GOÄ 5307: Zweite Serie Angiographie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5307
Zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Num­mer
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,95 € 1,8x
Höchstsatz 87,42 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5307: Erfahren Sie alles über Abrechnungsvoraussetzungen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5307

Zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306
Punktzahl: 600
Einfachsatz (1,0x): 34,97 €
Regelhöchstsatz (1,8x): 62,95 €
Höchstsatz (2,5x): 87,42 €

Die GOÄ-Ziffer 5307 beschreibt eine ergänzende radiologische Leistung im Rahmen der Angiographie. Sie kommt dann zum Tragen, wenn nach der initialen Darstellung einer Gefäßprovinz gemäß Nummer 5306 eine weitere angiographische Serie erforderlich wird. Diese zweite Serie dient der erweiterten Diagnostik oder der Verlaufskontrolle während desselben Eingriffs.

Die Leistung ist je Sitzung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bein oder beide Beine untersucht wurden. Die systematische Erfassung nachfolgender Gefäßabschnitte ist somit in der Ziffer pauschaliert abgegolten.

GOÄ 5307 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 5307 vor allem in der Gefäßmedizin und interventionellen Radiologie Anwendung. Typische Indikationen sind die weiterführende Diagnostik bei der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) oder die Darstellung von Gefäßabschnitten nach einer therapeutischen Intervention. Wenn die erste Serie nach Nummer 5306 beispielsweise die Becken-Oberschenkel-Strombahn zeigt, kann die Nummer 5307 für die Darstellung der Unterschenkelarterien genutzt werden.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die post-interventionelle Verlaufskontrolle. Nach einer Ballondilatation (PTA) oder Stentimplantation im Bereich der unteren Extremitäten muss der Behandlungserfolg dokumentiert werden. Die hierfür notwendige Kontrollangiographie wird über die Ziffer 5307 abgerechnet, sofern sie sich an die primäre Diagnostik anschließt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5307

Fallbeispiel 1: Diagnostische Abklärung einer pAVK Stadium III

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen arteriellen Verschlusskrankheit vor. Zunächst erfolgt die angiographische Darstellung der Becken-Oberschenkel-Strombahn, was mit der GOÄ-Nummer 5306 berechnet wird. Da die Ausstrombahn unklar bleibt, schließt der Arzt eine zweite Serie zur Darstellung der Unterschenkel- und Fußarterien an. Diese Folgeserie wird korrekt mit der GOÄ-Nummer 5307 liquidiert.

Fallbeispiel 2: Post-interventionelle Kontrolle nach Angioplastie

Bei einer Patientin wird eine hochgradige Stenose der Arteria femoralis superficialis mittels Katheter interventionell behandelt. Vor dem Eingriff erfolgt die diagnostische Angiographie der betroffenen Extremität (GOÄ 5306). Nach erfolgreicher Dilatation führt der Radiologe eine abschließende Kontrollserie durch, um das Ergebnis zu sichern. Diese zweite Serie wird über die Ziffer 5307 in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Angiographie der unteren Extremitäten

Zur Operationsvorbereitung wird eine Angiographie beider Beine durchgeführt. Der Arzt fertigt die erste Serie für das rechte Bein an (GOÄ 5306) und schließt direkt die Darstellung des linken Beines an. Da die GOÄ-Ziffer 5307 explizit unabhängig von der Anzahl der untersuchten Beine nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig ist, erfolgt die Abrechnung der Folgeserie für das linke Bein einmalig über die Nummer 5307.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5307: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5307 ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die Ziffer darf keinesfalls neben den Nummern 5309 (retrograde Arteriographie), 5310 (selektive Angiographie) oder den Ziffern für die digitale Subtraktionsangiographie (DSA) wie 5355 und 5357 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Abrechnungsausschlüsse sehr genau und streichen unzulässige Kombinationen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Einbringung des Kontrastmittels. Die Ziffer 350 (Einbringung von Kontrastmittel mittels Katheter) ist neben der 5307 nur dann berechnungsfähig, wenn ein gesonderter Katheter verwendet wird. Wird der bereits für die Leistung nach Nummer 5306 liegende Katheter weitergenutzt, ist die gesonderte Berechnung der Ziffer 350 für die zweite Serie ausgeschlossen.

