GOÄ 607: Residualvolumenbestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 607
Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)
Punktzahl 242  
Einfachsatz 14,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,40 € 1,8x
Höchstsatz 35,27 € 2,5x
Ausschlüsse
435

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 607 für die Residualvolumenbestimmung wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 607

GOÄ-Ziffer 607: Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode) – 242 Punkte

Die Gebührenordnungsziffer 607 bewertet die messtechnische Bestimmung des Residualvolumens mithilfe der Fremdgasmethode (z. B. Helium-Verdünnungsmethode). Diese diagnostische Maßnahme dient der Erfassung des Luftvolumens, das nach maximaler Ausatmung in der Lunge verbleibt. Die Leistung umfasst die Durchführung der Messung, die Auswertung sowie die Dokumentation der Ergebnisse.

Wichtig für die Abrechnungspraxis ist, dass die Ziffer nur dann herangezogen werden darf, wenn eine tatsächliche apparative Messung stattgefunden hat. Eine bloße rechnerische Ermittlung des Residualvolumens aus anderen spirometrischen Werten rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer ausdrücklich nicht. Zudem sind eventuell notwendige Kontrollmessungen am selben Untersuchungstag mit der einmaligen Berechnung abgegolten.

GOÄ 607 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen der Fremdgasmethode

Die Bestimmung des Residualvolumens ist ein unverzichtbares Werkzeug in der pneumologischen und allgemeinmedizinischen Diagnostik. Sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn der Verdacht auf eine Lungenüberblähung (Emphysem) oder eine restriktive Ventilationsstörung besteht. Durch die präzise Messung lässt sich das Ausmaß der funktionellen Einschränkung exakt quantifizieren.

Typische Indikationen in der täglichen Praxis sind die Verlaufskontrolle bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) sowie die Differenzialdiagnostik bei unklarer Dyspnoe. Auch vor operativen Eingriffen an der Lunge liefert die Fremdgasmethode verlässliche funktionelle Parameter zur Risikoabschätzung. Die Methode basiert meist auf der Einatmung eines definierten Helium-Luft-Gemisches, dessen Konzentrationsänderung nach der Verteilung in der Lunge gemessen wird.

Tipp: Da die Fremdgasmethode im Vergleich zur Ganzkörperplethysmographie (GOÄ 605) ein anderes physikalisches Prinzip nutzt, sollte die medizinische Notwendigkeit bei paralleler Durchführung besonders sorgfältig begründet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 607

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Lungenemphysem

Ein Patient stellt sich mit zunehmender Belastungsdyspnoe und chronischem Husten in der Praxis vor. Zur Abklärung einer pulmonalen Überblähung wird eine apparative Residualvolumenbestimmung mittels Helium-Verdünnung durchgeführt. Neben der klinischen Untersuchung erfolgt die Messung nach GOÄ 607. Da eine eigenständige apparative Messung stattfand, ist die Abrechnung der Ziffer 607 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter COPD

Bei einer Patientin mit fortgeschrittener COPD (Stadium GOLD III) soll das therapeutische Ansprechen auf eine neue bronchodilatatorische Therapie überprüft werden. Hierzu erfolgt die Messung des Residualvolumens als Verlaufsparameter. Die Messung zeigt eine leichte Reduktion der Überblähung, was im Befund dokumentiert wird. Die Leistung wird mit der Ziffer 607 zum Regelsatz (1,8-fach) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Präoperative Risikoabschätzung

Vor einer geplanten Thoraxoperation zur Resektion eines Lungenrundherds wird die pulmonale Leistungsreserve des Patienten evaluiert. Die Bestimmung des Residualvolumens mittels Fremdgasmethode liefert hierbei entscheidende präoperative Funktionsdaten. Die Untersuchung verläuft ohne Komplikationen und wird als Einzelleistung nach GOÄ 607 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 607: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen lungenfunktionellen Untersuchungen. Insbesondere der Ausschluss der Ziffer 435 (Spirographische Untersuchung) wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen streng überwacht. Beide Leistungen dürfen für denselben Sitzungstag nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

Ein weiterer Streitpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die unzulässige Abrechnung bei rein rechnerischer Ermittlung des Residualvolumens. Wenn das Praxis-EDV-System den Wert lediglich aus der Vitalkapazität und anderen Parametern kalkuliert, darf die Ziffer 607 nicht generiert werden. Es muss zwingend die physikalische Durchführung der Fremdgasmethode nachweisbar sein.

