Die Knochendichtemessung nach GOÄ-Ziffer 5475 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallstricke, Ausschlüsse und die korrekte Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5475
Die GOÄ-Ziffer 5475 beschreibt die quantitative Bestimmung des Knochenmineralgehalts. Diese Untersuchung ist im klinischen Alltag auch als Osteodensitometrie bekannt.
Der offizielle Leistungstext lautet:
Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik
Die Leistung ist mit 300 Punkten bewertet. Sie bildet das Standardverfahren der Knochendichtemessung ab, welches in der modernen Medizin primär als Dual-Energy X-ray Absorptiometry (DXA) durchgeführt wird.
GOÄ 5475 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Osteodensitometrie ist das wichtigste Instrument zur Diagnostik und Verlaufskontrolle der Osteoporose. In der Praxis wird das Verfahren eingesetzt, um das Frakturrisiko von Patienten einzuschätzen. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Knochenschwund bei postmenopausalen Frauen oder älteren Männern.
Wichtig ist die Abgrenzung der angewandten Technologie. Die GOÄ-Ziffer 5475 ist spezifisch für die Dual-Photonen-Absorptionstechnik (DXA) reserviert. Wird die Knochendichte stattdessen mittels quantitativer Computertomographie (QCT) bestimmt, muss die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 5380 erfolgen.
Bei gesetzlich versicherten Patienten ist die DXA-Messung nur unter engen Voraussetzungen eine Kassenleistung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Untersuchung als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden. In diesem Fall erfolgt die Liquidation direkt mit dem Patienten nach der GOÄ-Ziffer 5475.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5475
Fallbeispiel 1: Osteoporose-Vorsorge als IGeL
Eine 65-jährige Patientin wünscht eine Knochendichtemessung zur Vorsorge. Es liegen keine Frakturen oder spezifischen Risikofaktoren vor. Die Untersuchung wird mittels DXA-Verfahren an der Lendenwirbelsäule und der Hüfte durchgeführt.
Da keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der GKV-Richtlinien vorliegt, handelt es sich um eine Vorsorgeleistung. Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber der Patientin mit der GOÄ-Ziffer 5475 zum 1,8-fachen Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Diagnostik bei manifester Osteoporose
Ein 72-jähriger Privatpatient stellt sich nach einer Wirbelkörperfraktur ohne adäquates Trauma vor. Zur Therapieplanung wird eine Osteodensitometrie veranlasst. Die Messung erfolgt an zwei Skelettabschnitten.
Die Indikation ist medizinisch voll begründet. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5475. Da die Untersuchung an mehreren Abschnitten erfolgte, ist die Ziffer dennoch nur einmalig ansetzbar.
Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle unter laufender Therapie
Bei einer Patientin unter laufender Bisphosphonat-Therapie wird nach zwei Jahren eine Kontrollmessung durchgeführt. Ziel ist die Überprüfung des Therapieerfolgs.
Die Verlaufskontrolle ist medizinisch indiziert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5475 zum Regelsatz, da keine erschwerenden Umstände vorlagen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5475: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Mehrfachabrechnung der Ziffer in einer Sitzung. Da oft sowohl die Lendenwirbelsäule als auch der Femur gemessen werden, neigen Praxen dazu, die Ziffer doppelt anzusetzen. Dies ist jedoch unzulässig, da der Leistungstext die Messung in einzelnen oder mehreren Abschnitten explizit zusammenfasst.
Zudem versuchen einige Praxen, die Bestimmung des Trabecular Bone Score (TBS) zusätzlich zu liquidieren. Dies geschieht häufig über die Analogziffern 5377 oder 5733. Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass der TBS keine selbstständige Leistung darstellt und somit nicht neben der GOÄ 5475 berechnet werden darf.
Achtung: Die zusätzliche Abrechnung des Trabecular Bone Score (TBS) neben der Knochendichtemessung wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen und ist gerichtlich als nichtig eingestuft worden.
Darüber hinaus müssen die Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 5475 darf nicht zusammen mit den Ziffern 5380, 5480 bis 5483 sowie 5485 am selben Tag für denselben Patienten abgerechnet werden. Diese Ausschlusskriterien sind strikt einzuhalten.
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Dokumentation der GOÄ 5475: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarverluste bei Prüfungen zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die Indikation sowie die konkret untersuchten Skelettabschnitte dokumentiert werden. Auch die Angabe der Messergebnisse ist für die Nachvollziehbarkeit zwingend erforderlich.
Der Befundbericht sollte den ermittelten T-Score und Z-Score enthalten. Diese Werte bilden die Grundlage für die therapeutische Entscheidung und müssen für den medizinischen Dienst oder private Kassen transparent sein.
Dokumentation: Osteodensitometrie mittels DXA-Verfahren an LWS (L1-L4) und linkem Femur. Indikation: V. a. postmenopausale Osteoporose. Messergebnisse: T-Score LWS -2,6 SD, T-Score Femur -2,1 SD. Befundbesprechung und Therapieplanung erfolgt.
GOÄ 5475: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 5475 liegt beim 1,8-fachen Satz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine patientenbezogene und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.
Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ausgeprägte Skelettdeformation (z. B. schwere Skoliose) oder erhebliche degenerative Veränderungen. Auch extreme Adipositas, die die Positionierung und Messung erschwert, rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
Tipp: Verwenden Sie bei der Abrechnung über dem Regelsatz konkrete klinische Begriffe wie "erschwerte Messung bei ausgeprägter Skoliose und degenerativen LWS-Veränderungen", um Rückfragen der Versicherer zu vermeiden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5475 wird im Praxisalltag häufig mit beratenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 3 (eingehende Beratung), sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Auch eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 kann am selben Tag anfallen. Werden im Rahmen der Osteoporose-Diagnostik Blutproben entnommen, sind die entsprechenden Laborziffern ebenfalls zusätzlich berechnungsfähig.
Ziffer 5475 in der neuen GOÄ
Die Osteodensitometrie mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik (DXA) erhält mit Nummer 13542 einen direkten Nachfolger: „Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik" zum Festpreis von 60,00 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 31,48 €, der Festpreis liegt damit fast doppelt so hoch.
Auch wenn mehrere Skelettabschnitte gemessen werden, ist die Leistung nur einmal berechnungsfähig. Im Regelfall ist sie einmal im Kalenderjahr ansetzbar; bei mehr als einmaliger Berechnung im Kalenderjahr ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben. Nicht berechnungsfähig neben 13352, 13543, 13544, 13545 oder 13549.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5475
Was hat nicht gestimmt?