GOÄ 5473: Funktionsszintigraphie korrekt abrechnen

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GOÄ 5473
Funktionsszintigraphie – einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z. B. von Transitzeiten, Impulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus Erster-Radionuklid-Passage) –
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 94,43 € 1,8x
Höchstsatz 131,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der Funktionsszintigraphie nach GOÄ-Ziffer 5473: Voraussetzungen, ROI-Dokumentation, Fallbeispiele und Ausschlusskriterien.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5473

Funktionsszintigraphie – einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z. B. von Transitzeiten, Impulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus Erster-Radionuklid-Passage) –

Die GOÄ-Ziffer 5473 beschreibt eine hochkomplexe nuklearmedizinische Untersuchung, die weit über die reine Bildgebung hinausgeht. Im Zentrum steht die dynamische Erfassung von Organfunktionen über einen definierten Zeitraum. Durch die kontinuierliche Aufzeichnung der Radioaktivität können physiologische Prozesse präzise visualisiert und mathematisch ausgewertet werden.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Leistung ist die Definition von sogenannten Regions of Interest (ROI). Hierbei markiert der Arzt am Computerbildschirm spezifische Gewebebereiche, um die dortige Impulsrate isoliert zu analysieren. Aus diesen Daten werden Zeit-Aktivitäts-Kurven generiert, die quantitative Rückschlüsse auf die Organfunktion zulassen.

GOÄ 5473 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Funktionsszintigraphie nach GOÄ 5473 kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn statische Bilder für eine präzise Diagnose nicht ausreichen. Typische Anwendungsgebiete sind die Nierenfunktionsszintigraphie (Seitengetrennte Clearance) sowie die Bestimmung der Schilddrüsen-Clearance. Auch kardiologische Fragestellungen, wie die Bestimmung der Auswurffraktion mittels Erstpassage-Messung, gehören zum Spektrum.

Durch die quantitative Berechnung von Parametern wie Transitzeiten oder Perfusionsindizes liefert die Methode unverzichtbare Daten für die Therapieplanung. Beispielsweise lässt sich bei einer Harnabflussstauung exakt differenzieren, ob eine organische Stenose oder eine funktionelle Störung vorliegt. Die Untersuchung erfordert eine präzise Indikationsstellung, die auch auf der Liquidation vermerkt werden muss.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5473

Fallbeispiel 1: Dynamische Nierenfunktionsszintigraphie (MAG3)

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine einseitige Nierenarterienstenose vor. Es erfolgt eine dynamische Nierenszintigraphie mit Tc-99m-MAG3 zur Bestimmung der seitengetrennten Nierenfunktion. Der Arzt definiert die ROIs über beiden Nieren sowie über dem Hintergrundgewebe, um die Clearance und Transitzeiten exakt zu berechnen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5473 zum Regelsatz (1,8-fach) zuzüglich der Sachkosten für das Radiopharmakon.

Fallbeispiel 2: Bestimmung der Schilddrüsen-Clearance

Bei einer Patientin mit unklarem Schilddrüsenknoten und Vordiagnose einer Hyperthyreose soll die globale und regionale Funktion bestimmt werden. Mittels Tc-99m-Pertechnetat wird eine Funktionsszintigraphie durchgeführt, um den prozentualen Uptake quantitativ zu bestimmen. Neben der GOÄ 5473 wird die Indikation für die ROI-Bestimmung auf der Rechnung explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Kardiologische Erstpassage-Messung

Zur Beurteilung eines Shunts oder der rechtsventrikulären Auswurffraktion wird eine First-Pass-Radionuklidangiographie durchgeführt. Die schnelle Bildsequenz während der ersten Passage des Tracers durch das Herz wird mittels ROI-Technik ausgewertet. Die Berechnung der Auswurffraktion aus der ersten Radionuklid-Passage begründet den Ansatz der GOÄ-Ziffer 5473.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5473: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits in der GOÄ 5473 enthalten sind. Da die Ziffer die Sequenzszintigraphie explizit einschließt, darf die GOÄ-Ziffer 5460 keinesfalls zusätzlich für dieselbe Sitzung berechnet werden. Auch die Kombination mit statischen Organ- oder Ganzkörperszintigraphien führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Ein weiterer wunder Punkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die fehlende Angabe der Indikation für die ROI-Bestimmung. Die GOÄ schreibt vor, dass die Begründung für die Markierung der Region of Interest dokumentiert und auf der Rechnung angegeben werden muss. Fehlt dieser Hinweis, wird die Gebühr von privaten Krankenversicherungen häufig gestrichen.

