GOÄ 609: Sekundenkapazität nach Inhalation richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 609
Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen
Punktzahl 182  
Einfachsatz 10,61 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,10 € 1,8x
Höchstsatz 26,52 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 609 wirft in der pneumologischen und allgemeinmedizinischen Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 609

GOÄ 609: Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – Punktzahl: 182

Die GOÄ-Ziffer 609 beschreibt eine klassische lungenfunktionelle Untersuchung zur Überprüfung der bronchialen Reaktivität. Unter der absoluten Sekundenkapazität versteht man das forcierte exspiratorische Volumen in einer Sekunde (FEV1). Die relative Sekundenkapazität bezeichnet das Verhältnis dieses Volumens zur Vitalkapazität (FEV1 %VC).

Die Leistung umfasst die Messung dieser Werte sowohl vor (Ausgangswert) als auch nach der gezielten Inhalation einer pharmakodynamisch wirksamen Substanz. Diese Substanzen können entweder bronchialerweiternd (broncholytisch) oder bronchialverengend (bronchokonstriktorisch) wirken. Die Messung des Ausgangswerts ist integraler Bestandteil der Ziffer und darf nicht separat berechnet werden.

GOÄ 609 in der Praxis: Diagnostik von Asthma und COPD

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 609 vor allem bei der Diagnostik und Verlaufskontrolle von obstruktiven Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale oder COPD zum Einsatz. Ein typisches Szenario ist der sogenannte Broncholyse-Test (Reversibilitätstest). Hierbei wird nachgewiesen, ob sich eine bestehende Atemwegsobstruktion durch die Inhalation eines rasch wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums signifikant verbessern lässt.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist der unspezifische bronchiale Provokationstest zur Feststellung einer bronchialen Hyperreaktivität. Hierbei inhaliert der Patient ansteigende Konzentrationen einer bronchokonstriktorischen Substanz wie Methacholin. Wichtig ist, dass diese Diagnostik mittels einfacher Spirometrie und ohne den Einsatz eines Ganzkörperplethysmographen durchgeführt wird.

Tipp: Sollte für die Messung der Sekundenkapazität und des Atemwegswiderstands ein Bodyplethysmograph genutzt werden, ist zwingend die GOÄ-Ziffer 612 anstelle der GOÄ 609 abzurechnen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 609

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Asthma bronchiale

Ein Patient stellt sich mit chronischem Husten und exspiratorischem Giemen vor. Zur Abklärung führt der Arzt eine Spirometrie durch, gefolgt von der Inhalation eines Bronchospasmolytikums (z. B. Salbutamol) und einer erneuten Messung nach 15 Minuten. Es zeigt sich eine signifikante Reversibilität der Obstruktion.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 609 zum Regelhöchstsatz. Die Kosten für das Salbutamol-Spray sind in der Ziffer enthalten und werden nicht extra berechnet.

Fallbeispiel 2: Unspezifischer Provokationstest mit Methacholin

Bei Verdacht auf ein hyperreaktives Bronchialsystem ohne manifeste Obstruktion in der Ruhe-Spirometrie wird ein Provokationstest durchgeführt. Der Patient inhaliert Methacholin in ansteigender Dosierung, wobei nach jeder Stufe die Sekundenkapazität gemessen wird. Da es sich um eine einzige Substanz handelt, ist die GOÄ 609 trotz mehrfacher Messungen und Inhalationsschritte nur einmal berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Sequenzieller Test mit zwei unterschiedlichen Substanzen

In seltenen, medizinisch begründeten Fällen müssen in einer Sitzung nacheinander zwei unterschiedliche Substanzen getestet werden, beispielsweise ein Anticholinergikum und ein Beta-2-Sympathomimetikum, um die therapeutische Effizienz zu vergleichen. Da zwei verschiedene pharmakodynamische Wirkstoffe appliziert wurden, kann die GOÄ 609 in dieser Sitzung zweimal berechnet werden. In der Liquidation muss die Verwendung unterschiedlicher Substanzen explizit begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 609: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der GOÄ-Ziffer 608 (Spirometrische Untersuchung) am selben Tag. Da die Bestimmung des Ausgangswerts (Leerwerts) zwingender Bestandteil der GOÄ 609 ist, ist die GOÄ 608 neben der GOÄ 609 explizit ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen streichen diese Kombination konsequent zusammen.

