GOÄ 5135: Röntgen der Brustorgane korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5135
Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 29,38 € 1,8x
Höchstsatz 40,80 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5135 für Röntgenaufnahmen der Brustorgane in einer Ebene wirft oft Fragen zur Abgrenzung auf. Dieser Leitfaden schafft Klarheit.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5135

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Ziffer 5135 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter dem Unterabschnitt für Hals- und Brustorgane.

GOÄ Ziffer 5135: Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene – 280 Punkte

Diese Leistung umfasst die vollständige Röntgenübersichtsaufnahme der Brustorgane in einer einzigen Projektionsebene. Die Abrechnung setzt voraus, dass die gesamte anatomische Region der Brustorgane dargestellt und beurteilt wird. Die Leistung ist explizit auf eine einmalige Berechnung je Sitzung beschränkt, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten Aufnahmen in dieser Ebene.

GOÄ 5135 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Indikation für eine Thoraxaufnahme in nur einer Ebene ergibt sich häufig in der Akutmedizin oder bei bettlägerigen Patienten. Typische klinische Szenarien umfassen den Ausschluss eines Pneumothorax nach Interventionen, die Lagekontrolle von zentralen Venenkathetern (ZVK) oder die Verlaufskontrolle bekannter pulmonaler Prozesse. Die diagnostische Fragestellung bestimmt hierbei maßgeblich das radiologische Vorgehen.

Im klinischen Alltag ist die Abgrenzung zu mehrdimensionalen Aufnahmen essenziell. Sobald eine zweite Ebene, beispielsweise eine Seitaufnahme, zur Diagnosesicherung notwendig wird, verändert sich die gebührenrechtliche Bewertung. Die präzise Indikationsstellung in der Patientenakte sichert die spätere Erstattung ab.

Tipp: Bei der Lagekontrolle von Kathetern oder Sonden reicht in der Regel eine Ebene aus. Hier ist die GOÄ 5135 die medizinisch und wirtschaftlich korrekte Wahl.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5135

Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung der Ziffer im Praxisalltag unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit.

Fallbeispiel 1: Lagekontrolle nach ZVK-Anlage

Nach der Anlage eines zentralen Venenkatheters auf der Intensivstation erfolgt eine mobile Thoraxaufnahme im Bett in einer Ebene (p.a.- oder anteroposteriorer Strahlengang). Ziel ist der Ausschluss eines Pneumothorax und die Überprüfung der Katheterspitzenposition. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5135 zum Regelsatz, da die Lagerung des Patienten routinemäßig erfolgte.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Pneumonie

Ein immungeschwächter Patient stellt sich zur Verlaufskontrolle einer radiologisch bereits gesicherten Pneumonie vor. Zur Beurteilung des Regressverhaltens der Infiltrate ist eine einzelne Übersichtsaufnahme ausreichend. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5135, da auf eine zweite Ebene aus Gründen der Strahlenschonung verzichtet wurde.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Aufnahme bei hochgradig adipösem Patienten

Bei einem Patienten mit starker Adipositas per magna soll eine Übersicht der Brustorgane in einer Ebene angefertigt werden. Aufgrund des Körperumfangs und der erschwerten Positionierung am Wandstativ ist der zeitliche und technische Aufwand erheblich gesteigert. Die Leistung wird unter der GOÄ 5135 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 2,3-fach) liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5135: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der radiologischen Abrechnung ist die fehlerhafte Kombination von Ziffern, die sich gegenseitig ausschließen. Die GOÄ-Ziffer 5135 darf unter keinen Umständen neben der Ziffer 5137 (Brustorgane-Übersicht in mindestens zwei Ebenen) oder der Ziffer 5139 (Teil der Brustorgane) in derselben Sitzung berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die mehrfache Ansetzung der Ziffer 5135 in einer Sitzung. Auch wenn aus technischen Gründen eine Wiederholungsaufnahme notwendig war, erlaubt die GOÄ nur die einmalige Berechnung je Sitzung. Technische Fehler oder ungenügende Bildqualität rechtfertigen keine Mehrfachabrechnung zulasten des Kostenträgers.

