GOÄ 397: Bronchialer Provokationstest korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 397
Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
Punktzahl 380  
Einfachsatz 22,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 50,94 € 2,3x
Höchstsatz 77,52 € 3,5x

Der bronchiale Provokationstest nach GOÄ-Ziffer 397 birgt Abrechnungsfallen. Erfahren Sie, wie Sie Ausschlüsse beachten und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 397

Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test

Die GOÄ-Ziffer 397 beschreibt eine hochspezifische diagnostische Maßnahme zur Identifikation von Allergenen der Soforttyp-Allergie direkt am Erfolgsorgan, den Bronchialschleimhäuten. Diese Leistung umfasst die kontrollierte Verabreichung von Allergenen über die Atemwege mittels eines Zerstäubers sowie die anschließende apparative Registrierung der bronchialen Reaktion.

Die apparative Messung erfolgt mittels Spirometrie oder Pneumotachographie, um Veränderungen des Atemwegswiderstands und des Lungenvolumens präzise zu erfassen. Da diese messtechnische Überwachung integraler Bestandteil der Ziffer 397 ist, sind die entsprechenden Einzelleistungen bereits in der Bewertung der Ziffer enthalten.

GOÄ 397 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Der bronchiale Provokationstest wird primär eingesetzt, um die klinische Relevanz einer zuvor im Hauttest nachgewiesenen Sensibilisierung zu verifizieren. Typische Indikationen sind der Verdacht auf ein allergisches Asthma bronchiale oder die Abklärung berufsbedingter Atemwegsallergien.

Der klinische Ablauf erfordert eine engmaschige Überwachung des Patienten, da die Provokation potenziell schwere asthmatische Reaktionen oder einen allergischen Schock auslösen kann. Aus diesem Grund ist die Durchführung auf maximal zwei Einzeltests pro Tag beschränkt, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Tipp: Führen Sie vor der Provokation stets eine gründliche Basis-Spirometrie durch, um sicherzustellen, dass die Lungenfunktion des Patienten stabil genug für die Testung ist. Die Ermittlung dieser Leerwerte ist jedoch mit der Ziffer 397 abgegolten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 397

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Baumpollenallergie

Ein Patient mit Verdacht auf saisonales Asthma bronchiale erhält nach unklarem Prick-Test eine bronchiale Provokation mit einem Baumpollengemisch. Vor und nach der Inhalation erfolgt die spirometrische Messung der Einsekundenkapazität.

Abrechnung: Die Durchführung des Tests mit dem Gruppenextrakt wird mit der GOÄ-Ziffer 397 zum 2,3-fachen Satz berechnet. Die spirometrischen Messungen dürfen nicht zusätzlich liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Testung von zwei Einzelallergenen an einem Tag

Zur Differenzierung einer Hausstaubmilbenallergie werden an einem Tag nacheinander zwei verschiedene Milbenextrakte bronchial provoziert. Zwischen den Tests erfolgt jeweils die apparative Dokumentation der Lungenfunktion.

Abrechnung: Es können zwei Einzeltests nach GOÄ-Ziffer 397 nebeneinander berechnet werden. Eine dritte Testung an demselben Tag wäre aufgrund der Höchstwertregelung nach Ziffer 398 nicht mehr berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Provokationstestung inklusive unspezifischer Kontrolle

Bei einem Patienten wird ein bronchialer Provokationstest mit einem Schimmelpilzallergen durchgeführt. Zur Absicherung der bronchialen Hyperreaktivität erfolgt vorab eine Kontrolltestung mit einer Histaminlösung.

Abrechnung: Sowohl der Test mit dem Allergen als auch die Histamin-Kontrolltestung sind eigenständig berechnungsfähig. Es werden somit zweimal die GOÄ-Ziffer 397 in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 397: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation von spirographischen Leistungen nach den Ziffern 603 bis 609 am selben Tag. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig, da die apparative Registrierung expliziter Leistungsbestandteil der GOÄ 397 ist.

Ebenfalls unzulässig ist die gesonderte Berechnung von Sachkosten für serienmäßig hergestellte Testlösungen. Diese Materialien sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ mit der Gebühr für die Testung abgegolten und dürfen nicht als Auslagenersatz deklariert werden.

Achtung: Die Ziffer 56 (Verweilen) darf nicht für die Zeit berechnet werden, in der das medizinische Personal den Patienten während der Einwirkzeit des Allergens beobachtet. Diese Überwachungszeit ist bereits in der Kalkulation der Ziffer 397 enthalten.

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Dokumentation der GOÄ 397: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Ausgangswerte, die genaue Bezeichnung des verwendeten Allergens oder der Kontrollsubstanz sowie die gemessenen Reaktionsparameter detailliert festgehalten werden.

Zudem sollte die Überwachungszeit und das Ausbleiben oder Auftreten von respiratorischen oder systemischen Nebenwirkungen dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern stützt auch eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Bronchialer Provokationstest nach GOÄ 397 mit Birkenpollen-Einzelextrakt. Leerwert FEV1: 3,2 l. Messung nach 15 Min.: FEV1 2,5 l (Abfall um 22%). Keine systemischen Nebenwirkungen. Patient stabil entlassen.

GOÄ 397: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 397 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer ausgeprägten bronchialen Hyperreaktivität, die eine extrem engmaschige Überwachung oder den Einsatz von Notfallmedikamenten erforderlich macht.

Auch eine zeitlich deutlich verzögerte Reaktion des Patienten, die eine ungewöhnlich lange Überwachungszeit nach sich zieht, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor. Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 397 mit vorausgehenden allergologischen Leistungen kombiniert. Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit der Anamnese nach GOÄ 1 oder 3 sowie mit vorausgehenden Hauttests, sofern diese an vorangegangenen Tagen oder in einer getrennten Sitzung stattfanden.

Ziffer 397 in der neuen GOÄ

Der bronchiale Provokationstest zur Ermittlung auslösender Allergene wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 1020 mit einem Festpreis von 59,93 € je Test (heute beim 2,3-fachen Satz: 50,94 €). Das bisherige Tageslimit von zwei Tests (über den alten Höchstwert Nr. 398) ist jetzt direkt in den Abrechnungsbestimmungen verankert: bis zu zweimal je Kalendertag und bis zu 15 Mal je Behandlungsfall.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 397

Nein, spirographische Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 603 bis 609 sind nicht neben der Ziffer 397 berechnungsfähig. Die apparative Registrierung der Atemwerte ist bereits integraler Bestandteil des bronchialen Provokationstests.
Es dürfen maximal zwei Einzeltests nach GOÄ-Ziffer 397 pro Tag berechnet werden. Dies ergibt sich aus dem Höchstwert nach der Ziffer 398, der die Abrechnung an einem Tag limitiert.
In der Regel sind die Kosten für serienmäßig hergestellte Testlösungen und Testmaterialien nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Allergene individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt wurden.
Ja, die Testung von sogenannten Kontrollen wie Histamin, Acetylcholin oder Kochsalzlösung ist eigenständig berechnungsfähig. Jede dieser Kontrollen kann als eigenständiger Test im Rahmen der Höchstgrenzen angesetzt werden.
Nein, das Verweilen beim Patienten während der Testung ist mit der Gebühr für die GOÄ 397 abgegolten. Da die Überwachung der Testreaktion und der Allgemeinsymptome integraler Bestandteil der Leistung ist, kann hierfür keine zusätzliche Ziffer angesetzt werden.
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