Der Höchstwert nach GOÄ 398 begrenzt die Abrechnung von Provokationstests. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden und steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 398
Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 398 stellt einen sogenannten Tageshöchstwert dar. Dieser Wert deckelt das Honorar, sobald an einem Kalendertag mehrere Provokationstests nach der Einzelziffer GOÄ 397 erbracht werden. Die Ziffer stellt sicher, dass die Erstattung für allergologische Provokationen pro Tag einen definierten Höchstbetrag nicht überschreitet.
Die Leistung umfasst die Durchführung und Auswertung von zwei oder mehr spezifischen Provokationstests. Hierbei ist es unerheblich, ob die Tests in einer gemeinsamen Sitzung oder zeitlich versetzt stattfinden. Die Ziffer dient der Honorarbegrenzung im Bereich der nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen.
GOÄ 398 in der Praxis: Abrechnung bei multiplen Provokationstests
In der allergologischen Diagnostik ist es häufig notwendig, die Relevanz verschiedener Allergene direkt am Erfolgsorgan zu überprüfen. Wenn der Verdacht auf mehrere Auslöser besteht, führt der Arzt oft mehrere Provokationstests nacheinander durch. Dies kann nasale, konjunktivale oder bronchiale Reaktionen betreffen.
Sobald ein zweiter Test am selben Tag indiziert ist, greift automatisch die GOÄ 398. Ein typisches Szenario ist die Abklärung einer multiplen Pollenallergie vor einer geplanten Hyposensibilisierung. Auch bei Verdacht auf mehrere Nahrungsmittelallergene kommt diese Ziffer regelmäßig zum Einsatz.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 398
Fallbeispiel 1: Nasale Provokation mit zwei Allergenen
Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine allergische Rhinokonjunktivitis vor. Es erfolgt eine nasale Provokation mit Gräserpollen und zeitversetzt mit Birkenpollen am selben Vormittag. Beide Tests werden mittels Rhinomanometrie objektiviert.
Da zwei separate Provokationstests durchgeführt wurden, ist die Abrechnung der Einzelziffer GOÄ 397 zweimal unzulässig. Stattdessen rechnet die Praxis die GOÄ-Ziffer 398 zum Regelsatz ab. Die begleitenden rhinomanometrischen Untersuchungen sind separat berechenbar.
Fallbeispiel 2: Konjunktivale Provokation in zwei Sitzungen
Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine Tierhaarallergie gegen Katzen und Hunde. Um eine überschießende systemische Reaktion zu vermeiden, führt der Arzt die konjunktivale Provokation mit Katzenhaaren morgens und mit Hundehaaren nachmittags durch.
Obwohl die Leistungen in zwei getrennten Sitzungen erbracht werden, gilt der Tagesbezug der GOÄ 398. Die Abrechnung erfolgt über den Höchstwert GOÄ 398. Die zeitliche Trennung dient der Patientensicherheit und begründet keine mehrfache Abrechnung der Einzelziffer.
Fallbeispiel 3: Drei orale Provokationstests bei Nahrungsmittelallergie
Zur Abklärung einer Nahrungsmittelallergie werden an einem Tag drei aufeinanderfolgende orale Provokationen mit ansteigenden Allergenkonzentrationen durchgeführt. Der Patient wird dabei kontinuierlich überwacht.
Auch bei drei oder mehr Tests darf die GOÄ 397 nicht zusätzlich herangezogen werden. Die Praxis rechnet die GOÄ 398 ab. Der erhöhte Aufwand für den dritten Test wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend gemacht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 398: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 397 und GOÄ 398. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen umgehend. Die Einzelziffer GOÄ 397 wird durch den Höchstwert vollständig konsumiert.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 398 darf nicht neben der Ziffer 56 sowie den Ziffern 603 bis 609 abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere spirometrische Untersuchungen und die Spasmolysetherapie am selben Tag.
Achtung: Die Ziffern 603 bis 609 sind am selben Tag strikt ausgeschlossen. Werden neben der Provokation spirometrische Kontrollen durchgeführt, müssen diese sorgfältig von den ausgeschlossenen Ziffern abgegrenzt werden.
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Dokumentation der GOÄ 398: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle verwendeten Allergene, die genauen Uhrzeiten der Applikation sowie die jeweiligen Reaktionen dokumentiert werden. Auch die Überwachungszeiten sollten präzise festgehalten werden.
Besonders bei der Durchführung von mehr als zwei Tests ist die genaue Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit essenziell. Nur so lässt sich eine spätere Steigerung des Gebührensatzes gegenüber der Versicherung rechtfertigen. Jede objektive Messung, wie etwa rhinomanometrische Werte, gehört in die Dokumentation.
Dokumentation: Durchführung von zwei nasalen Provokationstests am 12.10.2023. 09:00 Uhr: Applikation Allergen Gräserpollen, Rhinomanometrie zeigt Flussminderung von 45%. 11:30 Uhr: Applikation Allergen Birkenpollen, Rhinomanometrie ohne signifikante Änderung. Keine systemischen Nebenwirkungen, Patient stabil entlassen.
GOÄ 398: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 398 die Anzahl der berechenbaren Provokationstests deckelt, ist die Erhöhung des Steigerungsfaktors das wichtigste Instrument zur Abbildung von Mehraufwand. Bei der Durchführung von drei oder mehr Tests kann der Faktor auf bis zu 3,5-fach gesteigert werden. Als Begründung dient beispielsweise die erhöhte Anzahl der Testungen oder ein besonderes anaphylaktisches Risiko des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und sinnvoll istdie Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ 5. Auch allergologische Vortests wie der Prick-Test nach GOÄ 385 bis 388 können an demselben Tag berechnet werden, sofern sie der Provokation vorausgingen. Die Ausschlussregeln bezüglich der pulmonologischen Diagnostik (GOÄ 603-609) müssen jedoch zwingend beachtet werden.
Tipp: Nutzen Sie bei der Durchführung von drei oder mehr Provokationstests an einem Tag konsequent die Steigerung des Faktors mit einer detaillierten Begründung, da eine zusätzliche Abrechnung von GOÄ 397 ausgeschlossen ist.
Ziffer 398 in der neuen GOÄ
Der Höchstwert nach Ziffer 398 — der bei zwei bronchialen Provokationstests mit apparativer Registrierung an einem Tag anstelle der einzelnen Nr. 397 trat — entfällt als eigenständige Position. Das Tageslimit von zwei Tests ist jetzt direkt in den Abrechnungsbestimmungen der neuen Nummer 1020 (Nachfolger von Nr. 397) verankert. Die 1020 bringt 59,93 € je Test; zwei Tests an einem Tag werden als zwei Einheiten 1020 abgerechnet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 398
Was hat nicht gestimmt?