Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5130 für Halsorgane oder Mundboden birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Doppelabrechnungen rechtfertigen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5130
GOÄ Ziffer 5130: Halsorgane oder Mundboden – gegebenenfalls in mehreren Ebenen – (Punktzahl: 280)
Die Gebührenordnungsziffer 5130 beschreibt die radiologische Darstellung von Halsorganen oder des Mundbodens. Diese Leistung ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter der Strahlendiagnostik verortet. Sie deckt die native oder kontrastmittelgestützte statische Diagnostik dieser anatomischen Regionen ab.
Der Leistungstext enthält das Bindeglied „oder“, was eine klare Trennung der beiden Untersuchungsgebiete vorgibt. Die Formulierung „gegebenenfalls in mehreren Ebenen“ verdeutlicht zudem, dass die Anzahl der angefertigten Röntgenaufnahmen keinen Einfluss auf die Häufigkeit der Abrechnung pro Sitzung hat. Bereits eine einzelne Aufnahmeebene rechtfertigt den vollen Ansatz dieser Ziffer.
GOÄ 5130 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Anwendung der GOÄ 5130 ist in der radiologischen, HNO-ärztlichen und mund-kiefer-gesichtschirurgischen Praxis weit verbreitet. Typische klinische Indikationen umfassen den Verdacht auf Fremdkörper in den Atem- oder Speisewegen sowie die Abklärung von Schwellungen im Bereich des Mundbodens. Auch entzündliche Prozesse oder der Verdacht auf Speichelsteine (Sialolithiasis) rechtfertigen diese Untersuchung.
Ein wesentlicher Aspekt in der Praxis ist die anatomische Abgrenzung. Werden sowohl die Halsorgane als auch der Mundboden in einer Sitzung untersucht, liegt eine Kombination zweier selbstständiger Leistungen vor. In diesem Fall kann die Ziffer 5130 zweimal auf der Rechnung ausgewiesen werden, sofern die medizinische Notwendigkeit für beide Regionen gegeben ist.
Tipp: Bei der doppelten Abrechnung der GOÄ 5130 am selben Tag sollte auf der Rechnung explizit vermerkt werden, dass es sich um getrennte Untersuchungen (Halsorgane und Mundboden) handelt, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5130
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Fremdkörper im Larynx
Ein Patient stellt sich mit akutem Fremdkörpergefühl im Hals nach dem Verzehr von Fisch vor. Es wird eine Röntgenaufnahme der Halsorgane in einer Ebene angefertigt, um eine Fischgräte auszuschließen. Der Fremdkörper kann im Bereich des Kehlkopfes lokalisiert werden.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5130 zum Regelsatz (1,8-fach = 29,38 €). Obwohl nur eine Ebene aufgenommen wurde, ist die Ziffer voll berechnungsfähig.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Speichelstein im Mundboden
Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf einen Speichelstein der Glandula submandibularis. Zur exakten Lokalisation fertigt die Praxis Röntgenaufnahmen des Mundbodens in zwei verschiedenen Ebenen an.
Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5130 einmalig. Da die Ziffer den Zusatz „gegebenenfalls in mehreren Ebenen“ enthält, dürfen die beiden Ebenen nicht als separate Leistungen berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Untersuchung bei Tumorverdacht
Zur Abklärung eines unklaren Prozesses im Hals- und Mundbereich werden in einer Sitzung sowohl die Halsorgane als auch der Mundboden radiologisch dargestellt. Beide Regionen erfordern eine differenzierte Beurteilung.
In diesem Szenario ist die zweimalige Berechnung der GOÄ 5130 zulässig. Auf der Liquidation muss die Trennung der Zielorgane („Halsorgane“ und „Mundboden“) dokumentiert werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5130: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5130 ist die unzulässige Mehrfachberechnung bei der Anfertigung mehrerer Aufnahmeebenen derselben Region. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn für zwei Ebenen der Halsorgane die Ziffer zweimal angesetzt wird. Die Formulierung im Leistungstext schließt dies missverständnisfrei aus.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zum Ösophagus-Breischluck. Wird eine Kontrastmitteluntersuchung der Speiseröhre durchgeführt, darf nicht die GOÄ 5130 gewählt werden. Hierfür ist die spezifische GOÄ-Ziffer 5137 heranzuziehen. Auch dynamische Untersuchungen des Schluckaktes mittels Kinematographie fallen nicht unter die GOÄ 5130, sondern müssen mit den Ziffern 5168 oder 5169 abgerechnet werden.
Achtung: Die fehlerhafte Deklaration einer dynamischen Schluckstudie als einfache Halsorgan-Aufnahme führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Honorarrückforderungen.
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Dokumentation der GOÄ 5130: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, welche anatomische Region untersucht wurde. Besonders bei der doppelten Abrechnung der GOÄ 5130 müssen die getrennten Indikationen und Befunde für Halsorgane und Mundboden detailliert beschrieben werden.
Zusätzlich sollten die Anzahl der Ebenen und die technische Durchführung (z. B. Belichtungsdaten, Strahlendosis) dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Erfüllung der Richtlinien zum Strahlenschutz, sondern stützt auch die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel:
Röntgen Halsorgane in 2 Ebenen bei V. a. Larynxstenose. Befund: Keine Einengung der Trachea, regelrechte Darstellung der knorpeligen Strukturen. Strahlendosis dokumentiert. Indikation für Mundbodenuntersuchung separat gestellt wegen Schwellung submandibulär; Röntgen Mundboden in 1 Ebene: Kein Nachweis von schattengebenden Konkrementen.
GOÄ 5130: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für radiologische Leistungen im Abschnitt O liegt bei der GOÄ 5130 beim 1,8-fachen Satz (29,38 €). Eine Schwellenwertüberschreitung bis zum Höchstsatz von 2,5 (40,80 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind ein stark eingeschränkter Allgemeinzustand des Patienten, ausgeprägte Schluckbeschwerden mit Aspirationsgefahr oder erhebliche anatomische Deformitäten, die die Lagerung erschweren.
Auch die schwierige Kooperation bei Kleinkindern oder dementen Patienten kann als Begründung für den erhöhten Zeitaufwand herangezogen werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 5130 im Rahmen einer Akutdiagnostik erbracht. Sinnvolle Kombinationen ergeben sich mit den Beratungsgebühren (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) und der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5. Falls eine Kontrastmitteleinbringung erforderlich ist, können entsprechende Ziffern für die Einbringung hinzutreten.
Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die denselben Leistungsinhalt überschneiden. So darf neben der GOÄ 5130 für dieselbe Region keine allgemeine Skelettaufnahme (z. B. HWS) berechnet werden, wenn diese nur der Darstellung der Weichteile dient. Eine strikte Indikationstrennung ist hierbei zwingend einzuhalten.
Ziffer 5130 in der neuen GOÄ
Die Röntgenaufnahme von Halsorganen oder Mundboden findet sich in der neuen GOÄ unter Nummer 13234 — „Röntgenaufnahme von Halsorganen oder Mundboden, ggf. in mehreren Ebenen" — zum festen Satz von 33,03 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 29,38 €). Mehrere Ebenen ändern die Einmaligkeit nicht; die Abrechnungsbestimmung hält das ausdrücklich fest.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5130
Was hat nicht gestimmt?