GOÄ 5372: CT Abdomen richtig abrechnen – Honorar sichern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5372
Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
Punktzahl 2600  
Einfachsatz 151,55 € 1,0x
Regelhöchstsatz 272,78 € 1,8x
Höchstsatz 378,87 € 2,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5372 (CT Abdomen): Erfahren Sie alles über Indikationen, Höchstwertregelungen, Steigerungsfaktoren und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5372

GOÄ 5372: Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich - 2600 Punkte

Die Gebührenordnungsnummer 5372 beschreibt die computergesteuerte Tomographie (CT) des Abdomens. Diese radiologische Leistung umfasst die vollständige Akquisition, Rekonstruktion und Auswertung von Schnittbildern der Bauchorgane. Eingeschlossen sind dabei die Darstellung parenchymatöser Organe wie Leber, Milz, Pankreas und Nieren sowie der abdominellen Gefäße und Darmstrukturen.

Die Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Bei der Nebeneinanderberechnung von mehreren CT-Leistungen (Nummern 5370 bis 5374) greift die Höchstwertregelung nach Nummer 5369, was bei der Rechnungsstellung zwingend berücksichtigt werden muss.

GOÄ 5372 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die CT des Abdomens gehört zu den Standardverfahren in der radiologischen Diagnostik bei akuten und chronischen abdominellen Erkrankungen. Typische Indikationen für den Einsatz der GOÄ 5372 sind der Verdacht auf ein akutes Abdomen, entzündliche Prozesse wie Divertikulitis oder Appendizitis sowie das Staging bei onkologischen Erkrankungen. Auch die Abklärung von Traumata oder unklaren Raumforderungen im Bauchraum rechtfertigt den Einsatz dieser Ziffer.

Ein wichtiger klinischer Aspekt ist die Abgrenzung zur Angiographie. Wird ausschließlich die Aorta im Abdominalbereich untersucht, schreibt die GOÄ explizit vor, die Nummer 5372 anstelle der angiographischen Spezialziffer 5375 zu berechnen. Dies dient der Vermeidung von Überbepreisungen bei rein lokalisierten Gefäßdarstellungen.

Tipp: Kontrastmittelgaben zur Optimierung der Bildqualität werden gesondert über die entsprechenden Zuschläge abgerechnet, während die reine Applikation bereits in der Grundleistung enthalten ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5372

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Divertikulitis

Ein Patient stellt sich mit akuten linksseitigen Unterbauchschmerzen und Fieber vor. Zur Abklärung wird eine kontrastmittelgestützte CT des Abdomens durchgeführt. Die Diagnose einer gedeckt perforierten Divertikulitis wird gesichert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5372 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie der Sachkostenersatz für das verwendete Kontrastmittel.

Fallbeispiel 2: Onkologisches Staging bei Kolonkarzinom

Bei einer Patientin mit histologisch gesichertem Kolonkarzinom erfolgt ein präoperatives Staging mittels Thorax- und Abdomen-CT. Da hierbei die Ziffern 5371 (Thorax) und 5372 (Abdomen) nebeneinander anfallen, muss die Höchstwertregelung nach Nummer 5369 beachtet werden. Die Nebeneinanderberechnung wird in der Rechnung explizit mit der medizinischen Notwendigkeit des dualen Stagings begründet.

Fallbeispiel 3: Isolierte Darstellung eines abdominellen Aortenaneurysmas

Zur Verlaufskontrolle eines bekannten abdominellen Aortenaneurysmas wird eine gezielte CT-Untersuchung der Bauchschlagader durchgeführt. Da die Untersuchung ausschließlich die Aorta im Abdominalbereich betrifft, erfolgt die Abrechnung über die Ziffer 5372. Die Verwendung der Ziffer 5375 (CT-Angiographie) ist in diesem spezifischen Fall vertraglich ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5372: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Ignorieren der strikten Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 5372 darf am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 5369, 5375 oder 5378 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit MRT-Leistungen des Abdomens (wie GOÄ 5810 oder 5831) am selben Tag führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzureichende Begründung bei der Nebeneinanderberechnung der Nummern 5370 bis 5372. Werden beispielsweise Thorax- und Abdomen-CT in einer Sitzung durchgeführt, verlangen Prüfstellen eine gesonderte Begründung für jede einzelne Ziffer auf der Rechnung. Fehlt diese Begründung, wird die Erstattung der nachfolgenden Ziffern häufig verweigert.

Achtung: Die bloße Angabe von "diagnostischer Notwendigkeit" reicht als Begründung für eine Nebeneinanderberechnung meist nicht aus. Es müssen konkrete klinische Fragestellungen für jede untersuchte Region dokumentiert werden.

