GOÄ 5460: Gefäßszintigraphie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5460
Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite –
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 94,43 € 1,8x
Höchstsatz 131,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5460 (Gefäßszintigraphie): Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5460

Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite –

Die GOÄ-Ziffer 5460 beschreibt eine nuklearmedizinische Funktionsdiagnostik, die zur Visualisierung des Blutflusses und der Perfusion in großen arteriellen oder venösen Gefäßsystemen eingesetzt wird. Diese Untersuchung erfordert die intravenöse Applikation eines Radiopharmakons, dessen Verteilung anschließend mit einer Gammakamera aufgezeichnet wird.

Die Leistung umfasst die gesamte Akquisition, Auswertung und Dokumentation der szintigraphischen Bilder. Ein wesentlicher Aspekt der Leistungsbeschreibung ist die explizite Einbeziehung der kontralateralen Seite, was bedeutet, dass ein zweiseitiger Vergleich keine zusätzliche Abrechnung rechtfertigt.

GOÄ 5460 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis findet die Ziffer 5460 Anwendung bei der Abklärung von Durchblutungsstörungen der großen Extremitätengefäße oder bei Verdacht auf entzündliche Gefäßerkrankungen. Typische Indikationen umfassen die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) sowie den Verdacht auf tiefe Venenthrombosen mittels Radionuklidvenographie.

Auch die Beurteilung von Perfusionsverhältnissen nach gefäßchirurgischen Eingriffen oder die Diagnostik von Großgefäßvaskulitiden wie der Takayasu-Arteriitis gehören zum klinischen Spektrum. Die Methode liefert wertvolle funktionelle Daten, die anatomische Bildgebungsverfahren wie die Duplexsonographie oder CT-Angiographie ergänzen.

Tipp: Bei der Abklärung entzündlicher Gefäßprozesse kann die Kombination mit spezifischen Laboruntersuchungen die diagnostische Sicherheit signifikant erhöhen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5460

Fallbeispiel 1: Verdacht auf tiefe Venenthrombose

Ein Patient stellt sich mit einer einseitigen Beinschwellung vor. Zum Ausschluss einer tiefen Venenthrombose wird eine Radionuklidvenographie der unteren Extremitäten durchgeführt.

Die szintigraphische Darstellung zeigt den Abfluss des Radiopharmakons in beiden Beinen im Seitenvergleich. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5460 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei pAVK

Bei einem Patienten mit bekannter pAVK im Stadium III soll die Perfusion der Unterschenkelmuskulatur nach einer interventionellen Dehnung beurteilt werden. Es erfolgt eine Perfusionsszintigraphie der großen Beingefäße.

Die Untersuchung liefert den Nachweis einer verbesserten Mikrozirkulation. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5460, wobei zusätzlich die Sachkosten für das verwendete Radiopharmakon gesondert in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Großgefäßvaskulitis

Eine Patientin mit unklarem Fieber und erhöhten Entzündungswerten zeigt klinische Zeichen einer Vaskulitis der großen Gefäße. Es wird eine Szintigraphie der Aorta und ihrer Hauptäste veranlasst.

Die Auswertung zeigt eine gesteigerte Traceranreicherung im Bereich des Aortenbogens. Die Abrechnung der GOÄ 5460 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungsfaktor aufgrund des erheblichen diagnostischen Mehraufwands bei der Abgrenzung feinstruktureller Entzündungsherde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5460: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5460 ist die separate Berechnung der kontralateralen Seite. Da der Leistungstext die Untersuchung der Gegenseite ausdrücklich einschließt, führt eine doppelte Abrechnung bei beidseitiger Untersuchung regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatkassen.

Zudem existiert ein strikter Abrechnungsausschluss bezüglich der GOÄ-Ziffer 5473 (Myokardszintigraphie). Beide Leistungen dürfen in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechnet werden, selbst wenn unterschiedliche klinische Fragestellungen vorliegen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5460 und der GOÄ 5473 ist systemisch ausgeschlossen. Prüfstellen filtern diese Kombination automatisch heraus und kürzen das Honorar entsprechend.

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Dokumentation der GOÄ 5460: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden. Der Befundbericht muss Angaben zur Indikation, zum verwendeten Tracer und dessen Aktivität sowie zum genauen Untersuchungsablauf enthalten.

Besonders wichtig ist die detaillierte Beschreibung der Perfusionsverhältnisse im Seitenvergleich sowie die explizite Erwähnung der untersuchten Stromgebiete. Nur so kann die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Dokumentation: Perfusionsszintigraphie der Becken-Bein-Strombahn nach i.v. Applikation von 99mTc-Humanalbumin-Partikeln. Symmetrischer Einstrom in die großen Arterien beidseits, keine umschriebenen Aktivitätsausfälle. Befund spricht gegen eine relevante Makroangiopathie.

GOÄ 5460: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine extreme Adipositas des Patienten, die die Bildqualität beeinträchtigt, oder mangelnde Kooperationsfähigkeit, die zusätzliche Aufnahmen erforderlich macht.

Auch eine anatomisch schwierige Gefäßdarstellung oder die Notwendigkeit zusätzlicher Spät- oder Zusatzaufnahmen zur Befundabsicherung rechtfertigen eine Steigerung des Faktors, sofern dies in der Rechnung detailliert begründet wird.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 5460 kann regelhaft mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) sowie mit notwendigen Voruntersuchungen kombiniert werden. Zudem ist der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 357 für die ambulante Durchführung nuklearmedizinischer Leistungen daneben berechnungsfähig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen szintigraphischen Ausschlussziffern in derselben Sitzung. Die Sachkosten für das eingesetzte Radiopharmakon sind gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnungsfähig.

Ziffer 5460 in der neuen GOÄ

Die szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten erhält mit Nummer 13529 einen direkten Nachfolger: „Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebieten, ggf. einschließlich der kontralateralen Seite" zum Festpreis von 100,44 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 94,43 €, der Festpreis liegt damit leicht darüber.

Auch bei Untersuchung beider Seiten ist die Leistung nur einmal berechnungsfähig — das Prinzip der alten GOÄ ist in der neuen Legende durch die „ggf. einschließlich"-Formulierung fortgeführt. Nicht berechnungsfähig neben 13540.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5460

Die GOÄ-Ziffer 5460 wird für die szintigraphische Untersuchung großer Gefäße oder deren Stromgebiete berechnet. Typische Indikationen sind Durchblutungsstörungen der Extremitäten oder der Verdacht auf entzündliche Gefäßerkrankungen.
Nein, die Untersuchung der kontralateralen Seite ist explizit im Leistungstext der GOÄ 5460 enthalten. Eine separate Abrechnung der Gegenseite ist daher nicht zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 5460 darf nicht neben der Ziffer 5473 (Myokardszintigraphie) abgerechnet werden. Andere szintigraphische Untersuchungen sind auf ihre Kombinierbarkeit im Einzelfall zu prüfen.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ 5460 beträgt 94,43 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 52,46 €.
Ja, die Kosten für das verwendete radioaktive Arzneimittel können als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Sachkosten müssen auf der Rechnung transparent ausgewiesen sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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