GOÄ 5375: CT der gesamten Aorta korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5375
Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 209,83 € 1,8x
Höchstsatz 291,44 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Ganzkörper-Aorten-CT nach GOÄ 5375 wirft oft Fragen zu Ausschlüssen und Kombinationen auf. Dieser Leitfaden schafft Klarheit für die Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5375

Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge - Punktzahl: 2000

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 5375 definiert eine hochspezialisierte radiologische Untersuchung. Sie umfasst die vollständige computertomographische Darstellung der gesamten Hauptschlagader. Dies bedeutet, dass sowohl der thorakale Verlauf im Brustbereich als auch der abdominale Verlauf im Bauchraum lückenlos abgebildet werden müssen.

Die Leistung beinhaltet die technische Durchführung der Untersuchung, die Auswertung der Bilddaten sowie die schriftliche Befundung. Da es sich um eine komplexe Untersuchung handelt, sind die Anforderungen an die Bildqualität und die lückenlose Dokumentation besonders hoch. Vorbereitende Maßnahmen und die Standard-Bildrekonstruktionen sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 5375 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer CT der gesamten Aorta ist in der Regel bei schwerwiegenden vaskulären Erkrankungen gegeben. Ein klassisches Einsatzgebiet ist der Verdacht auf ein Aortenaneurysma oder dessen Verlaufskontrolle. Auch bei akut lebensbedrohlichen Zuständen wie einer Aortendissektion ist die schnelle und vollständige Darstellung der Aorta mittels CT der diagnostische Goldstandard.

Darüber hinaus kommt die Ziffer 5375 im Rahmen der präoperativen Planung vor endovaskulären Eingriffen zum Einsatz. Beispielsweise erfordert die Planung einer endovaskulären Aortenprothese (EVAR oder TEVAR) exakte anatomische Maße der gesamten Strombahn. Eine isolierte Betrachtung einzelner Abschnitte reicht in diesen Fällen medizinisch nicht aus.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die Indikation zur Ganzkörperdarstellung der Aorta bereits aus der Überweisung oder der eigenen Indikationsstellung in der Akte zweifelsfrei hervorgeht, um Erstattungskonflikte zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5375

Fallbeispiel 1: Ausschluss einer akuten Aortendissektion

Ein Patient stellt sich mit akutem, reißendem Thoraxschmerz vor, der in den Rücken ausstrahlt. Aufgrund des klinischen Verdachts auf eine akute Aortendissektion erfolgt die sofortige CT-Angiographie der gesamten Aorta. Die Untersuchung zeigt eine Stanford-B-Dissektion, die sich bis in die Iliakalgefäße erstreckt. Abgerechnet wird die GOÄ 5375 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie die Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 346.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekanntem thorakoabdominalem Aneurysma

Bei einer beschwerdefreien Patientin steht die jährliche Kontrolluntersuchung eines bekannten thorakoabdominalen Aortenaneurysmas an. Die CT-Untersuchung dient der exakten Größenbestimmung zur Risikoabschätzung einer Ruptur. Da die gesamte Aorta beurteilt werden muss, ist die Abrechnung der GOÄ 5375 medizinisch begründet und korrekt. Aufgrund der erschwerten Lagerung bei ausgeprägter Skoliose wird ein Steigerungsfaktor von 2,5 gewählt.

Fallbeispiel 3: Präoperative Planung einer TAVI und EVAR

Zur Vorbereitung eines kombinierten interventionellen Eingriffs (Aortenklappenersatz und endovaskuläre Aortenprothese) wird eine hochauflösende CT-Angiographie benötigt. Die Darstellung muss die Aorta von der Wurzel bis zur Bifurkation umfassen. Neben der GOÄ 5375 für die Aortendarstellung wird die GOÄ 5376 für die aufwendige 3D-Rekonstruktion der Zugangswege abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5375: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit den Ziffern für Teilbereiche. Die GOÄ-Ziffern 5371 (CT des Thorax) und 5372 (CT des Abdomens) dürfen nicht neben der 5375 berechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Erstattung konsequent.