Achtung: Achten Sie streng darauf, dass neben der GOÄ 5473 keine Leistungen nach den Nummern 5440, 5460, 5480, 5481 oder 5483 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind absolut und führen bei Missachtung unweigerlich zur Rechnungskürzung.

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Dokumentation der GOÄ 5473: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben den demografischen Daten und der klinischen Fragestellung auch das verwendete Radiopharmakon inklusive Aktivität dokumentiert werden. Zudem müssen die exakte Platzierung der ROIs und die daraus resultierenden Kurvenverläufe archiviert werden.

Auch die berechneten quantitativen Parameter wie Transitzeiten, Perfusionsindizes oder Entleerungshalbwertszeiten gehören zwingend in den Befundbericht. Ein Verweis auf die computergestützte Auswertung reicht im Streitfall oft nicht aus; die grafischen Darstellungen der Zeit-Aktivitäts-Kurven sollten der Akte beigefügt werden.

Dokumentation: "Dynamische Nierenszintigraphie nach Applikation von 75 MBq Tc-99m-MAG3. ROI-Platzierung über beiden Nierenrinden sowie subrenalem Hintergrund. Berechnung der seitengetrennten Clearance (links 48%, rechts 52%) und der renalen Transitzeit zur Abklärung einer funktionellen Abflussstörung."

Tipp: Nutzen Sie standardisierte Textbausteine in Ihrer Praxissoftware, die automatisch die Angabe der ROI-Indikation für die Rechnungsstellung generieren. Dies spart Zeit und sichert Ihren Honoraranspruch.

GOÄ 5473: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 5473 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Honorar von 94,43 € entspricht. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (131,15 €) ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte ROI-Abgrenzung bei ausgeprägten anatomischen Varianten, Hufeisennieren oder massiven Bewegungsartefakten unruhiger Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die Funktionsszintigraphie mit vorbereitenden oder ergänzenden Leistungen kombiniert. Erlaubt und medizinisch oft sinnvoll ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 5410 (Schilddrüsenszintigraphie) oder 5416 (Nierenszintigraphie), sofern es sich um eigenständige, nicht in 5473 enthaltene Untersuchungsschritte handelt. Auch die Ziffern 5425 und 5456 sind neben der GOÄ 5473 berechnungsfähig und sollten bei entsprechende Indikation genutzt werden.

Ziffer 5473 in der neuen GOÄ

Die Funktionsszintigraphie einschließlich Sequenzszintigraphie, Erstellung von Zeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung erhält mit Nummer 13540 einen direkten Nachfolger zum Festpreis von 79,12 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 94,43 €, der Festpreis liegt damit darunter.

Nicht berechnungsfähig neben 13521, 13543, 13544 oder 13545.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5473

Bei der Abrechnung der GOÄ 5473 muss die Indikation für die Festlegung der Region of Interest (ROI) zwingend in der Rechnung angegeben werden. Die ROI dient der computergestützten Markierung von Körperregionen zur Ermittlung von Impulsraten. Ohne diese Angabe riskieren Praxen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 5473 und der GOÄ 5440 für dasselbe Organ ist ausgeschlossen. Die Funktionsszintigraphie beinhaltet bereits die dynamische Erfassung, wodurch die statische Untersuchung in der Regel abgegolten ist. Falls beide Leistungen an unterschiedlichen Organen erfolgen, muss dies exakt dokumentiert und begründet werden.
Neben der GOÄ 5473 dürfen die Ziffern 5440, 5460 sowie 5480 bis 5483 nicht abgerechnet werden. Da die Sequenzszintigraphie bereits integraler Bestandteil der GOÄ 5473 ist, ist eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen unzulässig. Dies gilt besonders für die einfache Sequenzszintigraphie nach GOÄ 5460.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand bei der ROI-Abgrenzung durch anatomische Varianten oder ausgeprägte Artefakte. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, die die Untersuchung erschwert, rechtfertigt einen höheren Faktor.
Nein, die Kosten für die verwendeten Radiopharmaka und Kontrastmittel sind nicht in der Gebühr der GOÄ 5473 enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten beziehungsweise Auslagen zusätzlich in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt werden. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Einkaufsbelege in der Praxisakte zu hinterlegen.
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