Die Abrechnung des Skelett-CTs nach GOÄ 5373 wirft oft Fragen zu Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen die korrekte Anwendung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5373
Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)
Die GOÄ-Ziffer 5373 beschreibt die computertomographische Untersuchung von Teilen des Skelettsystems. Hierzu zählen insbesondere die Wirbelsäule, die Extremitäten sowie einzelne Gelenke oder Gelenkpaare. Diese Leistung umfasst die gesamte technische Durchführung der Untersuchung inklusive der Bildakquisition und der anschließenden Befundung durch den Arzt.
Die Ziffer ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte verortet und stellt eine der zentralen Säulen der radiologischen Skelettdiagnostik dar. Wichtig ist, dass die Leistung je Sitzung nur einmal berechnet werden darf. Eine mehrfache Berechnung für verschiedene Abschnitte des Skeletts in einer einzigen Sitzung ist somit ausgeschlossen.
GOÄ 5373 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die Indikation für ein Skelett-CT nach GOÄ 5373 ist weitreichend und umfasst sowohl akute als auch chronische Fragestellungen. Häufige Einsatzgebiete sind die Abklärung von komplexen Frakturen, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule oder der Verdacht auf Bandscheibenvorfälle. Auch bei der präoperativen Planung von Gelenkersatz oder der Beurteilung von Knochentumoren kommt diese Methode regelmäßig zum Einsatz.
In der täglichen Praxis muss genau abgegrenzt werden, welche anatomischen Strukturen untersucht werden. Die Formulierung "Gelenke bzw. Gelenkpaare" verdeutlicht, dass die Untersuchung von beispielsweise beiden Handgelenken in einer Sitzung ebenfalls nur einmal unter dieser Ziffer abgerechnet werden kann. Eine beidseitige Abrechnung als separate Einzelleistungen ist nicht statthaft.
Tipp: Achten Sie bei der Untersuchung von Gelenkpaaren darauf, dass die Indikation für beide Seiten klar aus der Überweisung oder der eigenen Dokumentation hervorgeht, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5373
Fallbeispiel 1: CT der Lendenwirbelsäule bei V.a. Bandscheibenvorfall
Ein Patient stellt sich mit akuter Lumboischialgie und neurologischen Ausfallerscheinungen vor. Zur genauen Beurteilung der neuralen Strukturen und der Bandscheiben wird ein CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5373 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: CT des Kniegelenks nach komplexem Trauma
Nach einem Sportunfall besteht der Verdacht auf eine komplexe Tibiakopffraktur. Zur präoperativen Planung wird ein hochauflösendes CT des betroffenen Kniegelenks angefertigt. Da die Beurteilung der Trümmerfraktur besonders zeitaufwendig ist, wird die GOÄ 5373 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,0 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: CT beider Handgelenke bei rheumatoider Arthritis
Zur Verlaufskontrolle von Knochenerosionen bei bekannter rheumatoider Arthritis wird ein CT beider Handgelenke durchgeführt. Da es sich um ein Gelenkpaar handelt, wird die GOÄ 5373 auch hier nur einmalig berechnet. Ein doppelter Ansatz der Ziffer ist unzulässig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5373: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. So darf die GOÄ 5373 keinesfalls neben der Nummer 5378 für die dreidimensionale Rekonstruktion abgerechnet werden. Diese Leistung ist in der Hauptleistung bereits enthalten oder muss über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Ebenso führt die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 5373 mit der Nummer 5369 (Höchstwert für CT-Leistungen) regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Wenn mehrere CT-Leistungen nebeneinander erbracht werden, muss die Höchstwertregelung zwingend beachtet und in der Rechnung gesondert begründet werden.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Liquidation immer gesondert zu begründen, andernfalls droht eine sofortige Kürzung durch die Erstattungsstellen.
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Dokumentation der GOÄ 5373: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die untersuchte Skelettregion sowie die technischen Parameter der Untersuchung detailliert festgehalten werden. Auch die schriftliche Befundung und die Archivierung der Bilddaten sind zwingende Voraussetzungen.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernisgründen, falls ein höherer Steigerungsfaktor als der Regelsatz von 2,3 gewählt wird. Ohne eine patientenbezogene Begründung in der Akte kann eine Steigerung im Nachhinein kaum erfolgreich verteidigt werden.
Dokumentation: CT der Lendenwirbelsäule (L3-S1) bei V.a. Sequestrierung. Schichtdicke 1 mm, multiplanare Rekonstruktionen. Deutliche Artefakte durch Osteosynthesematerial bei Zustand nach Spondylodese, daher erhöhter Rekonstruktionsaufwand.
GOÄ 5373: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 5373 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein extrem unruhiger Patient, ausgeprägte Adipositas oder starke Bildartefakte durch metallische Implantate. Auch eine besonders komplexe Anatomie oder eine zeitaufwendige Rekonstruktion bei Trümmerfrakturen rechtfertigen eine Erhöhung des Faktors.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit den Nummern 344 bis 347 für die Einbringung von Kontrastmitteln über eine Vene oder ein Gelenk. Auch der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse nach Nummer 5376 kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich berechnet werden. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den physikalischen Therapieverfahren nach den Nummern 5810 bis 5841.
Ziffer 5373 in der neuen GOÄ
Die Skelett-CT (Wirbelsäule, Extremitäten, Gelenke; bisher 2,3-facher Satz 199,35 €) wird in der neuen GOÄ in anatomisch spezifische Einzelziffern aufgelöst. Die untersuchte Region entscheidet:
Wirbelsäule
- 13326 „Computergesteuerte Tomographie eines Wirbelsäulenabschnitts … mit Darstellung mindestens zweier Zwischenwirbelräume … je Abschnitt" (164,88 €); bei Übergang zwischen zwei Abschnitten nur einmal berechnungsfähig; neben 13321 nicht ansetzbar
Gelenke
- 13328 „Computergesteuerte Tomographie eines Kiefergelenks" (172,97 €)
- 13329 „Computergesteuerte Tomographie im Bereich einer Extremität und/oder deren Gelenke (Fußgelenk, Sprunggelenk, Kniegelenk, Handgelenk, Ellbogengelenk), je Extremität" (193,35 €); bei mehr als einem Gelenk an einer Extremität zweimal berechnungsfähig
- 13330 „Computergesteuerte Tomographie einer Hand oder eines Fußes und/oder deren Teile" (163,51 €)
- 13331 „Computergesteuerte Tomographie der Schulterregion und/oder der Gelenke des Schultergürtels, je Körperseite und/oder beider Sternoclavikulargelenke" (161,35 €)
- 13332 „Computergesteuerte Tomographie des Beckenringes (auch Sakroiliakalgelenke/Symphyse) und/oder eines oder beider Hüftgelenke" (154,63 €)
CT-Angiographie der Extremitäten
- 13340 „Computertomographische Angiographie einer Extremität" (193,65 €)
- 13341 „Computertomographische Angiographie einer Hand oder eines Fußes" (200,26 €); nur neben 13340 berechnungsfähig, wenn nicht dieselbe Extremität angiographiert wird
Alle neuen Ziffern liegen preislich unter dem alten Satz — die Dokumentation der konkreten Lokalisation ist Voraussetzung für die jeweilige Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5373
Was hat nicht gestimmt?