GOÄ 5380: Osteodensitometrie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5380
Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Osteodensitometrie nach GOÄ 5380 ist ein zentraler Baustein der Osteoporose-Diagnostik. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5380

Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik

Die GOÄ-Ziffer 5380 beschreibt die quantitative Bestimmung des Knochenmineralgehalts zur Diagnostik und Verlaufskontrolle von Osteopenie und Osteoporose. Diese Leistung umfasst die Messung an repräsentativen Skeletteilen, wie beispielsweise der Lendenwirbelsäule oder dem proximalen Femur. Die Untersuchung erfolgt entweder mittels quantitativer Computertomographie (qCT) oder über quantitative digitale Röntgentechniken.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Leistung die Untersuchung mehrerer Skeletteile bereits einschließt. Eine mehrfache Berechnung der Ziffer in einer Sitzung für unterschiedliche Körperregionen ist daher ausgeschlossen. Die physikalischen und technischen Vorbereitungen sowie die Auswertung der Messergebnisse sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 5380 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Osteodensitometrie nach GOÄ 5380 kommt vor allem bei der Abklärung eines Osteoporoserisikos zum Einsatz. Typische klinische Szenarien umfassen postmenopausale Frauen, ältere Männer sowie Patienten mit chronischen Erkrankungen, die den Knochenstoffwechsel negativ beeinflussen. Auch bei einer geplanten oder bereits laufenden Langzeittherapie mit Glukokortikoiden ist die Indikation zur Knochendichtemessung gegeben.

Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die Therapiekontrolle bei manifester Osteoporose. Hierbei ermöglicht die quantitative Computertomographie eine präzise Beurteilung der trabekulären Knochendichte, die auf therapeutische Veränderungen meist schneller reagiert als die kortikale Knochensubstanz. Die Wahl des Verfahrens sollte stets medizinisch begründet und in der Patientenakte dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5380

Fallbeispiel 1: Verdacht auf postmenopausale Osteoporose

Eine 65-jährige Patientin stellt sich mit diffusen Rückenschmerzen und einer vermuteten postmenopausalen Osteoporose vor. Zur Diagnosesicherung wird eine quantitative Computertomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Die Auswertung zeigt einen signifikant erniedrigten T-Wert, was die Diagnose einer Osteoporose bestätigt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5380 mit dem Regelsatz von 2,3 (40,23 €).

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle unter Bisphosphonat-Therapie

Bei einem 72-jährigen Patienten mit bekannter Osteoporose steht nach zweijähriger Therapie mit Bisphosphonaten eine Verlaufskontrolle an. Es erfolgt eine erneute Bestimmung des Mineralgehalts mittels qCT an der Lendenwirbelsäule zur Überprüfung des Therapieansprechens. Da keine Komplikationen auftreten, erfolgt die Liquidation der GOÄ-Ziffer 5380 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Osteodensitometrie bei Steroid-induzierter Osteoporose

Ein Patient mit rheumatoider Arthritis erhält seit über sechs Monaten eine hochdosierte systemische Glukokortikoidtherapie. Zum Ausschluss einer steroid-induzierten Osteoporose wird eine quantitative digitale Röntgen-Osteodensitometrie durchgeführt. Die Indikation und das erhöhte Risikoprofil rechtfertigen die Durchführung und die anschließende Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5380.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5380: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 5380 und der GOÄ-Ziffer 5475 (Dual-Photonen-Absorptionstechnik). Diese beiden Ziffern schließen sich gemäß den Bestimmungen der GOÄ für dieselbe Sitzung gegenseitig aus. Behandler müssen sich vor der Abrechnung entscheiden, welches physikalische Verfahren tatsächlich zur Anwendung kam.

Achtung: Die Durchführung einer Knochendichtemessung mittels Ultraschall darf niemals unter der GOÄ-Ziffer 5380 liquidiert werden. Für ultraschallbasierte Verfahren ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 410 analog anzuwenden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die mehrfache Abrechnung der Ziffer 5380 in einer Sitzung. Da der Leistungstext explizit die Messung an mehreren Skeletteilen umfasst, ist eine Vervielfachung der Gebühr aufgrund unterschiedlicher Messorte (z. B. Hüfte und Wirbelsäule) unzulässig. In solchen Fällen kann ein erhöhter Aufwand nur über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5380: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen bei Prüfungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte müssen die konkrete rechtfertigende Indikation, das angewandte technische Verfahren (qCT oder digitale Röntgentechnik) sowie die untersuchten Skelettregionen dokumentiert werden. Auch die ermittelten Messwerte wie der T-Score und der Z-Score gehören zwingend in den Befundbericht.

Dokumentation: Quantitative Computertomographie (qCT) der Lendenwirbelsäule (L1-L3) bei Verdacht auf senile Osteoporose. Bestimmung des trabekulären Knochenmineralgehalts. T-Score: -2,8 SD. Befundbericht und Therapieempfehlung erstellt.

Zusätzlich sollte der schriftliche Befundbericht dem Patienten ausgehändigt und eine Kopie in den Krankenunterlagen archiviert werden. Bei der Verwendung von analogen Bewertungen oder bei der Steigerung des Faktors ist die medizinische Begründung direkt auf der Rechnung transparent darzulegen.

GOÄ 5380: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ-Ziffer 5380 möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für einen erhöhten Zeitaufwand sind ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (z. B. schwere Skoliose), die eine aufwendige manuelle Platzierung der Messfenster (Regions of Interest) erfordern. Auch eine extreme Adipositas des Patienten oder erhebliche Lagerungsschwierigkeiten können eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 5380 wird in der Praxis häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) in derselben Sitzung, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch notwendige Laboruntersuchungen zur Abklärung des Knochenstoffwechsels (z. B. Calcium, Vitamin D) können am selben Tag liquidiert werden.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Untersuchungsleistungen darauf, dass die Uhrzeiten der Leistungserbringung dokumentiert sind, falls dies von Kostenträgern zur Plausibilitätsprüfung angefordert wird.

Ziffer 5380 in der neuen GOÄ

Die Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik (bisher 2,3-facher Satz 31,48 €) hat in der neuen GOÄ keinen eigenen Nachfolger. Der Entwurf sieht für diese CT- und digitale Röntgen-basierte Methode keine eigenständige Nachfolgeziffer vor.

Die DXA-basierte Osteodensitometrie (bisher Nummer 5475) ist davon zu trennen und wird in der neuen GOÄ separat abgebildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5380

Die GOÄ-Ziffer 5380 wird für die Bestimmung des Knochenmineralgehalts mittels quantitativer Computertomographie (qCT) oder quantitativer digitaler Röntgentechnik berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Osteoporose oder die Verlaufskontrolle unter laufender Therapie.
Nein, die GOÄ 5380 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar. Der Leistungstext schließt die Messung an mehreren, auch repräsentativen Skeletteilen ausdrücklich in die einmalige Berechnung ein.
Eine Osteodensitometrie mittels Ultraschall darf nicht nach GOÄ 5380 abgerechnet werden. Stattdessen ist hierfür die GOÄ-Ziffer 410 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ heranzuziehen.
Bei der Anwendung der Dual-Photonen-Absorptionstechnik (DXA) ist anstelle der GOÄ 5380 die GOÄ-Ziffer 5475 zu berechnen. Beide Ziffern schließen sich in derselben Sitzung gegenseitig aus.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Wirbelsäulendeformitäten, erhebliche Adipositas des Patienten oder schwierige Messbedingungen bei unruhigen Patienten.
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