GOÄ 5120: Röntgen von Rippen und Brustbein korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5120
Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene
Punktzahl 260  
Einfachsatz 15,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 27,27 € 1,8x
Höchstsatz 37,88 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5120 für das Röntgen von Rippen, Brustbein oder Schulterblatt in einer Ebene birgt Fallstricke. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5120

Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene

Die GOÄ-Ziffer 5120 ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie bewertet die radiologische Diagnostik spezifischer knöcherner Strukturen des Rumpfes mit 260 Punkten. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 15,15 Euro und einem Regelhöchstsatz von 27,27 Euro.

Fachlich umfasst diese Ziffer drei eigenständige, durch ein logisches „oder“ getrennte Untersuchungen. Das bedeutet, dass bereits die Anfertigung einer einzigen Röntgenaufnahme einer der genannten Regionen den Ansatz der Ziffer rechtfertigt. Die Leistung beinhaltet die vollständige Durchführung der radiologischen Aufnahme inklusive der anschließenden Befundung und Dokumentation.

GOÄ 5120 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 5120 vor allem in der Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin Anwendung. Typische Indikationen für das Röntgen der Rippen, des Schulterblatts oder des Brustbeins sind traumatische Ereignisse wie Stürze oder stumpfe Traumata gegen den Brustkorb. Hierbei steht der Ausschluss oder Nachweis von Frakturen und Fissuren im Vordergrund.

Auch entzündliche Prozesse, osteolytische Veränderungen oder tumorverdächtige Läsionen im Bereich des Sternums oder der Scapula rechtfertigen diese Untersuchung. Wichtig für die Abrechnung ist die Beschränkung auf eine einzelne Bildebene. Sobald aus diagnostischen Gründen eine zweite Projektion erforderlich wird, greift eine andere Abrechnungsbestimmung.

Tipp: Sollte sich im Verlauf der Untersuchung herausstellen, dass eine zweite Ebene zwingend erforderlich ist, muss die Abrechnung auf die GOÄ-Ziffer 5121 umgestellt werden. Eine Nebeneinanderberechnung von 5120 und 5121 für dieselbe anatomische Region ist ausgeschlossen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5120

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Rippenfraktur nach Sturz

Ein Patient stellt sich nach einem häuslichen Sturz mit starken, atmungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken Flanke vor. Zur Abklärung einer traumatischen knöchernen Verletzung wird eine Röntgenaufnahme der linken Rippen in einer Ebene angefertigt. Die Aufnahme zeigt eine unverschobene Fraktur der 8. Rippe links.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5120 vollkommen korrekt, da die Rippen einer Thoraxhälfte in einer Ebene dargestellt wurden. Neben der Sachleistung können die klinische Untersuchung und die entsprechende Beratung liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Sternumfraktur nach Verkehrsunfall

Nach einem Auffahrunfall klagt eine Patientin über Schmerzen hinter dem Brustbein, verursacht durch den Sicherheitsgurt. Zum Ausschluss einer Sternumfraktur veranlasst der behandelnde Arzt eine Röntgenaufnahme des Brustbeins in einer Ebene (seitliche Projektion).

Die Indikation ist durch das Trauma klar gegeben. Da das Brustbein in einer Ebene geröntgt wurde, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 5120. Die Dokumentation muss den Unfallhergang und die lokale Druckschmerzhaftigkeit enthalten.

Fallbeispiel 3: Beidseitiges Röntgen der Rippen bei V.a. Rippenserienfraktur

Ein Patient erleidet ein schweres Thoraxtrauma durch einen Sturz aus größerer Höhe. Es besteht der klinische Verdacht auf eine beidseitige Rippenverletzung. Der Arzt fertigt jeweils eine Aufnahme der rechten und der linken Rippen in je einer Ebene an.

Da es sich um zwei getrennte anatomische Regionen (Rippen der rechten und der linken Thoraxhälfte) handelt, darf die GOÄ-Ziffer 5120 zweimal berechnet werden. Auf der Rechnung sollte dies durch den Zusatz „rechts“ und „links“ sowie eine entsprechende Begründung transparent gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5120: Was Prüfer beanstanden

