GOÄ 5316: Angiokardiographie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5316
Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 314,75 € 1,8x
Höchstsatz 437,15 € 2,5x

Die Abrechnung der Angiokardiographie beider Herzhälften nach GOÄ-Ziffer 5316 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5316

Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie

Die Leistung nach der GOÄ-Ziffer 5316 beschreibt die radiologische Kontrastmitteldarstellung der Innenräume beider Herzhälften innerhalb einer Untersuchungsserie. Diese Ziffer ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter der Rubrik der Angiographien verortet. Sie stellt eine hochspezialisierte radiologische Leistung dar, die eine präzise Darstellung der kardialen Anatomie und Hämodynamik ermöglicht.

Die Ziffer ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Sie umfasst die vollständige technische Durchführung, die Einbringung des Kontrastmittels sowie die anschließende Befundung der Bildserie. Eine Splittung in mehrere Einzelsitzungen am selben Tag zur mehrfachen Abrechnung ist ausgeschlossen.

GOÄ 5316 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5316 ist in der modernen Kardiologie und Radiologie an spezifische, strenge Indikationen gebunden. Der klinische Einsatz erfolgt primär bei komplexen angeborenen Herzfehlern oder erworbenen Shunt-Verbindungen, bei denen eine zeitgleiche Beurteilung beider Ventrikel und Vorhöfe zwingend erforderlich ist. Auch die präoperative Evaluation vor komplexen herzchirurgischen Eingriffen kann diese Untersuchung notwendig machen.

Ein entscheidendes Kriterium für die Wahl dieser Ziffer ist die ausschließliche Untersuchung der Herzinnenräume. Sobald die Untersuchung im Rahmen einer Koronarangiographie stattfindet, greifen andere Abrechnungsbestimmungen. In solchen kombinierten Fällen ist die Ziffer 5316 explizit gesperrt, was in der Praxis häufig zu Honorarverlusten durch fehlerhafte Codierung führt.

Tipp: Vor der Abrechnung der GOÄ 5316 muss stets geprüft werden, ob zeitgleich eine Koronarangiographie durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, muss auf die Ziffer 5327 für die linke Herzhälfte ausgewichen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5316

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei komplexem Shunt-Vitium

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf einen kombinierten Vorhof- und Ventrikelseptumdefekt vor. Zur exakten anatomischen und hämodynamischen Beurteilung erfolgt eine Angiokardiographie beider Herzhälften in einer Serie ohne Koronardarstellung. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der Ziffer 5316 zum Regelsatz (1,8-fach), da beide Herzhälften isoliert untersucht wurden.

Fallbeispiel 2: Ausschluss von Myokardveränderungen bei Vitium

Bei einer Patientin mit schwerer kombinierter Herzklappenerkrankung wird eine isolierte Darstellung der rechten und linken Herzhöhlen durchgeführt, um das Ausmaß der Ventrikeldilatation zu bestimmen. Da keine Koronarangiographie stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5316 vollumfänglich gerechtfertigt. Zusätzliche EKG-Ableitungen während der Untersuchung werden separat nach Ziffer 628 berechnet.

Fallbeispiel 3: Präoperative Evaluation bei Transposition der großen Gefäße

Zur Operationsplanung bei einem jugendlichen Patienten mit korrigierter Transposition wird eine serielle Angiokardiographie beider Herzhälften durchgeführt. Aufgrund der anatomischen Besonderheiten gestaltet sich der Katheterzugang als extrem schwierig und zeitaufwendig. Abgerechnet wird die Ziffer 5316 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (2,5-fach) unter Angabe der konkreten anatomischen Erschwernis in der Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5316: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5316 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit einer Koronarangiographie. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent, da die Ziffer 5316 bei einer Kombination mit Koronardarstellungen explizit ausgeschlossen ist. In diesen Fällen darf lediglich die Ziffer 5327 für die Untersuchung der linken Herzinnenräume herangezogen werden.

Ein weiterer typischer Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 5315 (Angiokardiographie einer Herzhälfte). Die Bestimmungen der GOÄ legen eindeutig fest, dass für die Untersuchung beider Herzhälften in einer Sitzung die Ziffer 5316 als höherwertige Leistung die Ziffer 5315 vollständig ersetzt. Eine additive Abrechnung beider Ziffern ist unzulässig und führt zur Beanstandung.

