GOÄ 5311: Serienangiographie weiterer Extremitäten

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5311
Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Num­mer , eine Serie
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5311 für die Serienangiographie weiterer Extremitäten birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5311

Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie

Die GOÄ-Ziffer 5311 beschreibt eine ergänzende radiologische Leistung aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie). Sie kommt dann zum Einsatz, wenn nach der initialen Untersuchung einer ersten Extremität weitere Gliedmaßen mittels Serienangiographie dargestellt werden. Diese Ziffer ist somit als Zuschlagsleistung konzipiert und kann nicht isoliert stehen.

Die Leistung umfasst die vollständige Durchführung einer angiographischen Serie an einer zusätzlichen Extremität. Hierzu gehören die Vorbereitung, die Steuerung der Bildgebung sowie die anschließende Befundung und Dokumentation der gewonnenen Bilddaten. Da es sich um eine technische Leistung handelt, ist der Gebührenrahmen im Vergleich zu rein ärztlichen Leistungen modifiziert.

GOÄ 5311 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz bei Mehrextremitäten-Untersuchungen

In der klinischen Praxis ist die arterielle Verschlusskrankheit einer der häufigsten Gründe für den Einsatz dieser Ziffer. Wenn bei einem Patienten der Verdacht auf eine multisegmentale periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) besteht, müssen oft beide Beine angiographisch untersucht werden. In diesem Szenario wird das erste Bein über die GOÄ-Ziffer 5309 abgerechnet, während das zweite Bein über die GOÄ-Ziffer 5311 liquidiert wird.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet sind systemische Gefäßerkrankungen oder akute traumatische Ereignisse, die mehrere Gliedmaßen betreffen. Auch bei der Abklärung von Gefäßanomalien oder Vaskulitiden kann eine mehrseitige Darstellung medizinisch notwendig sein. Die Ziffer darf je zusätzlich untersuchter Extremität, also insgesamt bis zu dreimal pro Sitzung, in Ansatz gebracht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5311

Fallbeispiel 1: Bilaterale pAVK der unteren Extremitäten

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen Claudicatio intermittens in beiden Beinen vor. Zur OP-Planung erfolgt eine digitale Subtraktionsangiographie der rechten und anschließend der linken unteren Extremität. Die Untersuchung der rechten Seite wird als Primärleistung mit der GOÄ-Ziffer 5309 berechnet. Die Darstellung der linken Seite erfolgt im direkten Anschluss und wird folgerichtig mit der GOÄ-Ziffer 5311 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf systemische Vaskulitis

Bei einer Patientin mit Verdacht auf eine systemische Vaskulitis ist die angiographische Darstellung beider Beine sowie des linken Arms indiziert. Der Arzt führt die Serienangiographie des rechten Beins (GOÄ 5309) durch. Im selben zeitlichen Zusammenhang erfolgen die Serien der linken unteren Extremität sowie der linken oberen Extremität. Die Abrechnung umfasst einmal die GOÄ 5309 sowie zweimal die GOÄ-Ziffer 5311 für die beiden weiteren Extremitäten.

Fallbeispiel 3: Akutes Ischämiesyndrom beider Beine

Ein Notfallpatient mit akutem beidseitigem Gefäßverschluss der Beine wird angiographiert, um die genaue Lokalisation der Thromben zu bestimmen. Nach der Darstellung des ersten Beins (GOÄ 5309) wird sofort das zweite Bein untersucht. Neben der Primärziffer wird die GOÄ-Ziffer 5311 abgerechnet. Aufgrund der Notfallsituation und des erhöhten Zeitdrucks kann hier zudem ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5311: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5311 ist die Missachtung der strengen Ausschlussregeln. Die Ziffer darf unter keinen Umständen neben den Leistungen nach den Nummern 5306, 5313, 5355 oder 5357 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen bei Verstößen umgehend.

Achtung: Die GOÄ 5311 darf niemals als alleinige Leistung abgerechnet werden. Sie setzt zwingend die Erbringung und Abrechnung der Primärleistung nach GOÄ 5309 voraus. Eine isolierte Abrechnung führt unweigerlich zur Zurückweisung der Liquidation.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die fehlerhafte Zuordnung der Extremitäten. Es muss aus der Rechnung und der Dokumentation klar hervorgehen, welche Extremität als Primärleistung und welche als weitere Extremität untersucht wurde. Eine ungenaue Bezeichnung der Lokalisationen provoziert regelmäßige Nachfragen der Prüfstellen.