Ein weiterer Streitpunkt sind die Sachkosten für Inhalationsmedikamente. Die Bestimmungen der GOÄ legen fest, dass mit der Gebühr für die Ziffer 609 sämtliche Kosten für die verwendeten Substanzen abgegolten sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung über die tatsächlichen Medikamentenkosten ist unzulässig und führt bei Prüfungen regelmäßig zur Beanstandung.

Achtung: Der bronchiale Provokationstest zum Nachweis spezifischer Allergene darf niemals über die GOÄ 609 abgerechnet werden. Hierfür sind ausschließlich die GOÄ-Ziffern 397 oder 398 heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ 609: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es müssen nicht nur die exakten Messwerte der absoluten (FEV1 in Litern) und relativen Sekundenkapazität (FEV1 %VC) vor und nach der Inhalation festgehalten werden, sondern auch die genaue Bezeichnung und Dosierung der verwendeten Substanz.

Zudem sollte die zeitliche Abfolge der Messungen (z. B. Messung 15 Minuten nach Inhalation) dokumentiert sein. Bei Provokationstests empfiehlt sich die Protokollierung des exakten Dosierungsschemas sowie eventuell aufgetretener klinischer Symptome wie Hustenreiz oder Atemnot.

Dokumentation: Lufu vor/nach Broncholyse. Substanz: Salbutamol 2 Hübe (0,2 mg). FEV1 prä: 2,1 l (65% Soll), FEV1 post (nach 15 Min.): 2,6 l (80% Soll). Relative Sekundenkapazität prä: 58%, post: 71%. Deutliche Reversibilität nachgewiesen.

GOÄ 609: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 609 kann bei erhöhtem Aufwand über den medizinisch-technischen Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine mangelnde Compliance des Patienten (z. B. bei Kindern oder älteren Patienten), die eine mehrfache Wiederholung der spirometrischen Manöver notwendig macht. Auch eine ausgeprägte Atemnot oder starker Hustenreiz während der Untersuchung rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 609 im Rahmen einer umfassenden pneumologischen oder allgemeinmedizinischen Diagnostik erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder GOÄ-Ziffer 3 (Eingehende Beratung) sowie körperlichen Untersuchungen nach den Ziffern 7 oder 8. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 610 (Spiroergometrie) oder der GOÄ-Ziffer 435 (CO2-Partialdruckmessung).

Ziffer 609 in der neuen GOÄ

Die Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,10 €) entspricht im Entwurf — sofern eine vollständige Ruhespirographie erbracht wird — der Kombination:

  • 3504 Ruhespirographische Untersuchung mit fortlaufend registrierenden Methoden und Flussvolumenkurve (36,39 €)
  • 3515 Zuschlag für Applikation pharmakodynamischer Substanzen zur Prüfung der Reversibilität einer Atemfunktionsstörung (5,50 €)

Wurde dagegen nur die Sekundenkapazität ohne vollständige Ruhespirographie bestimmt, fehlt ein direkter neuer Basiscode. Die neue Struktur erlaubt 3504 bei Reversibilitätsprüfung bis zu zweimal je Sitzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 609

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 608 und 609 ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen. Die Messung des Ausgangswerts (Leerwerts) ist bereits in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 609 enthalten. Daher darf für die reine Sekundenkapazität ohne Inhalation nicht zusätzlich die GOÄ 608 angesetzt werden.
Ja, die Kosten für die verwendeten pharmakodynamisch wirksamen Substanzen sind mit der Gebühr der GOÄ 609 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung der Sachkosten für das Inhalat oder Medikament ist gemäß den Bestimmungen ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, wie teuer das verwendete Präparat im Einzelfall ist.
Die GOÄ 609 wird angewendet, wenn die Bestimmung der Sekundenkapazität vor und nach Inhalation ohne Ganzkörperplethysmographie erfolgt. Sobald ein Bodyplethysmograph zur Messung des Atemwegswiderstands und der Sekundenkapazität eingesetzt wird, ist stattdessen die GOÄ 612 anzusetzen. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Die GOÄ 609 ist je getesteter Substanz nur einmal berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Inhalationsschritte oder Messungen. Werden in einer Sitzung jedoch nachweislich mehrere unterschiedliche Substanzen nacheinander getestet, kann die Ziffer mehrfach berechnet werden. Dies muss in der Rechnung entsprechend begründet werden.
Als medizinisch-technische Leistung kann die GOÄ 609 im Regelfall bis zum 1,8-fachen Satz (19,10 €) ohne Begründung gesteigert werden. Bei erhöhtem Aufwand, wie etwa bei ausgeprägter Atemnot oder mangelnder Compliance des Patienten, ist eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (26,52 €) mit entsprechender Begründung zulässig.
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