Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5324: Wie die selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes rechtssicher abgerechnet und Honorarverluste vermieden werden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5324
Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels Cinetechnik, eine Serie
Die GOÄ-Ziffer 5324 beschreibt die selektive Koronarangiographie eines einzelnen Herzkranzgefäßes oder eines aortokoronaren Bypasses unter Anwendung der Cinetechnik. Diese Leistung ist der tragende Pfeiler in der invasiven kardiologischen Diagnostik zur Beurteilung von Stenosen und Gefäßverschlüssen. Die Ziffer umfasst die Durchführung einer Serie zur Bildgebung.
Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zur Ziffer 5325. Die Ziffer 5324 darf je Sitzung nur einmal berechnet werden. Werden im Rahmen der Untersuchung mehrere Herzkranzgefäße dargestellt, wechselt die Abrechnungsgrundlage zwingend zur GOÄ-Ziffer 5325.
GOÄ 5324 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die Indikation zur selektiven Koronarangiographie nach GOÄ 5324 ist bei Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit (KHK) oder zur präoperativen Abklärung vor herzchirurgischen Eingriffen gegeben. Auch die Überprüfung der Durchgängigkeit eines bekannten Bypasses rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer. Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Herzkatheterlabor unter sterilen Bedingungen.
Da die Ziffer 5324 nur für die Untersuchung eines einzelnen Gefäßes oder Bypasses vorgesehen ist, kommt sie in der Praxis vor allem bei gezielten Kontrolluntersuchungen zum Einsatz. Dies betrifft beispielsweise Patienten nach einer isolierten Bypass-Operation oder bei einer bekannten Ein-Gefäß-Erkrankung, bei der nur dieses spezifische Gefäß reevaluiert werden muss.
Tipp: Sollten während des Eingriffs unerwartet weitere Gefäße dargestellt werden müssen, ist von Beginn an die Ziffer 5325 anstelle der 5324 anzusetzen, da eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ausgeschlossen ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5324
Fallbeispiel 1: Kontrolle eines aortokoronaren Venenbypasses
Ein Patient stellt sich zur elektiven Kontrolle eines bekannten aortokoronaren Venenbypasses (ACVB) vor. Es erfolgt die selektive Sondierung und angiographische Darstellung dieses spezifischen Bypasses in einer Serie mittels Cinetechnik. Neben der Katheterisierung wird die radiologische Leistung dokumentiert.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5324 für die angiographische Serie. Zusätzlich werden die Einbringung des Katheters nach Ziffer 360 sowie eventuelle Kontrastmitteleinbringungen berechnet. Da nur ein Bypass untersucht wurde, ist der Ansatz der Ziffer 5324 korrekt.
Fallbeispiel 2: Re-Evaluation bei bekannter Ein-Gefäß-Erkrankung
Bei einem Patienten mit bekannter Stenose der Arteria coronaria dextra (RCA) soll eine gezielte Verlaufskontrolle durchgeführt werden. Der Kardiologe sondiert selektiv die RCA und fertigt eine Serie mittels Cinetechnik an. Weitere Gefäße werden in dieser Sitzung nicht dargestellt.
In diesem Szenario ist die GOÄ-Ziffer 5324 die zutreffende Leistung für die Bildgebung. Die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 360 für die Katheterisierung ist zulässig. Eine Steigerung des Faktors kann bei anatomischen Besonderheiten erwogen werden.
Fallbeispiel 3: Mehrere Serien an einem einzelnen Gefäß
Zur präzisen Beurteilung einer komplexen Stenose des Ramus circumflexus (RCX) werden in einer Sitzung insgesamt drei angiographische Serien in unterschiedlichen Projektionen angefertigt. Es wird jedoch ausschließlich dieses eine Gefäß untersucht.
