GOÄ 605: Ruhespirographie richtig abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 605
Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden
Punktzahl 242  
Einfachsatz 14,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,40 € 1,8x
Höchstsatz 35,27 € 2,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die Ruhespirographie nach GOÄ 605 rechtssicher abrechnen, welche Analogbewertungen gelten und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 605

Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden

Die ruhespirographische Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 605 ist ein zentrales Diagnostikinstrument in der Pneumologie und Allgemeinmedizin. Sie umfasst standardmäßig die Bestimmung der Vitalkapazität, der Sekundenkapazität, der Atenfrequenz sowie des Atemvolumens und Atemgrenzwerts. Auch die Totalkapazität und exspiratorische Atemstromstärken wie der maximale exspiratorische Fluss gehören zum Leistungsumfang.

Eine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung dieser Ziffer ist die fortlaufende Registrierung der Messwerte. Ohne eine solche kontinuierliche Aufzeichnung der Atemkurven kann die Leistung nicht nach Ziffer 605 in Ansatz gebracht werden. Die Untersuchung dient der grundlegenden Beurteilung von ventilatorischen Verteilungsstörungen in Ruhe.

GOÄ 605 in der Praxis: Indikationen und Analogabrechnungen

Die Ziffer 605 findet primär Anwendung bei der Abklärung von chronischem Husten, Dyspnoe oder dem Verdacht auf obstruktive und restriktive Lungenerkrankungen wie Asthma bronchiale oder COPD. Neben der klassischen Spirographie hat die Bundesärztekammer wichtige Analogbewertungen beschlossen. So ist die Messung der Mundverschlussdrücke als P0,1 oder PImax analog nach Ziffer 605 berechnungsfähig.

Diese Messung dient als Maß für den Krafteinsatz der Inspirationsmuskulatur und erlaubt eine präzise Beurteilung der Atempumpe. Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die kontinuierliche Atemflussmessung im Rahmen der Schlafmedizin. Bei einer Mindestdauer von sechs Stunden im Schlaflabor kann diese Messung ebenfalls der Ziffer 605 zugeordnet werden.

Tipp: Achten Sie bei der Schlafdiagnostik darauf, dass die Atemflussmessung an Mund und Nase über mindestens sechs Stunden dokumentiert ist, um die Zuordnung zur Ziffer 605 rechtssicher zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 605

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei chronischer Belastungsdyspnoe

Ein Patient stellt sich mit zunehmender Atemnot bei körperlicher Belastung vor. Der Arzt führt eine umfassende Ruhespirographie mit kontinuierlicher Registrierung der Atemstromstärke durch. Bestimmt werden unter anderem die Vitalkapazität und der maximale exspiratorische Fluss. Abgerechnet wird die Ziffer 605 mit dem Regelsatz von 1,8 (25,40 €).

Fallbeispiel 2: Messung der Mundverschlussdrücke bei V. a. Zwerchfellschwäche

Zur Überprüfung der Atempumpenfunktion bei Verdacht auf eine neuromuskuläre Erkrankung erfolgt die Messung der Mundverschlussdrücke (P0,1). Da es sich um eine analoge Anwendung handelt, wird die Leistung als "Ziffer 605 analog" deklariert. Die Dokumentation weist die Bestimmung des maximalen Inspirationsdrucks explizit aus.

Fallbeispiel 3: Kardiorespiratorische Polygraphie im häuslichen Umfeld

Bei Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom erfolgt eine nächtliche Polygraphie. Die kontinuierliche Atemflussmessung an Mund und Nase erstreckt sich über insgesamt sieben Stunden. Der Arzt rechnet diese Atemflussmessung gemäß der BÄK-Empfehlung analog nach Ziffer 605 ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 605: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlussregelungen der GOÄ. Die Ziffer 605 darf explizit nicht neben den Ziffern 435, 606, 608, 610, 612 und 629 abgerechnet werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der Ganzkörperplethysmographie nach Ziffer 606 oder der spiroergometrischen Untersuchung nach Ziffer 612 führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Zudem fordern private Krankenversicherungen häufig den Nachweis der fortlaufenden Registrierung ein. Wenn in der Patientenakte lediglich die numerischen Endergebnisse ohne grafische Dokumentation der Atemkurve hinterlegt sind, wird die Erstattung oft verweigert. Stellen Sie daher sicher, dass die Kurvenauswertung archiviert ist.