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Dokumentation der GOÄ 5311: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für jede abgerechnete Extremität müssen die medizinische Indikation, der genaue Ablauf der Untersuchung sowie die spezifischen Befunde separat festgehalten werden. Allgemeine Sammelbefunde ohne Differenzierung der einzelnen Gliedmaßen reichen für eine erfolgreiche Abrechnung nicht aus.

Zusätzlich sollten technische Parameter wie die Menge des verwendeten Kontrastmittels und die radiologischen Einstellungsdaten dokumentiert werden. Dies belegt den tatsächlichen Aufwand und sichert die Abrechnung der Zusatzleistung nach GOÄ 5311 rechtssicher ab.

Dokumentation: Indikation: pAVK Stadium III beidseits. Durchführung einer Serienangiographie der rechten unteren Extremität (GOÄ 5309). Im direkten Anschluss Serienangiographie der linken unteren Extremität (GOÄ 5311). Befund rechts: Hochgradige Stenose der A. femoralis superficialis. Befund links: Diffuse Wandunregelmäßigkeiten, kein akuter Verschluss.

GOÄ 5311: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer 5311 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 104,92 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Adipositas des Patienten oder unvorhergesehenen Komplikationen während der Untersuchung kann der Faktor bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (145,72 €) gesteigert werden. Jede Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 muss in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden.

Tipp: Verwenden Sie für die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung konkrete klinische Erschwernisse wie zum Beispiel eine extreme Gefäßtortuosität oder erhebliche Kontrastmittelunverträglichkeiten, die ein verlangsamtes Vorgehen erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5311 wird standardmäßig mit der Primärziffer 5309 kombiniert. Daneben ist die Abrechnung der Ziffer 350 für die Einbringung des Kontrastmittels zulässig und üblich. Auch die Kombination mit der Ziffer 5310 für eine zusätzliche Serie an derselben Extremität oder der Ziffer 5328 ist gebührenrechtlich erlaubt. Achten Sie darauf, dass keine der ausgeschlossenen Ziffern wie die 5313 im selben Behandlungsfall für dieselbe Sitzung aufgeführt wird.

Ziffer 5311 in der neuen GOÄ

Die Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit Nr. 5309 wird in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13284 abgedeckt — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13283 für jede weitere Serie, je Serie" — zum festen Satz von 67,80 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 104,92 €). Die alte Unterscheidung zwischen weiterer Extremität und weiterer Serie derselben Extremität entfällt; der einheitliche Zuschlag Nummer 13284 gilt für beides, mit Begründungspflicht in der Rechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5311

Die GOÄ-Ziffer 5311 wird für die Serienangiographie einer weiteren Extremität berechnet, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Primärleistung nach GOÄ 5309 erfolgt. Sie dient als Zuschlag für die Untersuchung zusätzlicher Gliedmaßen in derselben Sitzung. Die Abrechnung ist bis zu dreimal pro Sitzung zulässig.
Neben der GOÄ-Ziffer 5311 dürfen die Ziffern 5306, 5313, 5355 und 5357 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelberechnung ähnlicher oder überschneidender radiologischer Leistungen. Achten Sie darauf, diese Kombinationen in der Abrechnungssoftware zu sperren.
Die GOÄ 5311 kann je zusätzlich untersuchter Extremität berechnet werden, also maximal dreimal in einer Sitzung. Dies deckt Fälle ab, in denen nach der ersten Extremität (GOÄ 5309) noch die verbleibenden drei Gliedmaßen angiographiert werden. Jede zusätzliche Extremität muss separat dokumentiert sein.
Nein, die GOÄ 5311 kann nicht als alleinige Leistung abgerechnet werden. Sie setzt immer die Erbringung und Abrechnung der Primärleistung nach GOÄ 5309 voraus. Ohne die vorherige Ziffer 5309 ist die Abrechnung der 5311 formal fehlerhaft.
Ein Überschreiten des Regelsatzes von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch schwierige Gefäßverhältnisse, ausgeprägte Kontrastmittelunverträglichkeiten oder erhebliche motorische Unruhe des Patienten. Die Begründung muss individuell in der Rechnung dargelegt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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