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Dokumentation der GOÄ 5372: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der radiologische Befundbericht muss die medizinische Indikation, den genauen Untersuchungsablauf sowie die detaillierte Beurteilung aller abdominellen Organe enthalten. Auch die Dokumentation der rechtfertigenden Indikation nach der Strahlenschutzverordnung ist obligat.

Zusätzlich müssen Angaben zur Gabe von Kontrastmitteln (Menge, Art, Verträglichkeit) und die angewendeten Rekonstruktionsparameter in der Patientenakte hinterlegt werden. Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist die spezifische Begründung direkt an den Befund zu koppeln.

Dokumentationsbeispiel:
CT des Abdomens nach GOÄ 5372 bei V. a. mechanischen Ileus. Indikation: Akutes Abdomen, Abwehrspannung. Durchführung nativ und nach i.v. Kontrastmittelgabe (100 ml Xenetix). Befund: Nachweis einer mechanischen Obstruktion im distalen Ileum bei Bridenileus. Keine freie Luft, keine freie Flüssigkeit.

GOÄ 5372: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5372 liegt beim 2,3-fachen Satz (348,56 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (530,43 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Adipositas des Patienten, mangelnde Kooperationsfähigkeit (z. B. bei ausgeprägtem Tremor oder Demenz) oder ein erheblicher Mehraufwand durch komplexe anatomische Verhältnisse nach multiplen Voroperationen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5372 zusammen mit den Zuschlägen für computergesteuerte Analysen (Ziffer 5376) oder den Zuschlägen für die computergestützte Rekonstruktion abgerechnet. Auch die Kombination mit Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie den Ziffern für die Befundbesprechung (z. B. Ziffer 347) ist im klinischen Alltag üblich und zulässig, sofern die Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden.

Ziffer 5372 in der neuen GOÄ

Die abdominale CT (bisher 2,3-facher Satz 272,79 €) wird in der neuen GOÄ nach Zielorgan und Fragestellung differenziert. Das Becken ist künftig in die abdominale Ziffer einbezogen:

  • 13325 „Computergesteuerte Tomographie im Abdominal- und/oder Beckenbereich" (270,41 €) — bei allgemeiner Abdomen- oder Beckenuntersuchung ohne spezifischen Fokus auf Harntrakt, Gangsystem oder Dünndarm; neben 13321 nicht berechnungsfähig, max. drei Leistungen 13322–13326 pro Kalendertag
  • 13345 „Computergesteuerte Tomographie der Nieren, Harnleiter und Harnblase" (213,37 €) — bei gezielter Harntrakt-CT
  • 13346 „Computergesteuerte Tomographie von Gangsystemen, Fistel(n) und/oder Höhlen" (183,15 €) — bei CT zur Darstellung von Gangsystemen, Fisteln oder Höhlen

Die CT-Enterographie des Dünndarms, die früher analog über Nummer 5372 plus ergänzende Serie (5376) abgerechnet wurde, hat in der neuen GOÄ keinen direkten Nachfolger.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5372

Die GOÄ-Ziffer 5372 wird für computergesteuerte Tomographien im Abdominalbereich berechnet. Typische Indikationen sind unklare Bauchschmerzen, Tumorstaging oder Traumata. Die Leistung umfasst die vollständige Bildgewinnung und Befundung.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5372 mit MRT-Leistungen des Abdomens wie den Ziffern 5810 oder 5831 am selben Tag ist ausgeschlossen. Sollten beide Untersuchungen medizinisch notwendig sein, müssen sie an unterschiedlichen Tagen stattfinden. Andernfalls verweigern die Kassen die Erstattung.
Ja, bei der gemeinsamen Abrechnung der Ziffern 5370 bis 5374 greift die Höchstwertregelung nach Nummer 5369. Der Gesamtwert darf diesen Höchstwert nicht überschreiten. Zudem muss die Nebeneinanderberechnung in der Rechnung gesondert begründet werden.
Bei einer ausschließlichen Untersuchung der Aorta im Abdominalbereich muss die GOÄ 5372 anstelle der GOÄ 5375 berechnet werden. Dies ist eine explizite Vorgabe der Gebührenordnung zur Vermeidung von Überbepreisungen. Die Angiographie-Ziffer 5375 ist in diesem Fall gesperrt.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand durch extreme Adipositas, starke Artefakte durch Implantate oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten. Die Begründung muss für den Laien verständlich und nachvollziehbar sein.
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