Die Abrechnung der Sequenzszintigraphie nach GOÄ 5481 erfordert Präzision. Erfahren Sie, wie Sie die Ergänzungsleistung rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5481
Sequenzszintigraphie – mindestens sechs Bilder in schneller Folge –
Die GOÄ-Ziffer 5481 beschreibt eine nuklearmedizinische Ergänzungsleistung, die zur Erfassung dynamischer Prozesse eingesetzt wird. Die Leistung setzt voraus, dass mindestens sechs szintigraphische Aufnahmen in rascher zeitlicher Abfolge akquiriert werden. Typischerweise dient dieses Verfahren der Darstellung der initialen Perfusionsphase eines radioaktiven Tracers im Zielorgan.
Diese Ziffer kann nicht als eigenständige Untersuchung, sondern nur in Kombination mit einer entsprechenden Basisleistung abgerechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit dieser dynamischen Zusatzuntersuchung muss sich aus dem klinischen Kontext ergeben. Die Abrechnung erfordert zudem die explizite Angabe der zugrundeliegenden medizinischen Indikation auf der Liquidation.
GOÄ 5481 in der Praxis: Dynamische Perfusionsdiagnostik
In der nuklearmedizinischen Routine kommt die GOÄ 5481 vor allem dann zum Einsatz, wenn die Durchblutung eines Organs oder Gewebes in den ersten Sekunden nach der Tracer-Injektion beurteilt werden muss. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die erste Phase der Dreiphasen-Skelettszintigraphie. Hierbei liefert die schnelle Bildfolge entscheidende Hinweise auf entzündliche oder tumoröse Prozesse im Knochen- und Weichteilgewebe.
Auch bei der Untersuchung der Hirndurchblutung oder der myokardialen Perfusion liefert die Sequenzszintigraphie wertvolle funktionelle Zusatzinformationen. Die schnelle Bildakquisition ermöglicht es, den Einstrom des Radiopharmakons quantitativ und qualitativ zu bewerten. Ohne diese dynamische Phase blieben frühzeitige vaskuläre Veränderungen oft unentdeckt.
Tipp: Um Honorarverluste zu vermeiden, sollte die Indikation für die Sequenzszintigraphie stets präzise und nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden. Dies erleichtert die Begründung gegenüber privaten Krankenversicherungen erheblich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5481
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Osteomyelitis
Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine akute Osteomyelitis des rechten Unterschenkels vor. Zur Abklärung wird eine Dreiphasen-Skelettszintigraphie durchgeführt. Unmittelbar nach der Injektion des Tracers erfolgt die Akquisition der Perfusionsphase mit zwölf Bildern im Zwei-Sekunden-Takt. Die Abrechnung dieser ersten Phase erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 5481 als Ergänzungsleistung zur statischen Spätphase nach GOÄ 5416.
Fallbeispiel 2: Abklärung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)
Bei Verdacht auf ein CRPS der linken Hand wird eine mehrphasige szintigraphische Untersuchung veranlasst. Die initiale Einstromphase wird mittels einer schnellen Bildsequenz von acht Aufnahmen dokumentiert. Da diese dynamische Untersuchung die Kriterien der Mindestbildanzahl erfüllt, wird die GOÄ 5481 neben der Basisleistung liquidiert. Die Indikation wird auf der Rechnung als "Verdacht auf CRPS" angegeben.
Fallbeispiel 3: Myokardperfusionsszintigraphie
Zur Beurteilung der myokardialen Durchblutung unter Belastung wird eine Myokardszintigraphie durchgeführt. Die erste Passage des Tracers durch die Herzhöhlen wird mit einer schnellen Bildfolge aufgezeichnet, um die linksventrikuläre Funktion zu analysieren. Diese dynamische Akquisition wird als selbstständige Ergänzungsleistung mit der GOÄ-Ziffer 5481 neben der GOÄ 5425 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5481: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 5481 darf unter anderem nicht neben den statischen Szintigraphien der Schilddrüse nach GOÄ 5401 bis 5403 oder den Nierenszintigraphien nach GOÄ 5440 und 5441 berechnet werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent.