Achtung: Die mehrfache Berechnung der GOÄ 5307 in einer Sitzung ist unzulässig, selbst wenn klinisch drei oder mehr Serien angefertigt wurden. Alle weiteren Serien jenseits der zweiten Serie sind mit der Pauschale abgegolten und können nur über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5307: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwenden. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der zweiten Serie klar dargelegt werden. Es sollte dokumentiert werden, welche spezifische Fragestellung mit der ersten Serie nicht beantwortet werden konnte und warum die Zusatzserie erforderlich war.

Zudem müssen die technischen Parameter wie die Kontrastmittelmenge, der Injektionsweg und die Zielregion der zweiten Serie dokumentiert werden. Auch die Befunde beider Serien müssen im radiologischen Bericht getrennt voneinander beschrieben und bewertet werden.

Dokumentation: Nach Durchführung der Becken-Angiographie (Serie 1, Nr. 5306) zeigt sich ein unvollständiger Kontrastmittelabstrom nach distal. Zur Beurteilung der cruralen Ausstrombahn erfolgt die zweite Serie (Nr. 5307) des linken Unterschenkels. Kontrastmittelgabe über den liegenden Schleusenkatheter.

GOÄ 5307: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Unter besonderen Umständen kann der Arzt den Schwellenwert von 1,8 überschreiten und bis zum Höchstsatz von 2,5 steigern. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte Gefäßverkalkungen oder erhebliche anatomische Varianten. Auch unruhige Patienten, die eine Kooperation erschweren, oder die Notwendigkeit einer besonders vorsichtigen Kontrastmitteldosierung bei eingeschränkter Nierenfunktion rechtfertigen eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5307 wird regelhaft mit der Basis-Angiographie nach Nummer 5306 kombiniert. Ebenfalls zulässig ist die Nebeneinanderberechnung der Nummer 5308 (Zusatzserie bei retrograder Arteriographie) unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen. Die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie Einmal-Kathetermaterial können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der Ziffer 350 darauf, im OP-Bericht explizit zu erwähnen, wenn für die zweite Serie ein neuer, separater Katheter (z. B. bei Wechsel der Zugangsseite) eingeführt werden musste. Nur so bleibt der Anspruch auf die Ziffer 350 neben der 5307 bestehen.

Ziffer 5307 in der neuen GOÄ

Die zweite Serie nach Nr. 5306 wird in der neuen GOÄ als Zuschlag Nummer 13282 fortgeführt — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13281 für jede weitere Serie, je Serie" — zum festen Satz von 70,87 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 62,95 €). Neu: Bei Ansatz des Zuschlags ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5307

Die GOÄ-Ziffer 5307 wird für eine zweite angiographische Serie berechnet, die sich unmittelbar an die Erstuntersuchung nach Nummer 5306 anschließt. Typische Einsatzbereiche sind die erweiterte Diagnostik von Gefäßabschnitten oder die Verlaufskontrolle nach einer Intervention.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5307 ist je Sitzung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, wie viele zusätzliche Serien angefertigt wurden oder ob ein bzw. beide Beine untersucht wurden.
Die GOÄ 5307 darf nicht zusammen mit den Nummern 5309, 5310, 5312, 5313 sowie den DSA-Ziffern 5355 und 5357 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind bei der Rechnungsstellung zwingend zu beachten.
Die Einbringung von Kontrastmittel über einen Katheter nach GOÄ 350 ist neben der 5307 nur dann berechnungsfähig, wenn dies über einen gesonderten Katheter erfolgt. Wird der Katheter aus der ersten Serie (Nr. 5306) weitergenutzt, ist die Abrechnung der 350 ausgeschlossen.
Ein Überschreiten des Regelsatzes bis zum 2,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Gefäßpathologien, anatomische Varianten oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
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