Achtung: Wird versehentlich eine Teilaufnahme nach Ziffer 5139 mit einer Übersichtsaufnahme nach Ziffer 5135 kombiniert, führt dies unweigerlich zur Zurückweisung der gesamten radiologischen Rechnungspositionen.

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Dokumentation der GOÄ 5135: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder GOÄ-Abrechnung. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, das Aufklärungsprotokoll sowie der detaillierte radiologische Befundbericht hinterlegt sein. Der Befundbericht muss die Beurteilung aller dargestellten anatomischen Strukturen der Brustorgane (Lunge, Pleura, Mediastinum, Herz und knöcherner Thorax) umfassen.

Zusätzlich sollte die Anzahl der Projektionen und die angewandte Aufnahmetechnik dokumentiert werden. Bei mobilen Aufnahmen auf Station ist der Einsatzort explizit zu vermerken, um eventuelle Zuschläge oder Steigerungen nachvollziehbar zu begründen. Dies schützt die Praxis vor Regressforderungen bei nachträglichen Prüfungen.

Dokumentationsbeispiel:
Röntgen-Thorax in einer Ebene (p.a.) vom [Datum] bei V.a. Stauung. Rechtfertigende Indikation gegeben. Befund: Symmetrische Belüftung, keine frischen Infiltrate, Herzkofkonfiguration altersentsprechend, ZVK-Spitze projiziert sich korrekt auf die Vena cava superior. Keine Komplikationen.

GOÄ 5135: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für die GOÄ-Ziffer 5135 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine individuelle und patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind eine eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Demenz oder Atemnot), erhebliche Adipositas oder eine erschwerte Lagerung bei bettlägerigen Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5135 lässt sich sinnvoll mit klinischen Untersuchungsleistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung), sofern diese Leistungen vor der radiologischen Diagnostik erbracht wurden. Auch Zuschläge für ambulantes Operieren oder Notfallzuschläge können je nach Uhrzeit und Dringlichkeit infrage kommen, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 5135 in der neuen GOÄ

Die Brustorgane-Übersicht in einer Ebene wird zur neuen Nummer 13235 — „Röntgenübersichtsaufnahme der Brustorgane, in einer Ebene" — zum festen Satz von 32,07 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 29,38 €). Zwei neue Anforderungen treten hinzu: Wird dieselbe Ebene in derselben Sitzung erneut aufgenommen, ist eine gesonderte medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben. Außerdem ist Nummer 13235 neben der Mehrfachebenen-Leistung Nummer 13236 nicht berechnungsfähig — die eine Ebene schließt die Abrechnung mehrerer Ebenen in derselben Sitzung aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5135

Die GOÄ-Ziffer 5135 wird für eine Röntgenübersichtsaufnahme der Brustorgane in genau einer Ebene abgerechnet. Dies betrifft typischerweise Thoraxaufnahmen in einer Projektionsrichtung, beispielsweise im Rahmen einer schnellen Notfalldiagnostik. Bei Aufnahmen in mehreren Ebenen muss stattdessen auf andere Ziffern ausgewichen werden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Anzahl der Bildebenen. Während die GOÄ 5135 für eine Übersicht in nur einer Ebene gilt, wird die GOÄ 5137 bei Aufnahmen in mindestens zwei Ebenen herangezogen. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5135 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Selbst wenn aus medizinischen Gründen mehrere Aufnahmen in einer Ebene angefertigt werden, bleibt die Abrechnung auf eine einmalige Anwendung beschränkt.
Für die Untersuchung von Teilen der Brustorgane ist die GOÄ-Ziffer 5139 anzuwenden. Die GOÄ 5135 ist hingegen ausschließlich für die vollständige Übersichtsaufnahme der Brustorgane vorgesehen. Eine Kombination dieser beiden Ziffern in derselben Sitzung ist nicht zulässig.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8-fach hinaus erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, starke Adipositas oder erschwerte Lagerungsbedingungen bei bettlägerigen Patienten.
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