Achtung: Die Ziffer 605 ist nicht neben der Ziffer 606 (Ganzkörperplethysmographie) abrechenbar. Wird eine Bodyplethysmographie durchgeführt, ist die einfache Spirographie bereits in dieser höher bewerteten Leistung enthalten.

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Dokumentation der GOÄ 605: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Für eine erfolgreiche Abrechnung müssen die gemessenen Parameter wie Vitalkapazität (VC) und Sekundenkapazität (FEV1) sowie die grafische Registrierung in der Akte hinterlegt sein. Bei analogen Anwendungen muss die Indikation und die genaue Durchführung der Messung (z. B. P0,1) hervorgehen.

Für die schlafmedizinische Anwendung ist die genaue Aufzeichnungsdauer (mindestens sechs Stunden) im Protokoll zu vermerken. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationskürzel im Praxissystem erleichtert die spätere Rechnungsstellung und Betriebsprüfung.

Dokumentation: Ruhespirographie durchgeführt. Parameter: VC 3.8l, FEV1 2.9l, MEF50 3.2l/s. Kontinuierliche Registrierkurve im System gespeichert. Keine Kontraindikationen.

GOÄ 605: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 (35,27 €) erfordert eine medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägter Demenz, starkem Tremor oder schweren Sprachbarrieren, die das Mitwirken erschweren. Auch starker Hustenreiz, der die Messung erheblich verzögert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 605 wird häufig mit Beratungsleistungen wie der Ziffer 1 oder 3 kombiniert. Auch die Kombination mit einer Blutgasanalyse nach Ziffer 617 oder einer allergologischen Diagnostik ist im klinischen Alltag üblich. Wichtig bleibt, dass die Ausschlüsse zu anderen pneumologischen Funktionsprüfungen strikt beachtet werden.

Ziffer 605 in der neuen GOÄ

Die ruhespirographische Untersuchung (heute beim 2,3-fachen Satz: 25,40 €) wird im Entwurf nach der erbrachten Leistung differenziert:

  • 3505 Messungen der Atemmuskelfunktion (Mundverschlussdrücke P0,1 und/oder PImax), bei Anwendung mehrerer Verfahren je Sitzung einmal (23,78 €)
  • 3504 Ruhespirographische Untersuchung mit fortlaufend registrierenden Methoden, einschließlich graphischer Registrierung und Flussvolumenkurve, je Sitzung einmal (36,39 €) — Auffangregel

Wer bisher nach alter Ziffer 605 die Mundverschlussdrücke gemessen hat, rechnet künftig 3505 ab. Die neue Nummer 3504 verlangt ausdrücklich die Flussvolumenkurve — ein inhaltliches Plus gegenüber der alten Grundleistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 605

Die GOÄ-Ziffer 605 darf für eine ruhespirographische Untersuchung mit fortlaufend registrierenden Methoden berechnet werden. Voraussetzung ist die Bestimmung von Parametern wie der Vitalkapazität und der Sekundenkapazität inklusive einer kontinuierlichen Aufzeichnung der Atemkurven.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 605 und der Ganzkörperplethysmographie nach GOÄ 606 ist ausgeschlossen. Die spirographischen Leistungen sind in der höher bewerteten Ziffer 606 bereits enthalten.
Die Messung der Mundverschlussdrücke (P0,1 oder PImax) wird analog nach der GOÄ-Ziffer 605 abgerechnet. Dies entspricht einer Empfehlung der Bundesärztekammer zur Bewertung der Atempumpenleistung.
Ja, die kontinuierliche Atemflussmessung an Mund und Nase über mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Polygraphie kann analog nach GOÄ 605 berechnet werden. Dies ist durch eine offizielle Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer gestützt.
Ein Steigerungssatz über dem 1,8-fachen Regelsatz kann durch erschwerte Bedingungen wie mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten begründet werden. Auch starker Hustenreiz oder erhebliche respiratorische Erschöpfung während der Messung sind anerkannte Gründe.
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