GOÄ 5139: Teil der Brustorgane korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5139
Teil der Brustorgane
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 18,88 € 1,8x
Höchstsatz 26,23 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5139 (Teil der Brustorgane): Erfahren Sie alles über Indikationen, Abrechnungsausschlüsse und die korrekte Begründung im Praxisalltag.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5139

Teil der Brustorgane - Gebühr: 180 Punkte (Einfachsatz 10,49 €, Regelhöchstsatz 18,88 €, Höchstsatz 26,23 €)

Die GOÄ-Ziffer 5139 beschreibt die radiologische Untersuchung eines Teils der Brustorgane. Diese Leistung kommt dann zur Anwendung, wenn keine vollständige Übersicht der Brustorgane in einer oder mehreren Ebenen angefertigt wird. Stattdessen steht die gezielte Abbildung einer bestimmten anatomischen Struktur im Fokus der Diagnostik.

Wichtig für die korrekte Abrechnung ist die Abgrenzung zu den umfassenderen Thoraxaufnahmen. Die Ziffer ist somit eine Spezialleistung für fokussierte Fragestellungen im Brustraum. Eine Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 5135, 5137 oder 5140 ist zwar möglich, unterliegt jedoch einer strengen Begründungspflicht in der Liquidation. Ohne diese Angabe riskieren Praxen eine sofortige Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

GOÄ 5139 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 5139 für sehr spezifische klinische Fragestellungen herangezogen. Typische Indikationen sind die gezielte Darstellung der Luftröhre bei Verdacht auf Stenosen oder die Beurteilung des Zwerchfellstands bei Atembeschwerden. Auch die Kontrolle von lokalisierten Prozessen im Mediastinum kann über diese Ziffer abgerechnet werden, sofern keine komplette Thoraxübersicht medizinisch notwendig ist.

Eine wesentliche Abgrenzung betrifft die knöchernen Strukturen des Brustkorbs. Werden gezielt Rippen einer Thoraxhälfte, das Schulterblatt oder das Brustbein in einer Ebene geröntgt, ist hierfür die GOÄ-Ziffer 5120 anzusetzen. Die GOÄ 5139 ist primär für Weichteile und Organstrukturen reserviert.

Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung genau, ob der Fokus der Aufnahme auf den Weichteilorganen oder dem Skelett lag. Eine Fehlbelegung führt bei Prüfungen schnell zu Beanstandungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5139

Fallbeispiel 1: Gezielte Darstellung der Trachea

Ein Patient stellt sich mit zunehmendem Stridor und Verdacht auf eine Tracheastenose vor. Es wird eine gezielte Weichteilaufnahme des Hals-Brust-Übergangs zur Darstellung des Trachealverlaufs angefertigt. Da keine vollständige Thoraxübersicht erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ 5139 vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 2: Zwerchfelldarstellung bei Verdacht auf Parese

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine einseitige Zwerchfellparese nach einer thorakalen Operation. Zur Überprüfung des Zwerchfellstands wird eine gezielte Röntgenaufnahme der betroffenen Zwerchfellkuppel durchgeführt. Da nur dieser Teilbereich der Brustorgane von Interesse ist, wird die Leistung nach GOÄ 5139 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Fremdkörperaspiration

Ein Kleinkind hat mutmaßlich einen kleinen Fremdkörper verschluckt oder eingeatmet. Zur Lokalisierung im oberen Speise- oder Luftröhrenbereich wird eine gezielte Teilaufnahme des oberen Thorax durchgeführt. Die fokussierte Darstellung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ-Ziffer 5139.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5139: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5139 ist das unbegründete Nebeneinanderberechnen mit den Thorax-Übersichtsaufnahmen nach GOÄ 5135 oder 5137. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen filtern diese Kombinationen automatisch heraus. Liegt keine explizite, medizinische Begründung auf der Rechnung vor, wird die Position 5139 gestrichen.

Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung mit Skelettaufnahmen. Wenn primär traumatologische Fragestellungen zu Rippen oder dem Sternum vorliegen, darf nicht die GOÄ 5139, sondern muss die GOÄ 5120 gewählt werden. Die Dokumentation muss daher immer den Organbezug klar herausstellen.

Achtung: Vermeiden Sie pauschale Begründungen bei Mehrfachabrechnungen. Die Begründung muss immer patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein, um einer Überprüfung standzuhalten.

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Dokumentation der GOÄ 5139: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Indikation für die Teilaufnahme klar dokumentiert sein. Auch der radiologische Befund muss sich explizit auf den untersuchten Teilbereich der Brustorgane beziehen.

Falls die Aufnahme zusätzlich zu einer Übersicht erfolgt, muss der medizinische Mehrwert dieser Zusatzaufnahme dokumentiert werden. Dies erleichtert im Nachgang die Formulierung der Rechnungsbegründung erheblich.

Dokumentationsbeispiel: Gezielte Röntgenaufnahme des oberen Mediastinums bei V.a. Trachealkompression. Befund: Trachea mittig, keine relevante Einengung der Lichtung. Indikation für Teilaufnahme gegeben, da die zeitgleich vorliegende Thoraxübersicht diesen Bereich nicht ausreichend scharf darstellte.

GOÄ 5139: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus ist bei der GOÄ 5139 möglich, wenn besondere Erschwernisse vorlagen. Typische Begründungen für eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz sind eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die die Einstelltechnik erschwert, oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei schwerer Atemnot oder Demenz. Auch ein unruhiges Verhalten bei Kleinkindern kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5139 wird häufig mit klinischen Basisleistungen wie der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer Beratung nach GOÄ 1 kombiniert. Bei komplexeren Fragestellungen kann sie auch neben sonographischen Leistungen der Brustorgane stehen. Wichtig bleibt, dass bei einer Kombination mit anderen radiologischen Thoraxleistungen stets die Begründungspflicht beachtet wird.

Ziffer 5139 in der neuen GOÄ

Die gezielte Röntgenaufnahme eines Teils der Brustorgane (etwa eines einzelnen Lungenabschnitts) hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Während die Übersichtsaufnahmen der Brustorgane unter den Nummern 13235 und 13236 fortgeführt werden, ist eine auf Teilbereiche beschränkte Aufnahme im neuen Katalog nicht als eigene Ziffer abgebildet. Entsprechende Leistungen sind in der neuen GOÄ über die jeweils passende Übersichtsaufnahme abzurechnen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5139

Die GOÄ-Ziffer 5139 wird berechnet, wenn lediglich ein Teil der Brustorgane (wie die Trachea oder das Zwerchfell) gezielt geröntgt wird. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn keine vollständige Thorax-Übersichtsaufnahme nach den Ziffern 5135 oder 5137 erfolgt.
Ja, eine Nebeneinanderberechnung ist grundsätzlich möglich, muss jedoch in der Rechnung explizit begründet werden. Ohne eine nachvollziehbare medizinische Begründung für die zusätzliche Teilaufnahme wird die Erstattung von den Kostenträgern meist abgelehnt.
Die GOÄ 5139 bezieht sich auf die radiologische Darstellung von Weichteilen beziehungsweise Teilen der Brustorgane. Die GOÄ 5120 hingegen wird angewendet, wenn knöcherne Strukturen des Brustkorbs wie Rippen, Schulterblatt oder Brustbein in einer Ebene dargestellt werden.
Ein Überschreiten des 1,8-fachen Regelsatzes ist bei erschwerten Bedingungen wie starker Adipositas, ausgeprägter Atemnot oder mangelnder Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Demenz) zulässig. Diese Gründe müssen individuell und patientenbezogen auf der Rechnung dokumentiert werden.
Nein, die GOÄ 5139 deckt primär die gezielte radiologische Aufnahme eines Teils der Brustorgane ab. Eine eventuell zusätzlich erforderliche Durchleuchtung muss gegebenenfalls über separate Ziffern des Abschnitts O abgebildet und begründet werden.
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