Der Pricktest nach GOÄ 385 ist Standard in der Allergologie. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen, steigern und typische Fehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 385
Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) - Punktzahl: 45
Die GOÄ-Ziffer 385 beschreibt die Durchführung eines Pricktests (Hautstichtest) zur Diagnostik von Allergien des Soforttyps (Typ-I-Allergie). Diese Leistung wird je einzelnem Test berechnet, wobei eine strikte Obergrenze von maximal 20 Tests pro Behandlungsfall gilt. Die medizinische Maßnahme umfasst das Auftragen standardisierter Allergenlösungen auf die Haut und das anschließende oberflächliche Perforieren mittels einer Lanzette oder Nadel.
Nach einer Einwirkzeit von mindestens 10 bis 15 Minuten erfolgt die Ablesung und Bewertung der kutanen Reaktion (Quaddel- und Erythembildung). Das medizinische Personal beobachtet den Patienten während dieser Phase kontinuierlich, um mögliche systemische Reaktionen frühzeitig zu erkennen. Diese Überwachung ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 385 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Der Pricktest stellt das primäre diagnostische Werkzeug bei Verdacht auf Inhalationsallergien (wie Pollen, Hausstaubmilben oder Tierhaare) sowie bei Nahrungsmittel- und Insektengiftallergien dar. Vor der Durchführung ist eine detaillierte Anamnese unerlässlich, um die Auswahl der relevanten Testsubstanzen einzugrenzen. In der Praxis wird meist mit einem Standard-Panel begonnen, das die häufigsten Umweltallergene abdeckt.
Eine Besonderheit stellt die Diagnostik von Nahrungsmittelallergien dar. Hierbei kann neben kommerziellen Extrakten auch der sogenannte Prick-zu-Prick-Test mit nativen Lebensmitteln (z. B. frischem Obst oder Gemüse) angewendet werden. Auch diese native Testung wird regelkonform über die GOÄ-Ziffer 385 abgerechnet, da das methodische Prinzip des Hautstichs identisch bleibt.
Tipp: Auch die obligatorischen Kontrolltestungen (Positivkontrolle mit Histamin und Negativkontrolle mit Kochsalzlösung) sind als eigenständige Tests nach GOÄ 385 berechnungsfähig. Sie zählen voll in das Kontingent der 20 maximal erlaubten Tests ein.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 385
Fallbeispiel 1: Standard-Inhalationsallergiescreening
Ein Patient stellt sich mit saisonaler Rhinokonjunktivitis vor. Nach der Anamnese wird ein Pricktest mit 12 Allergenen (Gräser, Bäume, Kräuter, Milben, Tierhaare) sowie zwei Kontrollen (Histamin, NaCl) durchgeführt. Insgesamt werden somit 14 Testungen vorgenommen.
Die Abrechnung erfolgt durch den Ansatz der GOÄ-Ziffer 385 mit dem Faktor 14. Zusätzlich kann die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 und eine Beratung nach GOÄ 1 oder 3 berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fallbeispiel 2: Erweiterte Nahrungsmitteldiagnostik (Prick-zu-Prick)
Bei Verdacht auf eine orale Allergie auf Kernobst erfolgt eine Testung mit vier kommerziellen Extrakten sowie drei nativen Obstsorten (Apfel, Birne, Pfirsich) im Prick-zu-Prick-Verfahren. Hinzu kommen die zwei Kontrollen.
Es werden insgesamt 9 Tests durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über 9-mal die GOÄ-Ziffer 385. Die Verwendung nativer Materialien rechtfertigt keinen Zuschlag, kann jedoch bei erhöhtem Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Fallbeispiel 3: Zweistufiges Testverfahren im selben Behandlungsfall
In einer ersten Sitzung werden 15 Standardallergene getestet. Da die Befunde unklar bleiben, erfolgt eine Woche später (innerhalb desselben Behandlungsfalls) eine Nachbeprobung mit weiteren 8 spezifischen Allergenen.
Da die Höchstgrenze der GOÄ 385 bei 20 Tests pro Behandlungsfall liegt, können in der zweiten Sitzung nur noch 5 Tests über die Ziffer 385 abgerechnet werden. Die verbleibenden 3 Tests müssen über die GOÄ-Ziffer 386 (für den 21. bis 40. Test) abgerechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 385: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Überschreiten der Höchstgrenze von 20 Tests pro Behandlungsfall unter alleiniger Verwendung der GOÄ 385. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn für den 21. Test nicht auf die Folgeziffer GOÄ 386 ausgewichen wird. Der Behandlungsfall definiert sich als Zeitraum von einem Monat bezogen auf dieselbe Erkrankung.
Ein weiterer Streitpunkt ist die gesonderte Berechnung von Sachkosten. Die Kosten für die Testlösungen, Lanzetten und Tupfer sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ mit der Gebühr abgegolten. Ein separater Ausweis als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ ist unzulässig und führt bei Prüfungen zur Streichung dieser Posten.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 56 (Verweilen) ist explizit ausgeschlossen. Da die Überwachung des Patienten während der Einwirkzeit (ca. 15 bis 30 Minuten) integraler Bestandteil des Pricktests ist, darf die Verweilgebühr nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Dokumentation der GOÄ 385: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle getesteten Substanzen einzeln namentlich aufgeführt werden. Eine pauschale Angabe wie "Pricktest Standard" reicht bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung oder Nachfragen von Versicherungen nicht aus.
Zudem sollten die Ergebnisse der Ablesung nach Ablauf der Reaktionszeit (in der Regel 15 Minuten) für jedes Allergen dokumentiert werden. Dies umfasst die Angabe der Quaddelgröße in Millimetern sowie die Ausprägung des Erythems, idealerweise im Vergleich zu den Kontrollwerten.
Dokumentationsbeispiel:
Pricktestung am Unterarm durchgeführt. Getestete Substanzen: Histamin (+4mm), NaCl (0mm), Birke (+5mm), Erle (+3mm), Hasel (0mm), Gräser-Mix (0mm). Ablesung nach 15 Min. Keine systemischen Nebenwirkungen. Patient wohlauf entlassen.
GOÄ 385: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Betrag von 6,03 € pro Test entspricht. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (9,17 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine erschwerte Testdurchführung bei Kleinkindern aufgrund mangelnder Kooperation oder eine stark ausgeprägte atopische Hautbeschaffenheit (z. B. bei schwerem Ekzem), die das Ablesen erheblich erschwert.
Auch die Durchführung eines Prick-zu-Prick-Tests mit nativen, frisch zubereiteten Nahrungsmitteln kann aufgrund des erhöhten Vorbereitungsaufwands eine Steigerung des Faktors rechtfertigen. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 385 zusammen mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder GOÄ 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5) kombiniert. Auch die Kombination mit einer Spirometrie (GOÄ 605) bei Asthma-Patienten ist in derselben Sitzung zulässig. Wichtig ist, dass die zeitlichen und inhaltlichen Ausschlüsse der jeweiligen Ziffern beachtet werden.
Ziffer 385 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 385 (Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall)) wird in der neuen GOÄ zur Nummer 1008. Titel: Pricktest (1. bis 20. Test je Behandlungsfall), je Test. Der Festpreis liegt bei 6,03 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,03 €). Die Leistung ist je Test, bis 20 Tests je Behandlungsfall berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 385
Was hat nicht gestimmt?