GOÄ 5201: Ergänzende Röntgen-Ebenen korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5201
Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,99 € 1,8x
Höchstsatz 29,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5201: Ergänzende Röntgen-Ebenen nach einer Magen-Darm-Passage rechtssicher und ohne Honorarverlust abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5201

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 5201 wie folgt:

Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5200 – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –

Diese Ziffer dient der Vergütung von zusätzlichen Röntgenaufnahmen, die zur präziseren Diagnostik nach einer primären Untersuchung des Magen-Darm-Trakts erforderlich werden. Sie baut direkt auf der Leistung nach Nummer 5200 auf, welche die radiologische Untersuchung der Speiseröhre, des Magens und des Zwölffingerdarms umfasst. Die Erbringung weiterer Ebenen ermöglicht eine räumliche Zuordnung von pathologischen Befunden.

GOÄ 5201 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

In der radiologischen und gastroenterologischen Praxis ist die Magen-Darm-Passage ein bewährtes Verfahren zur Darstellung morphologischer Veränderungen. Wenn der Standard-Untersuchungsgang nach GOÄ 5200 keine eindeutige Beurteilung erlaubt, werden ergänzende Projektionen notwendig. Dies ist häufig bei unklaren Stenosen, Divertikeln oder dem Verdacht auf Perforationen der Fall.

Die Ziffer 5201 deckt alle zusätzlichen Ebenen ab, die zur Sicherung der Diagnose beitragen. Dabei ist zu beachten, dass die ergänzende Durchleuchtung bereits in den Leistungsumfang integriert ist. Ein separater Ansatz von Durchleuchtungsleistungen für dieselbe Sitzung ist daher ausgeschlossen.

Tipp: Die Indikation für die ergänzende Ebene sollte stets eine konkrete diagnostische Fragestellung aufweisen, die sich erst aus der Primäruntersuchung ergeben hat.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5201

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Ösophagusdivertikel

Ein Patient stellt sich mit Schluckbeschwerden vor. Nach Durchführung der regulären Magen-Darm-Passage nach GOÄ 5200 zeigt sich der Verdacht auf ein epiphrenisches Divertikel. Zur exakten anatomischen Zuordnung wird eine ergänzende Schrägaufnahme angefertigt. Abgerechnet werden GOÄ 5200 und einmalig GOÄ 5201.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Pylorusstenose

Bei einem Säugling besteht der Verdacht auf eine hypertrophe Pylorusstenose. Die primäre Kontrastmitteluntersuchung liefert keinen eindeutigen Befund. Es werden zwei zusätzliche Aufnahmen in linker Seitenlage durchgeführt. Trotz der zwei zusätzlichen Ebenen darf die GOÄ 5201 nur einmalig in Ansatz gebracht werden.

Fallbeispiel 3: Postoperative Kontrolle nach Magenresektion

Nach einer partiellen Magenresektion soll die Anastomose auf Dichtigkeit geprüft werden. Nach der initialen Passage nach GOÄ 5200 erfolgt eine ergänzende Zielaufnahme im Stehen zur Beurteilung des Flüssigkeitsniveaus. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus GOÄ 5200 und GOÄ 5201.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5201: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 5201 innerhalb einer Sitzung. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O darf die Ziffer unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten zusätzlichen Ebenen nur einmal berechnet werden. Mehrfachansätze führen regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem ist die Ziffer 5201 nicht neben den Ziffern 345 bis 347 (gastroenterologische Endoskopien) sowie der Durchleuchtungsziffer 5295 zulässig. Da die Durchleuchtung fakultativer Bestandteil der GOÄ 5201 ist, ist eine Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die zeitliche Abfolge genau. Die GOÄ 5201 kann ausschließlich im direkten Anschluss an die GOÄ 5200 abgerechnet werden, nicht als isolierte Leistung.

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Dokumentation der GOÄ 5201: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht muss die medizinische Notwendigkeit der ergänzenden Ebene klar hervorgehen. Es sollte dokumentiert werden, welche spezifische Fragestellung durch die zusätzliche Projektion beantwortet werden konnte.

Auch die Anzahl und die genaue Bezeichnung der zusätzlichen Ebenen (z. B. Schrägaufnahme, Liegendaufnahme) gehören in die Dokumentation. Dies erleichtert im Zweifelsfall die Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes.

Dokumentationsbeispiel: "Anschluss an MDP (GOÄ 5200): Ergänzende Zielaufnahme im Stehen (2. Ebene) zur Abklärung einer radiologischen Kontrastmittel-Depotbildung im Bereich des Bulbus duodeni."

GOÄ 5201: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5201 liegt beim 1,8-fachen Satz (20,99 €). Bei erschwerten Untersuchungsbedingungen, wie beispielsweise einer stark eingeschränkten Mobilität des Patienten oder extremen anatomischen Varianten, kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Satz (29,15 €) gesteigert werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5201 wird regelhaft in Kombination mit der Primärleistung GOÄ 5200 abgerechnet. Zusätzlich verabreichte Kontrastmittel sind als gesonderter Auslagenersatz nach § 10 GOÄ berechnungsfähig und sollten mit der entsprechenden Sachkostenbezeichnung auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Ziffer 5201 in der neuen GOÄ

Die ergänzenden Ebenen oder Projektionen im Anschluss an die Harntrakt-Kontrastuntersuchung werden in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13253 abgebildet — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13227, 13228, 13230 oder 13252 für ergänzende Ebene(n) ab der dritten Ebene oder für Spezialprojektion(en)" — zum festen Satz von 25,08 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €). Zu beachten: Der Zuschlag greift erst ab der dritten Ebene. Wurden insgesamt nur zwei Ebenen angefertigt, also lediglich eine Ergänzungsebene zur Basisleistung, gibt es dafür in der neuen GOÄ keinen gesonderten Zuschlag.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5201

Die GOÄ 5201 darf ausschließlich im direkten Anschluss an eine Magen-Darm-Passage nach GOÄ 5200 berechnet werden. Sie vergütet zusätzliche Röntgenaufnahmen in ergänzenden Ebenen oder Projektionen.
Unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten zusätzlichen Ebenen oder Projektionen ist die GOÄ 5201 nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Dies regeln die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O der GOÄ.
Nein, eine separate Berechnung der Durchleuchtung nach GOÄ 5295 ist neben der GOÄ 5201 ausgeschlossen. Eventuelle Durchleuchtungen sind bereits als fakultativer Leistungsinhalt in der GOÄ 5201 enthalten.
Ja, die Kosten für das verwendete Kontrastmittel können als Sachkosten beziehungsweise Auslagenersatz gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für intravenös oder oral verabreichte Kontrastmittel.
Die GOÄ 5201 darf nicht neben den endoskopischen Leistungen nach den Ziffern 345 bis 347 sowie der Durchleuchtungsziffer 5295 abgerechnet werden. Es ist strikt auf diese Ausschlüsse zu achten, um Kürzungen zu vermeiden.
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