GOÄ 608: Ruhespirographische Teiluntersuchung abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 608
Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt
Punktzahl 76  
Einfachsatz 4,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,97 € 1,8x
Höchstsatz 11,07 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 608: So rechnen Sie die ruhespirographische Teiluntersuchung rechtssicher ab. Mit Beispielen, Ausschlüssen und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 608

Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 608 beschreibt eine Teiluntersuchung der Lungenfunktion. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn einzelne spirometrische Parameter erhoben werden, ohne dass der Leistungsumfang einer umfassenden Untersuchung nach Ziffer 605 erreicht wird. Typische Beispiele hierfür sind die Bestimmung der Einsekundenkapazität (FEV1) oder des Atemgrenzwertes.

Im Gegensatz zu komplexeren Untersuchungen ist eine grafische Registrierung bei der Ziffer 608 kein zwingender Bestandteil. Die Erbringung kann somit auch über moderne, rein digitale Handspirometer erfolgen, die die Werte numerisch ausgeben.

GOÄ 608 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ 608 ist in der hausärztlichen und pneumologischen Praxis weit verbreitet. Sie dient häufig als schnelles Screening-Instrument bei Verdacht auf obstruktive Atemwegserkrankungen. Auch die Verlaufskontrolle bei bekanntem Asthma bronchiale oder COPD rechtfertigt den Einsatz dieser Ziffer.

Ein entscheidendes Kriterium für die erfolgreiche Durchführung ist die aktive Kooperation des Patienten. Da der Patient für den Atemstoßtest maximal mitarbeiten muss, kann diese Leistung nicht bei sedierten oder narkotisierten Patienten erbracht werden. In solchen Fällen müssen alternative diagnostische Wege gewählt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 608

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Belastungsasthma

Ein jugendlicher Patient stellt sich mit Atemnot bei sportlicher Belastung vor. Zur Erstdiagnostik erfolgt eine orientierende Spirometrie mittels Atemstoßtest. Die Bestimmung der Einsekundenkapazität sichert den Verdacht. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 608 neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei COPD

Eine Patientin mit bekannter COPD kommt zur regelmäßigen Quartalskontrolle. Zur Überprüfung der aktuellen Lungenfunktion wird ein Atemgrenzwerttest durchgeführt. Da keine vollständige Spirometrie notwendig ist, erfolgt die Abrechnung der Teiluntersuchung nach GOÄ 608 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Präoperative Untersuchung

Vor einem geplanten ambulanten Eingriff soll die respiratorische Belastbarkeit eines älteren Patienten überprüft werden. Der Arzt führt einen kurzen Atemstoßtest durch, um das Operationsrisiko zu minimieren. Die Leistung wird regelkonform mit der Ziffer 608 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 608: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ 608 neben der umfassenden Spirometrie nach GOÄ 605. Da die Ziffer 608 eine Teiluntersuchung darstellt, ist sie in der höherwertigen Leistung der Ziffer 605 bereits enthalten. Eine Nebeneinanderberechnung führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis. Die Ziffer 608 darf nicht neben den Ziffern 435, 603 bis 606, 610 sowie 612 berechnet werden. Besonders die Kombination mit der Fluss-Volumen-Kurve nach Ziffer 610 ist unzulässig.

Achtung: Die Durchführung der Untersuchung während einer Narkose oder tiefen Sedierung ist ausgeschlossen, da die notwendige aktive Mitarbeit des Patienten fehlt. Prüfstellen achten verstärkt auf die zeitliche Kohärenz mit Anästhesieziffern.

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Dokumentation der GOÄ 608: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die konkret gemessenen Parameter wie die Sekundenkapazität (FEV1) oder das Atemzeitvolumen dokumentiert werden. Auch ein kurzer Vermerk zur Kooperationsfähigkeit des Patienten ist ratsam.

Obwohl eine grafische Kurve nicht zwingend vorgeschrieben ist, erhöht die Archivierung des digitalen Messprotokolls die Nachvollziehbarkeit bei Rückfragen erheblich. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung von Steigerungssätzen.

Dokumentation: Durchführung Atemstoßtest (FEV1) zur Asthma-Verlaufskontrolle. Patient kooperativ, exspiratorisches Manöver adäquat ausgeführt. FEV1-Wert: 2,4 Liter (78% vom Soll).

Tipp: Speichern Sie die numerischen Messergebnisse direkt im Laborblatt oder der Karteikarte Ihrer Praxissoftware ab, um bei einer Prüfung sofort auskunftsfähig zu sein.

GOÄ 608: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ 608 möglich. Typische Begründungen sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch mangelnde Compliance des Patienten. Dies tritt häufig bei Demenz, ausgeprägter Dyspnoe oder Sprachbarrieren auf, wenn das Atemmanöver mehrfach erklärt und wiederholt werden muss.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 608 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Zulässig ist beispielsweise die gemeinsame Abrechnung mit der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 oder der eingehenden Beratung nach Ziffer 3. Auch die Kombination mit einer Blutentnahme nach Ziffer 250 ist im Praxisalltag häufig anzutreffen.

Ziffer 608 in der neuen GOÄ

Die ruhespirographische Teiluntersuchung (Atemgrenzwert, Atemstoßtest; heute beim 2,3-fachen Satz: 7,97 €) erhält im Entwurf keinen Nachfolger. Die neue Ruhespirographie (3504) verlangt vollständige Aufzeichnung mit Flussvolumenkurve; eine isolierte FEV1-Bestimmung ohne vollständige Ruhespirographie ist im neuen Katalog nicht gesondert abrechenbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 608

Nein, eine Nebeneinanderberechnung ist ausgeschlossen. Die GOÄ 608 stellt eine Teiluntersuchung dar, die in der umfassenderen ruhespirographischen Untersuchung nach GOÄ 605 bereits enthalten ist.
Nein, die grafische Registrierung ist kein obligatorischer Bestandteil der Leistung. Die Bestimmung der reinen Zahlenwerte, beispielsweise über ein digitales Handspirometer, ist für die Abrechnung ausreichend.
Nein, die Durchführung setzt die aktive Mitarbeit des Patienten voraus. Da dies in Narkose oder tiefer Sedierung nicht möglich ist, darf die Ziffer in diesen Fällen nicht angesetzt werden.
Die GOÄ 608 darf nicht neben den Ziffern 435, 603 bis 606, 610 sowie 612 abgerechnet werden. Achten Sie besonders darauf, sie nicht mit der Fluss-Volumen-Kurve nach Ziffer 610 zu kombinieren.
Eine Steigerung kann durch einen erhöhten Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Sprachbarrieren, starke Atemnot oder mangelnde Compliance, die wiederholte Instruktionen erfordern.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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