Die Abrechnung basiert auf der Ziffer 5324 für die erste Serie. Die beiden zusätzlichen Serien werden über die Ziffer 5326 (Zuschlag für weitere Serien) abgerechnet. Die Ziffer 5326 wird in diesem Fall zweimal in der Rechnung aufgeführt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5324: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der kardiologischen Abrechnung ist die unzulässige Kombination der Ziffer 5324 mit den Ziffern 650 oder 651 (Elektrokardiogramm). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombination regelmäßig. Der Grund liegt darin, dass das EKG zur Überwachung von Rhythmusstörungen während des Eingriffs als obligater Bestandteil der kardiologischen Überwachung gilt.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 626 und 627. Dieser Ausschluss resultiert daraus, dass für diese Leistungen die Ziffer 360 obligat ist, neben welcher die Ziffern 626 und 627 wiederum ausgeschlossen sind. Ein Verstoß gegen diese Abrechnungsausschlüsse führt unweigerlich zur Beanstandung der Liquidation.
Achtung: Die Ziffer 5324 darf niemals neben der Ziffer 5325 abgerechnet werden. Sobald mehr als ein Herzkranzgefäß untersucht wird, verliert die Ziffer 5324 ihre Gültigkeit und muss durch die Ziffer 5325 ersetzt werden.
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Dokumentation der GOÄ 5324: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht beziehungsweise im Untersuchungsbefund muss die selektive Sondierung des jeweiligen Gefäßes oder Bypasses explizit beschrieben werden. Auch die Anzahl der angefertigten Serien und die verwendeten Projektionen sind genau zu protokollieren.
Für die Abrechnung von Zuschlagziffern wie der Ziffer 5326 ist der Nachweis der zusätzlichen Serien im Befundbericht zwingend erforderlich. Jede Serie muss mit einer medizinischer Begründung (z. B. Darstellung in zusätzlicher steiler LAO-Projektion zur Beurteilung einer exzentrischen Stenose) hinterlegt sein.
Dokumentationsbeispiel:
Selektive Sondierung des RIVA mittels 6F-Katheter über Schleuse rechts femoral. Kontrastmitteleinbringung und Anfertigung einer angiographischen Serie mittels Cinetechnik in RAO/kaudaler Projektion. Dokumentation einer 50%igen Stenose im mittleren Segment. Keine Rhythmusstörungen unter kontinuierlichem Monitoring.
GOÄ 5324: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der Ziffer 5324 liegt beim 1,8-fachen Satz (251,80 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (349,72 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind anatomische Varianten, starke Elongationen der Aorta oder ausgeprägte Verkalkungen, die das Aufsuchen des Gefäßabganges erheblich erschweren.
Auch ein unruhiger Patient oder das Auftreten von Komplikationen, die eine Unterbrechung und anschließende Fortsetzung der Untersuchung erfordern, können als Erhöhungskriterien herangezogen werden. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die Ziffer 5324 fast immer in Kombination mit der Ziffer 360 (Einführung eines Katheters) abgerechnet. Bei der Durchführung mehrerer Serien am selben Gefäß kommen die Zuschlagziffern 5326 (weitere Serie) und gegebenenfalls 5327 (Zuschlag für computergestützte Analysen) hinzu. Auch die Ziffer 628 für die Druckmessung ist neben der 5324 berechnungsfähig.
Ziffer 5324 in der neuen GOÄ
Die selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels Cinetechnik geht in der neuen GOÄ in der Nummer 3001 auf — „Linksherzkatheteruntersuchung mit Sondierung eines großen Herzkranzgefäßes oder mehrerer großer Herzkranzgefäße (RIVA, RCA, RCX) oder eines Bypasses" — zum festen Satz von 548,04 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 251,80 €). Nummer 3001 deckt ein oder mehrere Herzkranzgefäße und Angiographieleistungen bis zu einer Serie in einer einzigen Pauschalgebühr ab. Die bisherige Einzelgefäß-/Mehrfachgefäß-Unterscheidung zwischen Nr. 5324 und Nr. 5325 entfällt. Nummer 3001 ist nicht neben Nummer 3007 berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5324
Was hat nicht gestimmt?