Ebenso unzulässig ist es, bei einer Untersuchung der gesamten Aorta statt der Ziffer 5375 die Summe aus 5371 und 5372 anzusetzen, um ein höheres Honorar zu erzielen. Die Bestimmungen der GOÄ schreiben hier zwingend die Nutzung der spezifischeren Ziffer 5375 vor. Auch die Ziffer 5378 für ergänzende Serien ist neben der 5375 explizit ausgeschlossen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5375 mit den Ziffern 5371, 5372 oder 5378 führt unweigerlich zur Beanstandung durch die Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

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Dokumentation der GOÄ 5375: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht muss zweifelsfrei dokumentiert sein, dass die Aorta in ihrer gesamten Länge beurteilt wurde. Dies bedeutet, dass sowohl der thorakale als auch der abdominale Abschnitt explizit im Befundtext erwähnt und beschrieben werden müssen.

Fehlen Angaben zu einem der beiden Abschnitte, kann die private Krankenversicherung die Leistung auf eine einfache Teiluntersuchung herabstufen. Auch die Indikation für die Ganzkörperdarstellung sollte im Befund oder der Zuweisung klar formuliert sein. Die Archivierung der Bilddaten muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Dokumentation: "Computertomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge vom Abgang an der Aortenklappe bis zur Bifurkation. Thorakaler Abschnitt ohne Nachweis einer Wanddissektion. Abdominaler Abschnitt mit stabilem infrarenalem Aneurysma von maximal 4,2 cm Durchmesser."

GOÄ 5375: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 5375 unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten oder extreme Adipositas, die besondere Rekonstruktionsalgorithmen erfordert. Auch komplexe anatomische Verhältnisse wie stark elongierte oder kalzifizierte Gefäße rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 5375 in Kombination mit Kontrastmittelziffern erbracht. Hierzu zählen die Ziffern 344 bis 347 für die Einbringung des Kontrastmittels. Zusätzlich ist die Ziffer 5376 für ergänzende computergesteuerte Rekonstruktionen (z. B. MPR, MIP oder 3D-Darstellungen) berechnungsfähig, sofern diese medizinisch indiziert und separat dokumentiert sind.

Ziffer 5375 in der neuen GOÄ

Die CT der Aorta in ihrer gesamten Länge findet in der neuen GOÄ ihren direkten Nachfolger als Nummer 13335 „Computertomographische Angiographie der Aorta in ihrer gesamten Länge" zum Festpreis von 237,67 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 209,83 €, der Festpreis liegt damit leicht darüber.

Die neue Legende bezeichnet die Leistung ausdrücklich als CTA — der angiographische Charakter ist damit Bestandteil der Leistungsdefinition und sollte in der Dokumentation entsprechend abgebildet sein.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5375

Die GOÄ-Ziffer 5375 ist berechnungsfähig, wenn eine computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge durchgeführt wird. Dies umfasst zwingend sowohl den thorakalen als auch den abdominalen Abschnitt der Hauptschlagader. Eine isolierte Darstellung nur eines Teilbereichs rechtfertigt diese Ziffer nicht.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5375 mit den Ziffern 5371 und 5372 ist explizit ausgeschlossen. Auch der Versuch, die Untersuchung der gesamten Aorta stattdessen über die Kombination aus Thorax-CT (5371) und Abdomen-CT (5372) abzurechnen, ist unzulässig. Für die gesamte Aorta muss zwingend die spezifischere Ziffer 5375 gewählt werden.
Neben der GOÄ 5375 können die Ziffern für die Einbringung von Kontrastmitteln nach den Nummern 344 bis 347 berechnet werden. Das verwendete Kontrastmittel selbst ist zusätzlich als Sachkostenersatz gemäß § 10 GOÄ erstattungsfähig. Die Ziffer 5376 für ergänzende computergesteuerte Rekonstruktionen ist ebenfalls daneben berechnungsfähig.
Ein erhöhter Steigerungssatz über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Adipositas, starke Bewegungsartefakte bei unruhigen Patienten oder komplexe anatomische Verhältnisse wie ausgedehnte Aneurysmen. Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert sein.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5378 für ergänzende Serien ist neben der GOÄ 5375 nicht berechnungsfähig. Der Ausschluss ist in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Stattdessen kann bei medizinischer Notwendigkeit einer zusätzlichen Serie die Ziffer 5376 für computergesteuerte Rekonstruktionen herangezogen werden.
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