlungstag ausgeschlossen.
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum 2,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten wie ein persistierendes Foramen ovale oder schwere Herzrhythmusstörungen während der Katheterisierung.
Ja, zusätzliche Untersuchungen der Gefäße im Brust- und Bauchraum sind neben der GOÄ 5315 berechnungsfähig. Hierfür können die GOÄ-Ziffern 5303 bis 5305 herangezogen werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben und dokumentiert ist.
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