Die Abrechnung der Computertomographie im Hals- und Thoraxbereich nach GOÄ 5371 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5371
Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 5371 beschreibt die Durchführung einer computertomographischen Untersuchung (CT) im Bereich des Halses, des Thorax oder beider Regionen zusammen. Diese radiologische Methode liefert hochauflösende Querschnittsbilder, die eine präzise Beurteilung von Weichteilen, Knochenstrukturen und Organen ermöglichen.
Im Leistungsumfang sind alle grundlegenden Schritte der Untersuchung enthalten. Dazu gehören die Positionierung des Patienten, die Erstellung des Topogramms, die eigentliche Schnittbildakquisition sowie die anschließende Bildrekonstruktion und -archivierung. Auch die Befundung und die schriftliche Dokumentation sind mit dieser Gebühr abgegolten.
GOÄ 5371 in der Praxis: Indikationen und korrekte Abgrenzung
Die Indikationen für ein CT des Halses und des Thorax sind vielfältig und betreffen verschiedene medizinische Fachgebiete. Typische Einsatzbereiche im Halsbereich umfassen die Abklärung von Raumforderungen, Lymphknotenvergrößerungen oder entzündlichen Prozessen wie Abszessen. Im Thoraxbereich steht die Diagnostik von Lungenerkrankungen, pulmonalen Rundherden oder mediastinalen Prozessen im Vordergrund.
Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung bei Gefäßuntersuchungen. Wenn ausschließlich die thorakale Aorta untersucht wird, schreibt die GOÄ explizit vor, dass hierfür die Nummer 5371 und nicht die Nummer 5375 heranzuziehen ist. Dies sorgt in der Abrechnungspraxis häufig für Verwirrung, ist jedoch eine klare Vorgabe der Gebührenordnung.
Tipp: Bei der Untersuchung von Gefäßabschnitten, die über den Thorax hinausgehen, müssen die Kombinationsregeln und eventuelle Höchstwerte genau geprüft werden, um Honorarverluste oder Beanstandungen zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5371
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Lungenembolie
Ein Patient stellt sich mit akuter Atemnot und thorakalem Schmerz in der Praxis vor. Zum Ausschluss einer Lungenembolie wird ein kontrastmittelgestütztes CT des Thorax durchgeführt. Die Einbringung des Kontrastmittels erfolgt über eine automatische Hochdruckspritze.
In diesem Fall wird die GOÄ 5371 für die computertomographische Untersuchung des Thorax berechnet. Zusätzlich kann die Kontrastmitteleinbringung nach Nummer 346 sowie der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse nach Nummer 5376 angesetzt werden. Die Dokumentation muss den dringenden Verdacht und den Kontrastmitteleinsatz detailliert beschreiben.
Fallbeispiel 2: Staging bei bekanntem Bronchialkarzinom
Bei einer Patientin mit einem bekannten Bronchialkarzinom ist ein Kontroll-CT des Halses und des Thorax zur Metastasensuche erforderlich. Beide Regionen werden in einer Sitzung untersucht.
Obwohl zwei anatomische Regionen untersucht wurden, darf die GOÄ 5371 gemäß den Abrechnungsbestimmungen je Sitzung nur einmal berechnet werden. Eine Erhöhung des Faktors kann jedoch erwogen werden, wenn der zeitliche Aufwand durch die Ausdehnung der Untersuchung überdurchschnittlich hoch war.
Fallbeispiel 3: Isolierte Darstellung der thorakalen Aorta
Zur Verlaufskontrolle eines bekannten Aneurysmas der thorakalen Aorta wird eine computertomographische Angiographie durchgeführt. Die Untersuchung beschränkt sich rein auf den Thoraxraum.
Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ 5371. Obwohl es sich um eine Gefäßdarstellung handelt, greift hier die Sonderregelung, die den Ausschluss der Nummer 5375 bei rein thorakaler Aortendarstellung vorschreibt. Der zusätzliche Aufwand für die dreidimensionale Rekonstruktion kann über die Nummer 347 abgerechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5371: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die sich gegenseitig ausschließen. So ist die GOÄ 5371 nicht neben der Nummer 5375 berechnungsfähig, es sei denn, es liegt eine medizinisch begründete Ausnahme vor, die dann die Höchstwertregelung nach Nummer 5369 aktiviert.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem sehr genau, ob die Ziffer mehrfach pro Sitzung abgerechnet wurde. Da die Leistungsbeschreibung die Formulierung Hals- und/oder Thoraxbereich enthält, ist die getrennte Abrechnung von Hals-CT und Thorax-CT in einer Sitzung als zwei separate Leistungen nach GOÄ 5371 absolut unzulässig.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5370 bis 5374 führt unweigerlich zur Anwendung des Höchstwerts nach Nummer 5369. Wird dieser Höchstwert in der Rechnung nicht berücksichtigt oder fehlt die gesonderte Begründung für das Nebeneinander, droht eine vollständige Kürzung des Betrags durch die Erstattungsstellen.
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Dokumentation der GOÄ 5371: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die Ziffer 5371 müssen in der Patientenakte neben der rechtfertigenden Indikation auch das genaue Untersuchungsprotokoll, die Anzahl der Schichten und die verwendeten Rekonstruktionsalgorithmen festgehalten werden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Besonderheiten, die eine spätere Faktorsteigerung rechtfertigen. Wenn beispielsweise Artefakte durch metallische Implantate im Halsbereich die Auswertung erschwert haben, muss dies explizit im Befundbericht erwähnt werden.
Dokumentation: CT des Thorax vom [Datum] bei V.a. Lungenembolie. Durchführung nativ und nach i.v.-Applikation von [Menge] ml Kontrastmittel über automatischen Injektor. Erschwerte Befundung durch ausgeprägte Atemartefakte bei dyspnoischem Patienten. Rekonstruktion in 1-mm-Schichten.
GOÄ 5371: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ 5371 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung sind eine extreme Adipositas des Patienten, mangelnde Kooperationsfähigkeit oder ein extrem hoher Zeitaufwand durch komplexe anatomische Verhältnisse.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 5371 mit Zuschlägen für die Kontrastmitteleinbringung kombiniert. Hierzu zählen die Nummern 344 bis 347. Besonders die Nummer 346 für die Kontrastmitteleinbringung mittels Spritzenpumpe und die Nummer 347 für die computergesteuerte Rekonstruktion sind regelmäßige Begleiter in der radiologischen Praxis. Ebenfalls zulässig und häufig ist der Zuschlag nach Nummer 5376 für die computergesteuerte Analyse.
Ziffer 5371 in der neuen GOÄ
Die CT im Hals- und/oder Thoraxbereich (bisher 2,3-facher Satz 241,31 €) wird in der neuen GOÄ organspezifisch aufgeteilt. Was jeweils gilt:
Organspezifische Ausprägungen (Vorrang vor allgemeiner Thorax-CT)
- 13348 „Computergesteuerte Tomographie des Herzens und/oder der herznahen großen Gefäße, ggf. einschließlich der herzversorgenden Gefäße, Funktionsanalyse und Koronarkalkbestimmung" (376,48 €) — bei Herz-CT; untersuchte Gefäße auf der Rechnung angeben
- 13344 „Computergesteuerte Tomographie der Bronchien" (170,87 €) — bei gezielter Bronchien-CT
Regionale Aufteilung Hals und/oder Thorax
- 13323 „Computergesteuerte Tomographie im Halsbereich" (224,27 €) — bei ausschließlicher Halsuntersuchung
- 13324 „Computergesteuerte Tomographie im Thoraxbereich, ggf. einschließlich Koronarkalkbestimmung" (233,41 €) — bei ausschließlicher Thoraxuntersuchung
- Bei kombinierter Hals- und Thoraxuntersuchung: 13323 + 13324 nebeneinander (224,27 € + 233,41 €)
Ganzkörper-CT
- 13321 „Computergesteuerte Ganzkörper-Tomographie, mindestens mit Darstellung von Hals, Thorax und Abdomen" (370,00 €) — wenn der Untersuchungsbereich mindestens Hals, Thorax und Abdomen umfasst; medizinische Begründung in der Rechnung erforderlich; schließt 13322–13326 aus
Für 13323 und 13324 gilt: maximal drei dieser Leistungen (13322–13326) pro Kalendertag berechnungsfähig; neben 13321 nicht ansetzbar.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5371
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