Achtung: Die Ziffern 626, 627, 629, 630 und 632 (kardiologische Funktionsdiagnostik) sowie die angiographischen Ziffern 5324 bis 5327 sind neben der Ziffer 5316 strengstens ausgeschlossen. Achten Sie penibel auf diese Ausschlussliste in Ihrer Praxissoftware.

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Dokumentation der GOÄ 5316: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg, die Menge und Art des verwendeten Kontrastmittels sowie die detaillierte Beurteilung beider Herzhälften dokumentiert sein. Fehlt die explizite Erwähnung der Befunde beider Herzhälften, kann der Kostenträger die Leistung auf die Ziffer 5315 herabstufen.

Zudem sollte die Dokumentation der Seriencharakteristik eindeutig aus dem Protokoll hervorgehen. Die Anzahl der angefertigten Aufnahmen und die Frequenz der Bildakquisition sind relevante Parameter, die im Archivierungssystem und im Bericht hinterlegt sein müssen.

Dokumentationsbeispiel: "Indikation: V. a. komplexes Shunt-Vitium. Angiokardiographie beider Herzhälften als Serie (Bildfrequenz 12,5 Bilder/Sek.). Kontrastmittelinjektion rechts- und linksventrikulär. Dokumentation der Kontrastmittelpassage und Beurteilung beider Ventrikel sowie der Vorhöfe. Keine Koronarangiographie durchgeführt."

GOÄ 5316: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Satz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung bei der GOÄ 5316 sind erhebliche anatomische Varianten, ausgeprägte Adipositas permagna, die den Zugang erschwert, oder unvorhersehbare hämodynamische Instabilitäten während der Kontrastmittelpassage. Auch eine extreme Unruhe des Patienten, die zusätzliche Überwachungsmaßnahmen erfordert, kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit den Ziffern 5303 bis 5305 für zusätzliche Untersuchungen der großen Gefäße im Brust- und Bauchraum. Ebenfalls neben der Ziffer 5316 berechnungsfähig sind die Ziffern 355 und 356 für die computergestützte Analyse sowie die Ziffern 5317 und 5318 für ergänzende angiographische Serien. Kardiologische Überwachungsleistungen wie das Belastungs-EKG nach Ziffer 628 dürfen ebenfalls addiert werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Ziffer 5316 in der neuen GOÄ

Die Angiokardiographie beider Herzhälften wird zur neuen Nummer 13286 — „Angiokardiographie beider Herzhälften" — zum festen Satz von 154,16 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 314,75 €; deutlicher Preisrückgang). Die Leistung ist einmal je Sitzung berechnungsfähig. Wie Nummer 13285 ist auch Nummer 13286 nicht neben den Nummern 3001, 3007, 3008 oder 3020 ansetzbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5316

Die GOÄ-Ziffer 5316 darf nur bei der ausschließlichen radiologischen Kontrastmitteldarstellung der Innenräume beider Herzhälften in einer Serie abgerechnet werden. Sie kommt primär bei der Diagnostik von Shunts oder komplexen Herzfehlern zum Einsatz. Eine gleichzeitige Koronarangiographie schließt diese Ziffer jedoch aus.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5316 ist neben einer Koronarangiographie nicht berechnungsfähig. In diesem Fall muss für die Untersuchung der linken Herzinnenräume auf die Ziffer 5327 ausgewichen werden. Die Ziffer 5316 ist für rein isolierte Untersuchungen der Herzinnenräume reserviert.
Die GOÄ-Ziffer 5316 ist je Sitzung nur ein einziges Mal berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung für verschiedene Phasen oder Teilserien innerhalb derselben Sitzung ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Katheterzugänge verwendet werden mussten.
Die Ziffer 5315 rechnet die Untersuchung einer einzelnen Herzhälfte ab, während die Ziffer 5316 die Untersuchung beider Herzhälften in einer Sitzung abdeckt. Werden beide Herzhälften untersucht, darf nur die höherwertige Ziffer 5316 und nicht die Ziffer 5315 doppelt oder zusätzlich berechnet werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist durch besondere Erschwernisse wie ausgeprägte Adipositas, komplexe anatomische Fehlbildungen oder hämodynamische Instabilität des Patienten begründbar. Auch ein extrem zeitaufwendiger Katheterzugang rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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