Achtung: Eine Mehrfachberechnungen der Ziffer 607 am selben Tag für Kontrollmessungen ist unzulässig. Auch wenn mehrere Messdurchgänge zur Qualitätssicherung notwendig sind, darf die Gebühr nur einmalig angesetzt werden.

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Dokumentation der GOÄ 607: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das verwendete Fremdgas (z. B. Helium) sowie die Ausgangs- und Endkonzentrationen präzise festgehalten werden. Auch die berechneten Volumenwerte (RV, TLC und das Verhältnis RV/TLC) gehören zwingend in den Befundbericht.

Zusätzlich sollte die Indikation für die Untersuchung (z. B. V. a. Lungenüberblähung bei COPD) klar aus der Dokumentation hervorgehen. Bei der Verwendung von Steigerungssätzen über dem Regelsatz von 1,8 ist eine patientenbezogene Begründung direkt auf der Rechnung erforderlich. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen hierfür nicht aus.

Dokumentationsbeispiel:
Residualvolumenbestimmung mittels Helium-Verdünnungsmethode bei V. a. Lungenemphysem. Helium-Ausgangskonzentration: 10%, Äquilibrierungszeit: 3 Min. Gemessenes RV: 2,8 Liter (145% des Solls). Deutliche pulmonale Überblähung nachgewiesen.

GOÄ 607: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer 607 liegt beim 1,8-fachen Satz (25,40 €). Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz (35,27 €) oder darüber hinaus ist möglich, wenn besondere Erschwernisse bei der Durchführung vorliegen. Typische Begründungen sind beispielsweise ausgeprägte Dyspnoe, starker Hustenreiz während der Messung oder mangelnde Compliance des Patienten, die eine wiederholte Anleitung erfordert.

Auch sprachliche Barrieren oder erhebliche körperliche Einschränkungen, die das dichte Umschließen des Mundstücks erschweren, rechtfertigen eine Anhebung des Steigerungsfaktors. Die Begründung muss stets individuell formuliert und für den medizinischen Laien verständlich auf der Liquidation dargestellt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 607 wird häufig im Rahmen einer umfassenden pneumologischen Basisdiagnostik eingesetzt. Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination mit der Ganzkörperplethysmographie nach GOÄ 605, sofern beide Methoden zur differenzialdiagnostischen Abklärung notwendig sind. Auch die Blutgasanalyse (GOÄ 617) kann am selben Tag nebeneinander abgerechnet werden.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 435. Werden beide Untersuchungen am selben Tag durchgeführt, muss die höher bewertete Leistung ausgewählt werden. Da die Ziffer 607 mit 242 Punkten deutlich höher bewertet ist als die Ziffer 435 (80 Punkte), sollte im Zweifel stets die Ziffer 607 abgerechnet werden, sofern deren Leistungsinhalt vollumfänglich erbracht wurde.

Ziffer 607 in der neuen GOÄ

Die Residualvolumenbestimmung nach der Fremdgasmethode (heute beim 2,3-fachen Satz: 25,40 €) erhält im Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung. Die vorhandenen Ganzkörperplethysmographie-Leistungen messen das intrathorakale Gasvolumen und den Atemwiderstand — das ist nicht gleichzusetzen mit der isolierten Residualvolumenbestimmung nach der Helium- oder Stickstoff-Verdünnungsmethode, die die alte Ziffer abbildete.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 607

Nein, eine rein rechnerische Ermittlung des Residualvolumens ist nicht nach GOÄ 607 berechnungsfähig. Die Ziffer setzt zwingend die physikalische Durchführung der Fremdgasmethode voraus. Bei bloßer Berechnung darf die Leistung nicht liquidiert werden.
Die Ziffer 607 darf nicht neben der Ziffer 435 (Spirographische Untersuchung) abgerechnet werden. Dieser Ausschluss ist in den ergänzenden Bestimmungen der GOÄ fest verankert. Andere lungenfunktionelle Ziffern wie die 605 sind hingegen unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit kombinierbar.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 607 beträgt 25,40 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 14,11 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) mit 35,27 € bemessen ist. Für eine Überschreitung des Regelsatzes ist eine patientenbezogene Begründung erforderlich.
Nein, Kontrollbestimmungen anlässlich desselben Untersuchungsanlasses sind mit der einmaligen Berechnung abgegolten. Auch bei mehreren Messdurchgängen zur Sicherung des Ergebnisses darf die Ziffer 607 nur ein einziges Mal am Kalendertag angesetzt werden.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz kann durch einen stark erhöhten Zeitaufwand begründet werden, beispielsweise bei ausgeprägtem Hustenreiz oder schwerer Dyspnoe des Patienten. Auch eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit, die eine zeitintensive Anleitung erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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