Ein sehr häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ-Ziffer 5120 mit der GOÄ-Ziffer 5035 (Röntgen-Thorax). Die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ schließen diese Kombination explizit aus. Wenn ein Röntgen-Thorax zur Beurteilung der Lunge und des Mediastinums durchgeführt wird, sind die Rippen oft mit abgebildet, weshalb die zusätzliche Berechnung der Rippenziffer als unzulässige Doppelabrechnung gewertet wird.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Verwechslung von Ebenen. Wird eine Aufnahme der Rippen in zwei Ebenen angefertigt, versuchen manche Praxen, die GOÄ 5120 zweifach anzusetzen. Dies ist jedoch fehlerhaft, da für zwei oder mehr Ebenen zwingend die GOÄ-Ziffer 5121 herangezogen werden muss.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination von Thoraxaufnahmen und Rippenaufnahmen äußerst akribisch. Es ist darauf zu achten, dass bei einer echten medizinischen Notwendigkeit beider Leistungen an unterschiedlichen Tagen das jeweilige Datum exakt dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ 5120: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die rechtfertigende Indikation für die Röntgenuntersuchung unmissverständlich dargelegt werden. Dazu gehören die genaue Lokalisation der Beschwerden, das Traumaereignis sowie die klinischen Befunde wie Hämatome oder lokaler Druckschmerz.

Zudem müssen der schriftliche Befundbericht und die Angabe der Projektionsrichtung (z. B. anterior-posterior oder lateral) zwingend archiviert werden. Aus dem Bericht muss klar hervorgehen, welche der drei in der Ziffer genannten Strukturen (Rippen, Schulterblatt oder Brustbein) untersucht wurde.

Dokumentation: Röntgen Rippen linke Thoraxhälfte in 1 Ebene (a.-p.) nach Sturz auf die linke Flanke vor 2 Tagen. Befund: Kein Nachweis einer Kontinuitätsunterbrechung der linksseitigen Rippen 1-12. Kein Pneumothorax abgrenzbar.

GOÄ 5120: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 5120 liegt beim 1,8-fachen Faktor. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche Lagerungsschwierigkeiten des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägter Adipositas, starken Schmerzen oder mangelnder Kooperationsfähigkeit (z. B. bei Demenz oder Verwirrtheit).

Auch ein extrem hoher Zeitaufwand durch notwendige Pausen oder die Durchführung der Aufnahme unter erschwerten Bedingungen (z. B. im Rollstuhl) rechtfertigt eine Faktorsteigerung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5120 zusammen mit klinischen Leistungen wie der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder der Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 kombiniert. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für die Erbringung zu unzeitigen Zeiten (z. B. nachts oder am Wochenende) ist unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen radiologischen Ziffern derselben anatomischen Region am selben Tag, sofern diese nicht logisch voneinander getrennt werden können.

Ziffer 5120 in der neuen GOÄ

Die Röntgenaufnahme von Rippen, Schulterblatt oder Brustbein wird in der neuen GOÄ zur Nummer 13232 — „Röntgenaufnahme des knöchernen Thorax, Hemithorax, Schulterblatt oder Brustbein, ggf. in zwei Ebenen" — zum festen Satz von 32,07 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 27,27 €). Der neue Leistungstitel verwendet den Oberbegriff „knöcherner Thorax" und schließt die zweite Ebene ein: Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Ebenen nur einmal berechnungsfähig. Die frühere Ergänzungsziffer 5121 für die zweite Ebene entfällt damit.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5120

Die GOÄ-Ziffer 5120 wird für die radiologische Untersuchung der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene berechnet. Typische Indikationen sind Verdachtsmomente auf Frakturen, Fissuren oder entzündliche Veränderungen in diesen Skelettbereichen. Sobald eine zweite Ebene hinzukommt, muss stattdessen auf die GOÄ 5121 ausgewichen werden.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5120 neben der GOÄ-Ziffer 5035 für eine Röntgen-Thorax-Aufnahme ist laut den Bestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Wenn beide Untersuchungen medizinisch notwendig sind, muss die vorrangige oder umfassendere Leistung gewählt werden. In der Praxis führt diese Kombination regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Anzahl der aufgenommenen Bildebenen. Während die GOÄ 5120 die Untersuchung in nur einer Ebene vergütet, kommt die GOÄ 5121 zum Einsatz, sobald zwei oder mehr Ebenen angefertigt werden. Die GOÄ 5121 ist dabei unabhängig von der genauen Anzahl der zusätzlichen Ebenen nur einmal berechnungsfähig.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 5120 beträgt aktuell 27,27 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 15,15 Euro, während der Höchstsatz mit dem 2,5-fachen Faktor bei 37,88 Euro liegt. Für eine Überschreitung des Schwellenwerts ist eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung erforderlich.
Ja, wenn die Rippen beider Thoraxhälften jeweils in einer Ebene geröntgt werden, kann die GOÄ 5120 zweimal angesetzt werden. In diesem Fall muss die medizinische Notwendigkeit für beide Seiten klar dokumentiert und auf der Liquidation entsprechend gekennzeichnet werden (z. B. durch den Zusatz „rechts und links“). Häufig empfiehlt sich hierbei auch eine entsprechende Begründung zur Vermeidung von Rückfragen.
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