GOÄ 5376: Ergänzende CT-Serien richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5376
Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern  bis –
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 52,46 € 1,8x
Höchstsatz 72,86 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung ergänzender CT-Serien nach GOÄ 5376 bietet wertvolles Honorarpotenzial. Erfahren Sie, wie Sie HR-CT und Mehrphasen-Untersuchungen rechtssicher liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5376

Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375 –

Die GOÄ-Ziffer 5376 beschreibt eine selbstständige Zusatzleistung im Rahmen der Computertomographie. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn über die standardmäßige Basisuntersuchung hinaus eine weitere, eigenständige Serie akquiriert werden muss. Dies ist häufig der Fall, um spezifische diagnostische Fragestellungen präzise zu beantworten.

Die Ziffer fungiert als Zuschlag und setzt zwingend die Erbringung einer der Basisleistungen aus dem Bereich der Computertomographie voraus. Typische Basisleistungen sind hierbei die Nummern 5370 bis 5375. Wichtig ist, dass die zusätzliche Serie einen messbaren medizinischen Mehrwert liefert und nicht nur eine bloße Wiederholung darstellt.

GOÄ 5376 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

In der radiologischen Praxis ist die Indikation für eine zusätzliche Serie streng zu stellen. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist die hochauflösende Lungendiagnostik mittels High-Resolution-Technik (HR-CT). Hierbei werden dünne Schichten akquiriert, um das Lungenparenchym detailliert beurteilen zu können.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Mehrphasen-Untersuchung von parenchymatösen Organen wie der Leber oder den Nieren. Wenn nach der arteriellen und portalvenösen Phase eine zusätzliche Spätphase akquiriert werden muss, ist der Ansatz dieser Ziffer gerechtfertigt. Dies dient häufig der Differenzierung von gutartigen und bösartigen Raumforderungen.

Tipp: Dokumentieren Sie die medizinische Fragestellung für jede zusätzliche Serie präzise. Nur so kann bei Rückfragen von Kostenträgern die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5376

Fallbeispiel 1: HR-CT der Lunge bei Verdacht auf Fibrose

Ein Patient stellt sich mit progredienter Dyspnoe vor. Es erfolgt eine standardmäßige CT des Thorax nach GOÄ 5371. Zur Beurteilung des Interstitiums wird zusätzlich eine ergänzende HR-Serie in Bauchlage durchgeführt. Abgerechnet werden die GOÄ 5371 sowie die GOÄ 5376 für die Zusatzserie.

Fallbeispiel 2: Mehrphasen-Leber-CT bei unklarem Herdbefund

Bei einem Patienten mit einer unklaren Leberläsion im Ultraschall wird eine CT des Abdomens nach GOÄ 5372 veranlasst. Nach Gabe von Kontrastmittel erfolgen Scans in der arteriellen und portalvenösen Phase. Aufgrund des Befundes wird eine zusätzliche Spätphase nach 5 Minuten akquiriert. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 5372, die GOÄ 5376 sowie die Sachkosten für das Kontrastmittel.

Fallbeispiel 3: CT-Angiographie mit venöser Zusatzphase

Es erfolgt eine CT-Angiographie der Becken-Bein-Strombahn nach GOÄ 5374 bei Verdacht auf ein Aneurysma. Zur Beurteilung des venösen Abflusses wird eine ergänzende venöse Serie angeschlossen. Neben der GOÄ 5374 wird die GOÄ 5376 für die zusätzliche Serie in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5376: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von zusätzlichen Serien mit reinen Bildrekonstruktionen. Eine nachträgliche Rekonstruktion aus einem bereits bestehenden Rohdatensatz rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 5376. Es muss sich immer um einen eigenständigen, neuen Scanvorgang handeln.

Zudem ist die Ziffer je Sitzung und Verfahren unabhängig von der Anzahl der zusätzlichen Serien nur einmal berechnungsfähig. Werden also in einer Sitzung drei zusätzliche Serien gefahren, darf die GOÄ 5376 dennoch nur einmal liquidiert werden. Ein mehrfacher Ansatz führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Achtung: Die GOÄ 5376 darf nicht neben der GOÄ 5378 für die Bestrahlungsplanung abgerechnet werden. Dieser Ausschluss ist in den Abrechnungsrichtlinien strikt verankert und wird von Prüfstellen systematisch kontrolliert.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 5376: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht muss die Durchführung der zusätzlichen Serie explizit erwähnt werden. Dabei sollten die technischen Parameter wie Schichtdicke oder der genaue Zeitpunkt der Akquisition nach Kontrastmittelgabe aufgeführt sein.

