GOÄ 5308: Angiographie-Serien richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5308
Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern  und , insgesamt
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 83,93 € 1,8x
Höchstsatz 116,58 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5308 für weitere Angiographie-Serien birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Ausschlüsse, Kombinationen und Praxisbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5308

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Ziffer 5308 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter der Rubrik der Angiographie wie folgt:

Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

Diese Ziffer dient der Honorierung von zusätzlichen angiographischen Bildserien, die über die initialen Darstellungen der Becken- und Beinarterien hinausgehen. Sie setzt zwingend voraus, dass zuvor die Leistungen nach den Nummern 5306 (Angiographie der Becken- und Beinarterien, einseitig) oder 5307 (beidseitig) erbracht wurden. Die Leistung umfasst die gesamte technische Durchführung und Auswertung dieser ergänzenden Serien.

Wichtig ist die Einordnung der Vorbemerkungen des entsprechenden GOÄ-Abschnitts. Die Ziffer 5308 ist als Ergänzungsleistung konzipiert und kann pro Sitzung nur ein einziges Mal angesetzt werden, selbst wenn mehrere zusätzliche Serien an beiden Beinen angefertigt werden.

GOÄ 5308 in der Praxis: Indikation und klinischer Einsatz bei peripherer Angiographie

In der radiologischen und angiologischen Praxis kommt die GOÄ 5308 primär bei der Diagnostik der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) zum Einsatz. Wenn nach den Standardserien der Becken-Bein-Strombahn unklare Befunde verbleiben, sind zusätzliche Serien medizinisch indiziert. Dies betrifft häufig die detaillierte Darstellung von Kollateralkreisläufen oder die Beurteilung des distalen Abstroms vor geplanten Revaskularisationen.

Ein typisches Einsatzgebiet ist die hochauflösende Darstellung der Unterschenkel- und Fußarterien bei Diabetikern mit kritischer Extremitätenischämie. Hier reichen die Standardserien oft nicht aus, um feinste Gefäßstrukturen adäquat zu beurteilen. Die Entscheidung für weitere Serien muss stets auf einer klaren medizinischen Fragestellung basieren, die über die Standarddiagnostik hinausgeht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für jede zusätzliche Serie präzise in der Patientenakte dokumentiert wird. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen von privaten Krankenversicherungen erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5308

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Mehretagen-pAVK

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen pAVK im Stadium III nach Fontaine vor. Nach der Durchführung der beidseitigen Becken-Bein-Angiographie (GOÄ 5307) zeigen sich komplexe Verschlüsse im Bereich der Oberschenkelarterien. Zur genauen Planung eines interventionellen Eingriffs werden im Anschluss weitere angiographische Serien der Unterschenkelgefäße angefertigt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5307 für die Basisuntersuchung sowie der GOÄ 5308 für die zusätzlichen Serien. Da die Untersuchung auf die Beine beschränkt war, kann der Regelsatz (1,8-fach) für beide Ziffern angewendet werden.

Fallbeispiel 2: Kombinierte Angiographie von Abdomen und Beinen

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf ein Bauchaortenaneurysma mit begleitender pAVK. Es erfolgt zunächst eine Angiographie der Bauchaorta (GOÄ 5304) und im direkten zeitlichen Zusammenhang eine Angiographie der Becken-Bein-Gefäße (GOÄ 5307) inklusive ergänzender Serien (GOÄ 5308).

Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der abdominellen Angiographie greift die gesetzliche Honorarbeschränkung. Die GOÄ-Ziffern 5307 und 5308 dürfen in diesem Fall nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Darstellung des Fußarteriennetzes bei diabetischem Fußsyndrom

Zur Vorbereitung einer Bypass-Operation bei einem Diabetiker wird eine einseitige Angiographie der Beinarterien (GOÄ 5306) durchgeführt. Um den Anschluss für den Bypass exakt zu planen, müssen weitere detailreiche Serien des Fußes akquiriert werden.

Abgerechnet werden die GOÄ 5306 und die GOÄ 5308. Da die Untersuchung aufgrund starker Verkalkungen und langsamer Kontrastmittelpassage besonders zeitaufwendig war, wird für die GOÄ 5308 ein gesteigerter Faktor von 2,5 gewählt und entsprechend begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5308: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die sich gegenseitig ausschließen. Die GOÄ 5308 darf unter keinen Umständen gemeinsam mit den Ziffern 5309, 5310, 5312 oder 5313 für die Untersuchung der Beine abgerechnet werden. Diese Ziffern decken andere angiographische Spezialverfahren ab, die nicht mit den Serien nach 5308 kombinierbar sind.

Achtung: Ein extrem häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die unberechtigte Mehrfachabrechnung der GOÄ 5308 innerhalb einer Sitzung. Die Ziffer ist explizit nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele zusätzliche Serien tatsächlich angefertigt wurden.

Ein weiterer Angriffspunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die fehlerhafte Anwendung des Steigerungssatzes bei kombinierten Untersuchungen. Wird neben den Beingefäßen auch der Bauchraum (z. B. nach GOÄ 5304) untersucht, vergessen viele Praxen die Reduzierung auf den einfachen Gebührensatz für die Ziffern 5306 bis 5308. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 5308: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, warum die Standardserien nach GOÄ 5306 oder 5307 nicht ausreichten und welche klinische Fragestellung die zusätzlichen Serien der GOÄ 5308 erforderlich machte. Auch die Anzahl und die genaue Lokalisation der weiteren Serien sollten dokumentiert werden.

Zusätzlich muss festgehalten werden, wie das Kontrastmittel eingebracht wurde. Falls ein gesonderter Katheter für die zusätzlichen Serien verwendet wurde, ist dies explizit zu erwähnen, um die separate Berechnung der Kathetereinbringung zu rechtfertigen.

Dokumentationsbeispiel: "Nach Durchführung der Becken-Bein-Angiographie beidseitig (GOÄ 5307) verbleibt unklarer Befund der A. tibialis anterior links. Indikation zur Anfertigung weiterer Serien (GOÄ 5308) zur Darstellung des distalen Abstroms und des Kollateralnetzwerks am linken Fuß. Insgesamt 3 zusätzliche Serien akquiriert."

GOÄ 5308: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 5308 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erheblicher Mehraufwand durch extreme Gefäßelongationen, fortgeschrittene Mediasklerose mit verzögerter Kontrastmittelpassage oder unruhige Patienten, die wiederholte Aufnahmen notwendig machen.

Die Begründung darf nicht formelhaft sein, sondern muss den konkreten Patientenfall widerspiegeln. Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägter pAVK mit multiplen Gefäßverschlüssen und verlangsamter Kontrastmitteldynamik" sind in der Regel gut durchsetzbar.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5308 wird regelhaft in Kombination mit den Basisuntersuchungen GOÄ 5306 oder GOÄ 5307 abgerechnet. Ebenfalls häufig und zulässig ist die Kombination mit der GOÄ 350 (Kontrastmitteleinbringung) – sofern die Einbringung über einen gesonderten Katheter erfolgt – sowie mit den Ziffern für die interventionelle Therapie wie der GOÄ 5328 (perkutane transluminale Gefäßdilatation) oder GOÄ 5335 (Stentimplantation).

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Ziffern 5355 und 5357 (ergänzende computergestützte Analysen), da diese bereits in den Bewertungen der angiographischen Leistungen enthalten sind. Achten Sie stets auf die strikte Einhaltung dieser Kombinationsregeln, um eine reibungslose Erstattung zu gewährleisten.

Ziffer 5308 in der neuen GOÄ

Die weiteren Serien nach Nr. 5306 und 5307 (insgesamt) werden in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13282 abgerechnet — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13281 für jede weitere Serie, je Serie" — zum festen Satz von 70,87 € je weiterer Serie (heute beim 2,3-fachen Satz: 83,93 €). Die alte Gesamtpauschale wird durch eine je-Serie-Logik ersetzt; jede weitere Serie ist einzeln anzusetzen, mit Begründungspflicht in der Rechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5308

Die GOÄ-Ziffer 5308 wird für weitere Serien im Anschluss an angiographische Untersuchungen der Beine nach den Nummern 5306 und 5307 berechnet. Sie ist pro Sitzung insgesamt nur einmal anwendbar, unabhängig davon, ob ein oder beide Beine untersucht wurden. Eine sorgfältige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit zusätzlicher Serien ist hierbei essenziell.
Neben der GOÄ 5308 sind die Ziffern 5309, 5310, 5312 und 5313 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig. Auch die Kombination mit den Ziffern 5355 und 5357 ist ausgeschlossen. Zudem darf die Kontrastmitteleinbringung über einen bereits liegenden Katheter nicht separat berechnet werden.
Erfolgt die Untersuchung im zeitlichen Zusammenhang mit Angiographien des Schädels, Brust- oder Bauchraums (Nrn. 5300 bis 5305), ist die GOÄ 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Dies schränkt das Honorar bei komplexen, kombinierten Gefäßdarstellungen erheblich ein. Eine korrekte Faktorminderung auf 1,0 ist in diesen Fällen zwingend zu beachten.
Ja, eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch anatomische Varianten oder schwere Gefäßverschlüsse. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Die Einbringung von Kontrastmittel über einen Katheter ist neben der GOÄ 5308 nur dann berechnungsfähig, wenn dies über einen gesonderten Katheter geschieht. Wird derselbe Katheter wie für die vorausgegangenen Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307 verwendet, ist eine separate Berechnung ausgeschlossen. Die Sachkosten für das Kontrastmittel selbst können jedoch in der Regel geltend gemacht werden.
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