Ein weiterer Beanstandungsgrund ist das Fehlen der geforderten Mindestbildanzahl. Werden weniger als sechs Bilder in schneller Folge akquiriert, ist die Leistung nicht nach dieser Ziffer berechnungsfähig. Auch das Versäumnis, die medizinische Indikation auf der Rechnung anzugeben, führt regelmäßig zu zeitaufwendigen Rückfragen und Verzögerungen bei der Erstattung.
Achtung: Die GOÄ 5481 ist je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung für verschiedene Sequenzen innerhalb desselben Untersuchungsgangs ist unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 5481: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientendokumentation müssen die genaue Anzahl der akquirierten Bilder sowie das gewählte Zeitintervall der Aufnahmen festgehalten werden. Auch der Zeitpunkt des Akquisitionsstarts im Verhältnis zur Tracer-Injektion sollte dokumentiert sein.
Zusätzlich muss der schriftliche Befundbericht eine dedizierte Beschreibung der Perfusionsphase enthalten. Eine bloße Erwähnung, dass eine Sequenzszintigraphie stattgefunden hat, reicht für eine prüfsichere Dokumentation nicht aus. Der Befund muss die hämodynamischen Erkenntnisse dieser Phase klar widerspiegeln.
Dokumentation: Indikation: Verdacht auf CRPS Hand links. Durchführung einer Sequenzszintigraphie (GOÄ 5481) unmittelbar nach Bolusinjektion von 720 MBq Tc-99m-Oxidronat. Akquisition von 10 Bildern im Abstand von jeweils 3 Sekunden. Befund: Symmetrischer, zeitgerechter Radionuklideinstrom in beiden Unterarmen und Händen ohne pathologische Perfusionsasymmetrie.
GOÄ 5481: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei der GOÄ-Ziffer 5481 handelt es sich um eine der wenigen Leistungen der Gebührenordnung, bei denen die Anwendung von Steigerungsfaktoren stark eingeschränkt ist. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist für diese Ergänzungsleistung ausschließlich der einfache Gebührensatz (1,0-fach) berechnungsfähig. Ein Abweichen auf den Regelhöchstsatz von 2,3 oder den Höchstsatz von 3,5 ist somit gesetzlich ausgeschlossen.
Das Honorar für diese Leistung ist daher fest auf 39,64 € gedeckelt. Erschwerende Faktoren oder ein erhöhter Zeitaufwand können bei dieser Ziffer nicht über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden. Dies muss bei der Kalkulation komplexer nuklearmedizinischer Untersuchungen zwingend berücksichtigt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Trotz der zahlreichen Ausschlüsse gibt es klinisch hochrelevante Kombinationen, die explizit erlaubt sind. Die GOÄ 5481 kann hervorragend mit der Skelettszintigraphie nach GOÄ 5416 kombiniert werden, um eine vollständige Mehrphasendiagnostik abzubilden. Auch die Kombination mit der Myokardszintigraphie nach GOÄ 5425 ist zulässig und medizinisch sinnvoll.
Ebenfalls erlaubt ist die gemeinsame Abrechnung mit der Schilddrüsenszintigraphie nach GOÄ 5456, sofern eine dynamische Abklärung der Perfusion indiziert ist. Durch die gezielte Kombination dieser erlaubten Ziffern lässt sich der erbrachte diagnostische Aufwand adäquat und rechtssicher liquidieren.
Ziffer 5481 in der neuen GOÄ
Die Sequenzszintigraphie (mindestens sechs Bilder in schneller Folge) erhält mit Nummer 13544 einen direkten Nachfolger mit identischem Leistungsinhalt zum Festpreis von 41,51 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 39,64 €, der Festpreis liegt damit leicht darüber.
Je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Nicht berechnungsfähig neben 13537, 13540, 13543 und weiteren Primärszintigraphien.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5481
Was hat nicht gestimmt?