Auch die medizinische Begründung für den Zusatzaufwand sollte kurz skizziert werden. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Nachfragen der Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen erheblich.

Dokumentationsbeispiel: Ergänzende HR-CT-Serie der Lungenapizes in Bauchlage zur besseren Differenzierung von lageabhängigen Dichteminderungen bei Verdacht auf beginnende Lungenfibrose.

GOÄ 5376: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen Untersuchungsbedingungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Begründungsaufwand ist beispielsweise bei ausgeprägten Bewegungsartefakten unruhiger Patienten gegeben. Auch eine extreme Adipositas, die eine aufwendige manuelle Anpassung der Scanparameter erfordert, rechtfertigt eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5376 wird regelhaft mit den Basis-CT-Ziffern kombiniert. Dazu gehören die Nummern 5370, 5371, 5372, 5373, 5374 und 5375. Daneben sind die Zuschläge für Kontrastmittel nach den Nummern 346 bis 351 sowie die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel voll berechnungsfähig.

Ziffer 5376 in der neuen GOÄ

Der Ergänzungs-CT-Zuschlag (bisher neben 5370–5375 ansetzbar; 2,3-facher Satz 52,45 €) teilt sich in der neuen GOÄ nach Verfahren und Anlass auf:

  • 13347 Zuschlag zu ausgewählten CT-Leistungen für ergänzende CT bei Xenon- oder High-Resolution-Technik, je Verfahren einmal je Sitzung (32,21 €); nur zu den in der Legende ausdrücklich genannten Hauptleistungen (u. a. 13328, 13331, 13332, 13335, 13336) berechnungsfähig
  • 13339 „Computertomographische Angiographie der Becken- und/oder Beingefäße" (223,69 €) — wenn die Ergänzungsserie einer CTA der Becken- und/oder Beingefäße entspricht
  • 13342 „Computergesteuerte Tomographie des Kolons, ggf. einschließlich Legen eines Ballonkatheters" (309,93 €) — bei virtueller CT-Kolonographie; medizinische Begründung in der Rechnung erforderlich

Die früher häufig genutzte Kombination „5376 für intravenöse Kontrastmittelserie" hat keinen allgemeinen Zuschlag-Nachfolger mehr; der entsprechende Zweig entfällt in der neuen GOÄ.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5376

Die GOÄ-Ziffer 5376 wird für ergänzende computergesteuerte Tomographien mit mindestens einer zusätzlichen Serie berechnet. Dies ist beispielsweise bei High-Resolution-Techniken (HR-CT) oder zusätzlichen Kontrastmittelphasen der Fall. Die Leistung erfolgt immer zusätzlich zu den Basis-CT-Ziffern 5370 bis 5375.
Nein, die GOÄ 5376 ist je Sitzung und Verfahren unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten zusätzlichen Serien nur einmal berechnungsfähig. Auch bei mehreren zusätzlichen Scans in einer Sitzung bleibt es bei einem einmaligen Ansatz.
Nein, reine Bildrekonstruktionen aus einem bereits vorhandenen Rohdatensatz erfüllen nicht die Kriterien der GOÄ 5376. Für diese Ziffer ist eine eigenständige, zusätzliche Scan-Akquisition erforderlich. Rekonstruktionen sind in der Regel mit den Grundleistungen abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 5376 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 5378 (CT zur Bestrahlungsplanung) abgerechnet werden. Andere Ausschlüsse bestehen primär nicht, solange die medizinische Notwendigkeit der zusätzlichen Serie gegeben ist.
Eine Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann mit besonderen Erschwernissen begründet werden. Typische Gründe sind starke Bewegungsartefakte bei unruhigen Patienten, schwierige Kontrastmitteldynamiken oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei adipösen Patienten.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich